Full text : 3.1930/31 (0003)

Südwestdeutsche Heimatblätter.
wie der Schild gezeichneter Flug. Die Decken trugen roi—
zoldene Farben.
Ein aus dem Hochwald stammendes Rittergeschlecht
ührte nach seinem späteren Stammsitz Tholey den Namen
on Tholey Schon 1276 belehnte Heinrich, Graf von
Salm, einen Ludowyeus de Toleia miles mit einer
Fahresrente als Burgmann zu Hunolstein. In einer Ur⸗
Junde von 1347 bekennt Lodewich von Tholey vom Erz—
zischof Balduin von Trier mit einem Burglehn, zu
Schmidtburg belehnt zu sein, desgleichen 1354 von Erz—
zischof Roemund zu Trier mit der Hofstatt zu Schmidt⸗
»urg. Die letzte Urkunde, in der die Familie Erwähnung
findet, ist ein Wiederverkaufsrevers des Abtes von Tholey
gegen Lodewich von Tholey über des letzteren Güter zu
Tholey, Sotzweiler, Merpedingen, Balteweiler usw. Das
Wappen ist nach einem Siegel Lodewichs von Tholey
om Jahre 1347 ein Schild mit Querbalken. überdeckt von
einem achtspeichigen Rad
Im äußersten Nordosten des Saargebietes hatten die
Zerzöge von Lothringen auf dem Schaumberg ihre Feste.
Zon dieser Burg erhielten mehrere Geschlechter die Be—
zeichnung von Schauenburg. Schon 1302 bekennt ein
ßetzelrnus miles de Schawenberg, vierzig
Schilling jährlich aus Breidenbach vom Ersbischof Diether
zu Trier zu Lehen empfangen zu haben. Ein, Wappen
dieses Burgmannengeschlechtes konnte nicht ausfindig ge—
nacht werden. Ein zweites Geschlecht dieses Namens
sindet 1490 Erwähnung. In diesem Jahre belehnt Adam
don Schaulemburgh den Jorg von Goissenbergh
nit den Lehn zu Teylen und Holtsbach (bei Wadern),
vie dessen Vorfahren solche von denen von Rappweiler

Nr.7

nnegehabt. Das Wappen dieses Geschlechtes zeigt im
zchilde einen Balken, der oben von zehn und unten von
echs querliegenden Schindeln begleitet ist. Im Gegensatz
sierzu siegelte Adam von Schauwenberg 1508 mit oben
icht und unten sieben Schindeln. Im Helm zeigte das
Wappen zwei Büffelhörner. Zu einem dritten Burg—
nannengefehlecht von Schauenburg gehörte Echelmann
»on Schowenberg Ritter. Er wird urkundlich
m Jahre 1327 als im Besitz von Gütern zu St. Wendel
ind Tholey befindlich, erwäͤhnt. Sein Wappen zeigt im
zchilde einen gekrönten Löwen. Ein viertes Geschlecht
zon Schauenburg erscheint 1333 mit Thomas Ritter.
zchenette uxor und Theodor Wepeling (armiger), Ge—
rüder von Scowenberg. Thomas von Schauwen—
zurg Ritter besaß als Lehen der Burg zu St. Wendelin
echs „Hofstatten“ oder Felder im Dorfe Merpedingen
Marpingen) und eine „Hofstatt“ zu Tholey, ferner einen
deil des Zehnten zu Tholey und die Felder, genannt „die
Achten“, dei Schauenburg. In seinem Wappen prangt im
zchilde ein von drei Löwen begleiteter Balken.
Noch älter als die Burgmannengeschlechter von Schauen⸗
zurg ist das Geschlecht der Hue de stoc von Schauen—
durg. Bereits 1227 erscheint ein Wilhelmus Hudestoe;
dann einige Jahre später (1234) Wilhelmus nobilis de
Schowenburg. Im Jahre 1301 wird Philemann Hudestoc
Wepeling von Schauwenburg und 1302 Theoderich Huede—
toe erwaͤhnt. Dieses Geschlecht siegelte mit einem Schilde,
n dem ein nach links gerichteter Löwe steht. Ueberhöht
vird der Schild von einem vierlätzigen Turnierkragen.
ESchluß folgt.)

Bayerns Waloͤbesitz im Elsaß.

der Vertrag zwischen Bayern und Frank
SzWeich vom 5. Juli 1825.

Unlängst war durch eine Nachricht in der Presse
die Oeffentlichkeit wieder einmal auf die Südpfalz auf—
nerksam geworden. Es wurde gemeldet, „daß die unter—⸗
elsässische Grenzstadt Weißenburg, die seit dem Jahre
1825 gemeinsam mit dem bayerischen Staat Eigentümerin
zweier im Grenzgebiet gelegener Wälder im Umfang von
twa 3000 Hektäar ist, bei der französischen Regierung in
Paris auf eine Grenzregulierung bei Weißenburg zum
Rachteile Deutschlands hinarbeitet, um sich so der aus
Rnesem Waldbesitz an Bayern schuldenden Steueranteile
lin Höhe von rund 600 000 Franken) zu entzgiehen.
So lautete die Nachricht, die nicht nur in Deutschland,
ondern auch im Ausland einiges Aufsehen erregte.
Namentlich französische Rechtsblätter versuchten nach be⸗—
kannter Nethode darzutun, daß Weißenburg nicht ver—
oflichtet sei, diese immerhin bedeutenden Abgaben an
Bayern zu zahlen. Der Zeitungsleser kann sich nicht er—
klären, wie es kommt, daß Bayern einen Waldbesitz im
etzigen Frankreich hat. Auf Grund alter Vertrags—
chliesungen wegen der sogenannten „Weißenburger
Dtundat“ ist der Waldbesitz Banerns geregelt worden.
Die Südpfalz ist ein historisch außerordentlich inter—
essantes Stückchen Erde. Wie bei kaum einem anderen
Zrenzgebiet hat sich bei ihr der Satz „Grenzland ist Not—
and“ bewahrheitet, aber nicht nur wirtschaftlich, sondern
auch politisch. Ein ehemaliger Landbesitz des Weißen—
»urger Klosters (von Bischof Dragobode von Speyer uin
den Jahren 685 bis 690 errichtet) ist das sogenannte
Mundatgebiet. Es erstreckt sich auf pfälgisches und elsässi—
ches Gebiet und ist von Westen nach Osten etwa 35 Kilo—
meter lang und von Norden nach Süden etwa 15 Kilometer
bdreit. Die Gebirgsgegend heißt „obere“ und die Ebene
„untere Mundat“ In das ehemalige Mundatgebiet fallen
folgende Ortschaften: auf pfälzischem Boden;: Bobenthal,
Bundenthal, Bärenbach, Schlettenbach, Erlenbach, Lauter—
schwan, Reisdorf, Böllenborn, Rechtenbach, Schweigen,
Schweighofen, Kapsweyer und Steingeld; auf elsässischem
Boden: Altstadt, Schleithal, Seebach, Aschbach, Riedselz.

Ingolsheim Steinselz, Kleburg, Rott, Oberhofen, Weiler
uind Weißenburg selbst.
Schon einmal, und zwar im Jahre 1825, hat Bayern
uinter König Ludwig J. den Landgelüsten Frankreichs
rachgegeben und ein fruchtbares Stückchen ehemaliges
ayerisches Land abgetreten. Die Verhandlungen dauerten
»amals über zehn Jahre, bis im Jahre 1825 die erste
riedliche Grenzberichtigung zwischen Bayern und Frank-—
ꝛeich abgeschlossen wurde. Im Laufe dieser zehn Jahre
vurden insgesamt 240 Protokolle verfertigt über die Ver—
»andlungen, die die Bevollmächtigten der beiden Länder
geführt haben, bis endlich am 5. Juli 1825 der Vertrag
geschlossen werden konnte.
Wir sind in der Lage, diesen wichtigen Vertrag, der
die Rechtslage des bayerischen Waldbesitzes im Elscß
degelt, im Wortlaut zu veröffentlichen.
Vertrag zwischen Baiern und Frankreich
über die Grenzregelung
vom 5. Juli 1825 zu Paris.“
Se. Majestät der König von Frankreich und Navarra
und Se. Majestät der König von Baiern, in dem Wunsche,
auf gütliche Weise die Anstände zu beseitigen, die sich
n bezug auf die Festlegung der Grenzen ergeben haben
wischen Frankreich und der baierischen Provinz, die als
RKheinkreis oder Rheinbaiern bezeichnet wird, haben zu
ziesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt. und zwar:
S. Meder König von Frankreich und Navarra, den
derrn Baron de Damas, Pair von Frankreich, General⸗
dieutnant seiner Armeen, Großkreuz des Königlichen
ind Militär-Ordens vom hl. Ludwig, Großoffizier des
röniglichen Ordens der Ehrenlegion, usw., Seinen
MNinister und Staatssekretär im Bereich der auswärtigen
Angelegenheiten;
und S. M. der König von Baiern:
den Herrn Grafen von Bray, Kammerherr. Wirklicher
sßeheimer Rat, Mitglied des Staatsrats, Großkreuz des
Livilverdienstordens der Krone Baiern, des Roten Adler⸗
»rdens von Preußen, des russischen St. Annen⸗Ordens.
ꝛes schwedischen Ordens vom Polarstern, Ritter des Or⸗
»ns des hl. Johannes von Jerusalem, seinen außer—
            
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