s.r 7 Südwestdeutsche Heimatblätter.
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
Ihrer Allerchristlichen Majestät.
Dieselben haben, nach gegenseitiger Uebergabe ihrer
VBollmachten. folgende Uebereinkunft getroffen.
Artikel 1.
Die Grenze, von ihrem Ausgangspankt an beginnend,
zer an der Blies gelegen und mit der preußischen Grenze
gemeinsam ist, bis an das Gebiet der Gemeinde Ober—
teinbach, wird so bleiben, wie sie jetzt festgesetzt ist, mit
Ausnahme nur des Teiles, wo diese Grenze gebildet war
»on dem Schwalbflusse: auf dieser Strecke wird sie künf⸗—
liig von dem neuen Laufe gebildet werden, der diesem
Flusse durch seine Verlegung gegeben ist.
Artikel 2.
Vom Gebiete der Gemeinde Obersteinboch bis zum
Rhein wird die Grenze festgelegt nach den hier folgen—
en Einzelbestimmungen:
8 1. Baiern tritt an Frankreich in vollen Besitz und
Zandeshoheit ab:
1. Den Teil der Gemeinde Obersteinbhach, Her auf dem
hier beigefügten Plan Nr. 3 angegeben ist durch die
drangefarbene Linie und die Buchstaben A. A. A.) derart,
daß das Dorf Obersteinbach, ebenso wie der ganze Ab—
schnitt, welcher die von Bitsch nach Weißenburg führende
Straße enthält, einen Teil des Königreichs Frankreich
nachen wird.
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dum von Schweigen, ein Teil des Gemeinde—
valdes von Weißenburg, der berechnet
vird im Verhältnis zu den Rechten, welche
die Bevölkerung des genannten Ortes
Schweigen an den vorgenannten Ge—
neindewäldern besitzt — Diese Sonderbestim—
nung wird jedoch nur in dem Falle ausgeführt werden,
venn die Einwohner von Schweigen dies vorgiehen
ollten, und wenn sie nicht eher dazu bereit wären, Mit—
eigentümer des gesamten Gemeindewaldes zu bleiben —
Diese Grenze wird umfassen im Westen von Weißenburg
das ganze Dorf Weiler, einschließlich des Langenberghofs,
ind die Kapelle der Jungfrau, Pfarrei Weiler; sie wird
alsdann den alten Weichbildgrenzen folgen oder den
ßrenzen der Gemeinden Weißenburg und Altstadt, mit
Ausnahme jedoch des Dorfes Schweigen, das bei Baitern
oerbleibt und dessen Zugehörigkeiten auf dem Gebiete
ꝛon Weißenburg in dem bereits erwähnten Vertrage an—
gegeben sind.
8 4. Die Zugehörigkeit der Mühlen von St Remy und
don Scheibenhardt werden von Baiern an Frankreich
abgetreten. — Andererseits werden die Zugehörigkeiten
der Bienwaldmühle von Frankreich an Baiern abgetreten.
zerart, daß auf diesen drei Punkten die Grenze gebildet
vird durch die Mitte des Ableitungskanals der Wasser
zieser Mühlen, statt durch die Mitte der Lauter, so wie
rs der Vertrag vom 20. November 1815 vorschreibt
F 5. Baiern. indem es einen neuen Beweis des aufrich—
igen Wunsches geben will,. der es beseelt, alles zu tun,
vas in seinen Kräften steht, um S. Allerchristlichen
Majestät angenehm zu sein, tritt ab vorwärts von Lauter—
»urg auf dem linken Ufer der Lauter ein Gelände von
2 Hektar. — Die Grenze dieser Abtrennung wird der—
art, daß die Ziegelei und das Haus des Ziegelbrenners,
zie jetzt Zugehörigkeiten der Gemeinde Berg a. Rh. sind.
außerhalb dieser Abtretung verbleiben.
8 6. Frankreich verzichtet auf alle Rechte und Abtre—
ungen auf Neuburg a. Rh. und das gesamte Gebiet von
Reuburg und Berg, das zwischen dem Lauterfluß und der
alten Lauter gelegen ist, deren jetziger Lauf nunmehr den
Besitzstand bestimmt. — Die Aufschlagsteuer von Neu—
„urg ist in diesem Verzicht einbegriffen; um aber Frank—
eich eine Entschädigung für die Abgaben zu gewähren,
velche es als Anteil der Erträgnisse der der genannten
Aufschlagsteuer beansprucht, wird Baiern die in Ger—
nersheim eingerichtete Amtsstelle aufheben und mit seinem
sanzen Einflusse bei der Kommission der Rheinzölle die
fsinrichtung einer neuen Amtsstelle unterstützen auf dem
ranzösischen Gebiete zwischen Straßburg und der Grenze,
venn Frankreich es für seine Angelegenheiten erforder—
ich betrachtet, solche zu errichten.
8 7. Auf allen anderen Punkten wird in diesem zweiten
Abschnitt die Grenze festgesetzt bleiben so wie sie durch
den Vertrag vom 20. November 1815 bestimmt ist.
2. Die ganze Gemeinde Niedersteinbach, einschließlich
des Gebietes oder der Herrschaft, die unter dem Namen
Wengelsbach bekannt ist. mit dem Weiler dieses Namens.
Außerdem überläßt und tritt Baiern an Frankreich ab
das Fronsburg genannte Gebiet, umfassend das Schloß
und den Wald dieses Namens Die Wälder jedoch,
die gelegen sind in der Gemeinde Nieder—
steinbach und in dem Teil der Gemeinde
Dbersteinbach, die von Baiern an Frank—
reich abgetreten sind in vollen Besitz und
Landeshoheit, werden unterworfen, wel—
ches auch die neuen Besitzer sein mögen,
die Verpflichtung, die ihnen auferlegt ist
nwach den Bestimmungendes Vertrages, der
nit den Pächtern der baierischen Eisen—
werke von Scheonau geschlossen ist, den
zgenannten Werken ihren Bezugsbedarf
an Holz zu liefern zu dem Preise, der in
dem genannten Vertrage angegeben ist.
für die ganze Zeit der Dauer des Ver—
rages. — Es wird eine besondere Erwähnung dieser
Einzelbestimmung in den Abgrenzungsprotokollen er—
olgen und zugleich wird darin angegeben werden die
Menge, welche jeder (Wald) davon zu liesern hat, im
Berhältnis zu seiner Ausdehnung und Beschaffenheit
8 2. Frankreich verzichtet auf jeden An—
spruch auf die Wälder von Dorrenberg,
Alsberg und Siebentheil, für diejenigen
Teile, die gegenwärtig im Besitz von
Baiern find, welche in vollem Besitz und
doheit diesem Königreich verbleiben
werden
Artikel 3.
Die beiden Länder werden eintreten oder verbleiben
m Besitze der im Artikel 2 bestimmten verschiedenen An—
eile, ohne irgend eine Geldentschädigung beanspruchen zu
zönnen auf Grund ihrer vorherigen Besetzung vor Ab—
chluß dieser Uebereinkunft, sowohl was die Erhebung
»er Steuern angeht, als auch die Einkünfte der herr—
chaftlichen oder königlichen Besitzungen.
Artikel 4.
8 3. Die Grenze im Umkreis von Weißenburg auf dem
cechten Ufer der Lauter wird gebildet so wie sie angegeben
ist auf dem Plan Nr. 1, wobei der blaue Rand auf dem
Plane in der Ausdehnung des Umkreises von 1000 Toises
franz. Klafter; 1 Toise — 6 franz. Fuß — 1.949 Meter.
Die neue Toise — 2 Meter.) die alte Gemeindegrenze
von Weißenburg und Altstadt bezeichnet, ohne jedoch den
erwähnten Umkreis von 1000 Toises zu überschreiten, und
der schwarze Strich in Punkten bezeichnet, einerseits, was
Frankreich erwirbt von dem Gelände außerhalb des Um—
kreises mit dem Dorfe Weiler, und andererseits, was von
ziesem Gelände vorbehalten ist für Baiern im Umkreise
zes Dorfes Schweigen, das es behält; in dieses letztere
Bebiet befindet sich einbegriffen der am unteren Ende
des Weges gelegene Brunnen, der ebenfalls Baiern ge—
zören wird. — Außerdem wird, zur Zeit der
endgültigen Regelung der Grenze, Batern
iüberlassen werden, als Gemeindeeigen—
In dem beschlossenen Abgrenzungsvertrag wird, durch
zie Herren Abgrenzungskommissare, festgelegt werden,
zaß an den Grenzflüssen und Bächen und insbesondere
ruf der ganzen, als Grenze dienenden Strecke der Lauter
zeinerlei neue Einrichtungen oder Bauanlage gemacht
verden darf, die den jetzigen Lauf stören könnte, sofern
zicht diese Anlagen einen für beide Staaten vorhandenen
Nützlichkeitszweck haben und von ihnen genehmigt sein
ollten. — In bezug auf die Flußbauten und die schon
»estehenden Brücken wird nach den geltenden Regeln
erfahren werden. Außerdem wird unter ihnen vereinbart
verden, daß keinerlei neue Bauanlage längs der Grenzen
rusgeführt werden kann, wenn sie zehn Meter von diesen