Full text : 3.1930/31 (0003)

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Südwestdeutsche Heimatblätter.

IAx. 7

angerechnet, die sonst in hiesiger Grafschaft übliche Zoll—⸗
abgabe Jedesmal wahrend dem Markt-Tag und dem vor—
)ergehenden und folgenden Tag hiermit gänglich gnadigit
iachgelassen.
8 3.)
Damit aber kein ungesundes Vieh anhero zu Marki
jebracht werde, sind die Cigentümer schuldig, glauogaste
chriftuͤche Bescheinigung beizubringen, woher solches
zomme und daß allda keine Viehseuche herrsche.

veder ein auf Borg geschlossener Handel bezahlt oder
iber vom Gläubiger deshalb weitere Zahlungsfrist ver—
villiget wird, alsdann in einem sowie dem andern Fall
»er Schuldner und Gläubiger miteinander binnen acht
Tdagen nach verflossenem Termin vor dem Markt-Schrei—
»ern sich einfinden, und unter ihrem abgeschlossenen
Zzandel entweder die geschehene Zahlung oder ihre wei—
ere desfallsige Uebereinkunft notiren lassen, widrigen—
alls aber gewärtigen sollen, daß das 8 5) bewilligte Pri—
zilegium vor erloschen und die Forderung nur als un—
orivilegiert angesehen werde. Endlich und
8 10.)
da in Ansehung der Hauptmängel an Pferden und
Rindvieh auch der Zeit deren Rückgabe bereits unterm
22. Juli 1763 für Unsere Fürstlichen Lande die nötige
ßerordnung ergangen ist, so hat es auch vor die geschlossen
verdende Markt-Händel dabey sein Bewenden, dahin, daß
A) in Betracht der Pferde der Rotz, der Dampf oder die
zauchbläsigkeit, der Koller und die Kränke vor Haupt-—
aängel gehalten, auch die gestohlene Pferde als mit einem
olchen Mangel behaftet angesehen werden und der Ver—
rzäufer eines mit obbeschriebenen Mängel behaftenden
ßferds dasselbe innerhalb vier Wochen nach dem Ver—
sauf gegen Erstattung des Kaufschillings wieder zurück—
unehmen schuldig sein soll. Wann er sich aber dessen
veigert, so soll sotanes Pferd auf Kosten des verlieren—
en Teils durch zwey Hufschmidte, oder wann nur einer
u haben ist, durch diesen mit Zuziehung des Ortmeiers
der Gerichtsschöffen besichtigt, ihre dessallsige Meinung
chriftlich eingereichet, wofern aber der Verkäufer enlt—⸗
veder ein Ausländer oder auf einige Zeit abwesend ist,
ziese Besichtigung von jedem vorgesetzten Amt vorgenom—
nen werden und so viel wirken, daß der Verkäufer auf
edesmaliges Anmeldten des Käufers das Pferd zurück—
zunehmen schuldig sein soll, wohin gegen ein gestohlenes
Pferd, solang ihm dieser Fehler anhänget, zu jederzeit
zegen Zurückzahlung des Kaufschillings. die mit der
dränke behaftende Pferde aber während drei Monaten
urückgenommen werden müssen.
B) Das am Rindvieh die Perlen, das schwere Leid, das
sothseichen, der Umgang im Kopf, worin das Vieh zu
boden fällt und das Stoßen von zur Fuhr verkauften
Ichsen und zu Milchvieh verhandelten Kühen wie auch
jestohlen vor Hauptmängel geachtet werden und von
inem perlichten Stück Rindvieh der Verkäufer in den
rsten drey Monaten nach dem Verkauf den Schaden
illein, bis Ende eines halben Jahres aber solchen der
däufer und Verkäufer zur Hälfte und nach dieser Zeit
»er Käufer allein tragen, sodann aber der Verkäufer
ein mit dem schweren Leid, dem Umgang oder dem
Vasser im Kopf behaftete Stück Vieh binnen drey Mo—
iaten, das Stößige aber innerhalb vier Wochen und das
nit der Rothseiche behaftete innerhalb zwey Monate
urückzunehmen, auch es mit der gleichfalls gerichtlich
u verordneten Besichtigung zu des Kaäͤufers Sicherstellung
siebei ebenso wie in Ansehung der Pferde gehalten,
edoch statt der Hufschmidte zwey erfahrene Metzger—
neister und wo nur einer zu haben, dieser nebst dem
Neyer oder Gerichtsmann dazu genommen werden
ollen; auch dem auszustellenden Attestat des Wasen—
neisters Glauben beizumessen ist. wann er das erepirte
BZieh in jedesmaliger Gegenwart zweyer Viehverständigen
und des Käufers und besonders zu benachrichtigenden
Lerkäufers, oder bei des letztern Abwesenheit eines Ge—
richtsmannes an dessen statt besichtiget und dem Käufer
iebst der Haut des gefallenen Viehes das obgedachte
Attestat mit umständlicher Beschreibung des Viehes und
essen Krankheit ausstellet.
Es ist demnach gegenwärtige Unsere Verordnung nach
»eren Abdruck zu Jedermanns Wissenschaft zu bringen
ind auf deren sträcklichen Gelebung zu halten,
Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und bei—
jedruckten Fürstl. Insiegels.
Saarbrücken, den 10 März 1786
L.S.

34)
Alle auf diesen Märkten geschlossene Viehhändel müssen
ruuj der Stelle dem hierzu eigens vestellten vereideten
Utarki-Schreiber und ihme veigegebene Gerichtsschofsen
angezeigt und von erstern kurzlich, jedoch mit Benennung
zes Kaufers und Verkaufers und deren Wohnorten, wie
auch Beschreibung des verhandelten Viehes, des Kaufs—⸗
)reises oder der Tauschaufgabe und der etwan überein—
gekommene Zahlungsfristen, in das zu haltende Contrae—
en⸗Protocoll eingetragen und von beiden handelnden
personen unterschrieben oder mit Zuziehung eines Zeugen
interhandzeichnet, sodann aber dieses Protocoll am Ende
eden Markt-Tags auch vor dem Markt-Schreiber und
Herichtsschöffen selbsten mittels ihrer Unterschriften be—
chlossen werden.
Vor jeden in das Protocoll eingeschriebenen Handel
jaben beyde handelnde Personen zusammen sechs Kreutzer
an Gebühren dem Markt-Schreiber, hingegen an die
Herrschaft während fünf Jahren deshalb nichts zu ent—
zichten, und hat übrigens der Markt-Schreiber denen
Handelisleuten aus dem Protocoll über das erkaufte oder
zingetauschte Vieh solches beschreibenden Schein mit dem
Bemerken, daß es dahier auf dem Markt gehandelt wor—⸗
den, auf Verlangen zuzustellen.
8 5.)
Zu Beförderung des Handels legen wir denen von den
MNarkt-Schreibern und Gerichtsschöffen führenden Con—
raeten-Protocoll und daraus versertigten richtigen Aus—
zügen dergestalt hiermit öffentlichen Glauben bei, daß sie
As klare Beweistümer angesehen. von Unsern Ober—
imtern die prompteste Execution darauf erteilt und keine
indere als auf der Stelle liquide Einreden dagegen ge—
zjöret, mithin der Schuldner entweder bar bezäahlen oder
m Unterbleibungsfall zu Befriedigung seines Gläubigers
arretiert werden soll.

8 6.)
Zu desto geschwinderer Justizpflege verordnen wir hier—
nif weiter, daß in allen nicht über fünfzig Gulden be—
ragenden Markt-Händeln gegen die Oberamtssprüche
zeine Appellation zugelassen werden soll Betreffen solche
ier fünfzig Gulden oder mehr, so soll die Appellation
in Unsere Regierung erlaubt seyn und es nach Vorschrift
der gemeinen Rechten und Unferer Cantzley- und Proceß-⸗
Drdnung gehalten werden

8 7.)
Außerdem verordnen und wollen Wir gnädigst, daß die
Frembde Handelsjuden sowohl als andere Contrahenten
defugt seyn sollen, nicht nur vor dergleichen Marktschulden
nach Gutfinden Zahlungstermine zu bestimmen, sondern
nuch nach deren Ablauf zu allerzeit die Schuldner darauf
zu belangen und bey den Gerichtsstellen alle prompte
Justizhülfe zu begehren.
8 8.)
Gehet ferner Unsere gnädigste Willensmeynung an—
durch dahin, daß auf eine gute Markt-Policey genau ge—
halten mithin auch die auf den Märkten dagegen begangen
verdende Fehler sofort in der Kürze abgetan und sach—
gjemäß bestrafet werden sollen.
8 9)
Damit aber das Marktprotocoll und die daraus ge—
fsertigte Auszüge destoweniger betrüglich mißbrauchet
verden mögen, so befehlen Wir hiermit, daß wann ent—⸗
Verantwortlich für die Schriftleitung: Dr August Hellbruek Druck und Verlag v Gebr Foser A.G. Saarbrucken.

Ludwig, Fürst zu Nassau.
            
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