Full text : 3.1930/31 (0003)

Südwestdeutsche Heimatblätter.
Hrenzen entfernt sei. — Es wird außerdem noch unter
ihnen vereinbart werden, daß an allen Punkten. wo die
Wege dazu dienen, den Verlauf der Grenze zu bezeichnen
diese Wege in allen denjenigen Teilen, die der Grengze
folgen werden, für gemeinschaftlich, d. h. den beiden
Ztaaten gemeinsam gehörend, erklärt werden.

Nr.

Frist den Auftrag erhalten, sich zu vereinigen, um nach
zen in diesem Vertrage festgelegten Grundlagen den
Brenzzug zwischen den beiden Staaten zu regeln. — Sie
verden, nachdem ihre Uebereinkunft bezüglich der Gren—
zen bestätigt ist, zu der Uebergabe und Besitznahme der
gegenseitig abgetretenen Teile schreiten und auf diesen
Strecken vorläufig die Grenze durch Pfähle bezeichnen
assen. — Sie werden alsdann durch ihre Beauftragten
Abgrenzungsprotokolle, Gemeinde für Gemeinde aufstellen
assen, die von beschriebenen Plänen begleitet sein und
»en Verlauf der Grenze und die einschlägigen Rechte
»er Gemeinden und ihrer Bewohner bezeichnen werden.
Zu gleicher Zeit werden ihre Beauftragten
zu einer Abgrenzung schreiten, an allen Punkten, wo dies
ür nötig befunden wird, derart, daß die Zusammen
tellung der Protokolle gemäß der genannten Grenz—
erernbarung darlegen wird, daß sie ihre vollkommene
Frledigung gefunden hat.

In allen »Teilen der Grenze. wo die jetzt begeichnete
Abgrenzung das Eigentum von Untertanen der beiden
Länder schneiden wird, werden die Besitzer dieser dadurch
zerschnittenen Grundstüchke die Befugnis haben, ihre
Irnte einzubringen und sie zu bepflanzen, ohne daß ihnen
rgend ein Hindernis bereitet wird, auf dem Gelände,
das sie in einer vorhergehenden Erklärung bezeichnet
haben werden und die ein für allemal gemacht sein wird.
— Die Eigentümer aus jedem der beiden Staaten, die
Besitzer oon Grundstücken in den anderen sein sollten, in
einer Entfernung von der Grenze, die durch die Ab—
grenzungskommissare bestimmt werden wird, werden die
Befugnis haben, ihre Ernte einzubringen, ohne irgend
eine Abgabe zu bezahlen, wobei sie sich jedoch an die Zall—
hestimmungen jedes Landes anzupassen haben, was den
iebergang von Waren angeht, und nachdem sie eine vor—
sergehende Erklärung abgegeben haben.
Artikel 6
Die mit der Abgrenzung beauftragten französischen und
»aierischen Herren Bevollmächtigten werden in kürzester

Artikel 5.

Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag wird bestätigt und die Be—
tätigungsurkunden hierüber werden im Verlaufe von
nöglichst sechs Wochen ausgetauscht werden.
Zu Beglaubigung dessen haben die betreffenden Be—
doslmächtigten unterzeichnet und ihre Wappen-Insieqe
zeigesetzt.
Geschehen zu Paris, am fünften Juli 1826.
E.S.) gez. Baron de Damas. (L. S.) gez. Graf v. Bray

Veroroͤnungen aus dem 18. Fahrhundert.
Mitgeteilt von Prof. Dr. Wolfgang Krämer. (Schluß.)

Die Nassau⸗Saarbrückische Müller⸗
und Mehl Wieger⸗Oronung vom Fahre 1748.
Am 16. April 1748 erschien auf Veranlassung des
Fürsten Wilhelm Heinrich v, Nassau-Saarbrücken
„Der beyden Städte Saarbrüchen und St. Johann
Müller- und Mehl-Wieger-Ordnung“ gedruckt zu Saar—
»rücken „in der Mengertischen Buchdruchereyr“ Im
Fürstlich von der Leyenschen Archiv in Waal hat sich
sub. Inv, Nr, 5443 ein Exemplar dieser Verordnung,
deren Beachtung durch die Müllerzunft im Interelse
des breiten Publikums dringend geboten war, erhal—
ten, Als ein kleiner Beitrag zur Geschichte des heimf—
chen Gewerbes sei er im folgenden wortgetreu mit—
geteilt:
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Heinrich, Fürst zu
NRassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu
Lahr, Wiesbaden und Idstein, Ihro Königl, Maj, zu
Frankreich bestellter General-LZieutenant und des Saneti
Zuberti Ordens Ritter usw usw

——

Fügen hiermit zu wissen: Demnach die in vorigen Zei—
en dahier in Unserer Residenz Saarbrücken und Unserer
Stadt St Johann eingeführt gewesene öffentliche allge—
meine Mehl-Waage in Abnehmung geraten und
dahero die meiste Müller. welche für die Einwohner dieser
Städte zu mahlen gewohnt sind, von denen empfangen—
den Mahl-Früchten das Mehl nicht nach dem behörigen
Hewicht, sondern nach ihren Gutdünken zu liefern sich
angemaßet, so daß darüber vielfältige Klagen und Be—
schwerden entstehen müssen; Was maßen wir zu deren
hzöchst nöthigen Abstellung, mithin zu des Publici und
Anserer getreuen Diener und Bürger RNutzen und Besten
die ehemalige nützliche Mehl-Waage dahier und z3u
St. Johann durch deren Städte Gexrichten wiederum her—
tellen zu lassen Uns gnädigst bewogen gefunden, und da—
nit die Müller sowohl als die vom Gerichtswegen a4u
zestellende und zu verpflichtende Mehl-Wiegere, wie sie
ich in Frucht- und Mehl-Wiegen, wie auch Lieferung des

Mehls zu verhalten haben, wissen mögen, folgende be
tändige Ordnung denenselben hiermit vorgeschrieben und
zwar:
1.) Werden überhaupt die Müllere, welche die Früchten
n beyden Städten bisher abzuholen gewohnt gewesen,
noch ferner dazu angewiesen und sollen selbige bey 10
ßulden Straf keine Mahlfrüchte hinfüro ohne gewogen
ruus denen Städten wegführen, sondern selbige, sie mögen
ür Unsere Hofhaltung gehörig seyn. oder Unseren Be—
rienten oder anderen gefreyten Personen oder aber
enen Bürgern zustehen, ohne Unterschied von dem Mahl—
Hast sofort auf die allgemeine Waage bringen. dasselbst
viegen und sich von dem Mehl-Wieger das Gewicht auf
einen Zettul schreiben lassen, diesen wohl verwahren, au'
velchen bey Rückbringung des Mehls. so sie ebenfalls
vieder wiegen zu lassen haben, dessen Gewicht nebst dem
ßgewicht der Kleyen, ebenfalls notieret, und sodann zu
ammen von dem Müller dem Mahl-Gast gebracht werder
olle, des Endes denen beeydigt und zu bestellenden Mehl
Viegern gestempelte Zettul vom Stadtgericht zu quar
aliger richtiger Berechnung eingehändigt werden sallen
odann insbesondere
2) solle alles was vor die Einwohner zu St. Johann
semahlen wird. auf der Waage zu St. Johann, hingegen
vas vor die Saarbrückische Einwohner gemahlen wird
ruf der hiesigen Waage gewogen werden. Und damit
3.) weder die Mahl-Gäste noch die Müller gehindert sein
nögen, so sollen die Mehl-Wiegere von Ostern bis Michge—
lis sich des Vormittags von 7—11, des Nachmittags aber
von 125: von Michaelis bis Ostern aber des Vormittags
don 8611 und hingegen des Nachmittags von 124 Uhr
eständig in der Mehl-Waage finden lassen, dabey
4) ein ordentliches Register führen, worinnen sie den
stamen des Mahlgastes nebst dem Gewicht der Früchten
und zurüchkommenden Mehl und Kleyen davon ordent—
ich und deutlich zu notiren. auch in dem 8 1 gedachten
Wieg-Zettel zu des Mahls Gast Nachricht und allenfalls
»ei nicht richtig befundener Lieferung zur Erholung
ennes Schadens an den Müller, einzuschreiben schuldie
enn sollen Des Endes
55) ein jeder Müller seinen ordentlichen Vorrats-Kasten
»on allerhand Gattung Mehl in der Waage zu befstellen
            
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