Full text : 3.1930/31 (0003)

ANr. 6
ich im Ort befindenden Wirths zu beherbergen und zu
»ewirthen bey ohnnachlässiger Strafe von fünf Gulden
Rheinisch im Uebertretungsfalle.
4.) Ein jeder aber, welcher Wirtschaft zu treiben die
Erlaubnis erhalten hat, soll, ehe er zu verzapsen den
Anfang macht, von des Orts verpflichteten Ohmgelder
»der wem sonst die desfallsige Aufsicht übertragen wocden
st, den Keller besichtigen, den vorrätigen Wein oder
anderes Getränke nebst dessen Preis, wie solcher billig
zꝛefunden worden, in das Ohmgelds- und das vom Wirth
zu haltende Register ordentlich einschreiben und sowohl
in denen Ausschenk- als Vorratskellern die Fässer und
anderes Geschirr als Kannen, Boutteillen und dergleichen
nach der eingeführten Maasung eichen und einrichten
assen, damit man bey der Aufnahme den Gehalt sogleich
richtig wissen könne: wie dann auch von jedem Transport
Wein, ehe er in den Vorratskeller gebracht wird, bey
der Behörde die Anzeige zu tun ist, damit selbiger der
Ordnung und bisherigen Gewohnheit gemäß zur künf—
igen Nachricht aufnotiret werden möge, bey Straf von
zehen Gulden. Gleichwie nun die Ohmgelds-Erheber,
Ohmgelder oder Weinsticher, worzu aber und vornehmlich
in denen Städten keine Wirtschaftstreibende Personen
sondern Kiefermeistere anzustellen sind, bestens dahin
zu sehen, damit hierinnen nichts vernachlässigt werde,
solglich die Keller öfters und wenigstens viermal des
Jahres zu visitiren schuldig sein sollen. Also haben sie
auch die Widerspenstigen zu gebührenden Ahndung und
zamit die Eichung auf dieser ihrer Kosten geschehe, ge—
zöriger Orten anzuzeigen.
5.) Soll jeder Wirth alles Getränke, ehe er solches aus
seinem Vorratskeller oder sonst woher in den Schenk—
zeller bringet, bey der Behörde zum Aufnehmen ordent—
iich anzeigen. Im widrigen Fall aber und wann er diese
Anzeige erst nach eingelegtem Getränke in den Schenk—
zeller thun würde, so wie der Kiefer, welcher dazu be—
zülflich gewesen, in einer Strafe von zehen Gulden
Rheiniseh verfallen sein. Würde er aber diese Angzeige
Jar unterlassen, so soll das Getränke nicht nur confis—
eiret, sondern auch der Verbrecher mit einer Strafe von
ünfzig Gulden Rheinisch angesehen, in Absicht des dazu
»ehülflichen Kiefers aber, es bey vorbemerkter Strafe von
zehen Gulden Rheinisch belassen werden.
6.) Da zu Bestimmung des Ohmgeldes sowohl als zum
Jemeinen Besten erforderlich ist, daß der zu vergapfende
Wein beim Aufthun auch probiret und nach seiner Güte
zaxiret werde, so ist unser ernstlicher Wille, daß die z0
dieser Taxirung bestellte Personen hierinnen nach der
Billigkeit verfahren, damit weder dem Wirth noch denen
Gästen zu viel geschehe.
Dieser billig gefundene Preis aber des im Zapfen
iegenden Getränkes soll vom Wirth auf einer Tafel
zemerket und diese in der Wirthsstube zu jedermanns
Nachricht aufgehangen, fort die Unterlassung dieses
Punets mit fünf Reichsthaler bei jedem Fall geahndet
werden. Derjenige Wirth hingegen, welcher den Wein
»der anderes Getränke über den bestimmten Preis zu
herschenken sich unterfängt, soll in eine Strafe von
zwanzig Rheinischer Gulden verfallen seyn, wann er ihn
aber gar verfälschet, befindenen Umständen nach als ein
Betrüger scharf bestrafet werden. Und da zu besserer
Erreichung dieses Zwecks nötig seyn will, daß die von
Uns verordnete Ohmgelder und Ohmgelds-Erhebere
Jeißige Nachsuchung thun, so versehen Wir uns zu denen
Wirthen und wollen bey willkürlicher Strafe, daß sie
denen selben hierinnen keine Hinderung in den Weg
egen, sondern auf jedesmalige Erforderung ihnen den
Keller öffnen und ihr Bücher vorlegen. Dises vorausgesetzt
7. wird von Uns weiter gnädigst gut gefunden, daß zu
Ende jedes Vierteljahres mit denen Wirthen abgerechnet und
nach geschehener Vergütung des in der Anlage verwilligten
Abgangs die herkömmlichen Abgaben von jeder Sorte der
im Keller nicht mehr vorrätigen Weinen oder anderen
Hetränken in Zeit von vierzehen Tagen erhoben werden
8.) Aus bewegenden Ursachen verbieten Wir ferner
illen Wirthen, irgend ein fremdes, ihnen nicht zu—
zehöriges Getränke in ihre Keller zu nehmen, und sollen
die Uebertretere in eine Strafe von zehen Gulden
Rheinisch verfallen, auch gehalten seyn, dasselbe ohne

Südwestdeutsche Heimatblätter.

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»inigen Verzug auf ihre Kosten in einen anderen Keller
chroden zu lassen.
9.) Soll kein Wirth aus seinem Schenkkeller Wein
und dergleichen im großen verkaufen. Es wäre dann,
daß er keinen Vorratskeller hätte, welchenfalls es unter
»er Bedingung gestattet wird, daß der Ohmgelder oder
WVeinsticher davon vorher benachrichtiget und der Ver—
zauf der Weine nicht abgegeben werde, bis das damit
gefüllte Faß an seiner Eich besichtiget und die verkaufte
ZWuantität und Qualität aus dem Ohmgeld-Register in
as Lagergelds-Buch übertragen worden. Demjenigen
Virth, welcher diese Vorschrift ganz oder zum Theil,
uinter welchem Vorwand es seye, außer Acht setzen würde,
oll das Ohmgeld, als ob das im Großen verkaufte Ge—
ränk im Kleinen verzapfet worden wäre, abgefordert
verden, ob er gleich darthun könnte, daß es im Großen
vürklich verkaufet worden.
10.) Weilen auch seit einiger Zeit der nicht zu dul—
ende Mißbrauch eingerissen, daß unter dem Namen von
Bouteillen-Wein allerhand benachbarte und unter der
Zualität fremder Weine, wie sie hier zu verstehen, nicht
regrissene Weine verkaufet werden wollen, so wieder—
solen Wir hierher die bereits erlassene Verordnung, ver—
nög welcher unter sotanen Ausdrucke keine andere als
zurgunder, schampagner, spanische, ungarische, italiänische
uind sonstige dergleichen aus fernen Landen kommende
Weine zu verstehen und als Butellien-Wein zu verkaufen
sein, alle übrige aber, ob gleich von besonderer Güte
uls Zapfwein vergeben werden sollen.
11.) So viel hiernächst den Weinhandel im Großen be—
rifft, wird, jedoch unter Beziehung auf den 8 3 dieser
Verordnung, in denen Städten jedermann sowohl Ein—
zeimischen als Fremden erlaubet, diesen Handel zu
reiben. Zu besserer Vorbeugung aller bisher eingerissenen
Anordnungen und vielfältigen Unterschleifs aber dieses
ßewerb auf dem Lande sowohl Fremden als Einheimischen
zerboten; es wäre dann daß ein oder anderer Unterthan
»ine besondere gnädigste Erlaubnis dazu von Uns erhalten
zder im Land gewachsenen und selbst gezogenen Wein zu ver—
zaufen hätte. Wannenhero dann auch keine Hauptnieder—
age von Weinen in denen Dorfschaften zu dulden ist.
12.) Wer aber solcherstalt Wein verkaufet, der soll es
»em Ohmgelder, ehe der Wein aus dem Keller gebracht
vird, anzeigen, und die Quantität schriftlich angeben,
»amit jeder hiernächst das herkzömmliche Lagergeld davon
zegen ein gedrucktes Lagergelds-Zeichen bei ihme. Ver—
zäufer erheben könne.
13.) Soll keine Fuhre, welche mit Weine beladen ist,
o in Unsern Städten von Fremden oder Einheimischen
»rkaufet worden, zur Stadt hinaus gelassen werden, der
ruhrmann hätte dann von einem derer Ohmgelder oder
hmgelds-Erhebern einen Paß aufzuweisen, welchen der
Weinhändler zu begehren und dem Käufer zu behändigen,
zer darum ersuchte Ohmgelds-Erheber aber in keine
Wege zu erschweren hat, damit nicht nur der Unterschleif,
ondern auch Klagen und unnöthigen Belästigungen deren
zremden vermieden bleibe. Dahingegen ist der Durch—
sang derer in Unsern Landen nicht erkauften Weinen
iuf keinerlei Art zu erschweren, als welchenfalls der
hrmann nur die Zollzeichen vorzuweisen gehalten
ein soll.
14. Wird fremden Weinhändlern in Gefolg der 88 8
nd 11 nochmalen untersaget, ihre feilhabende Weine auf
em Lande oder auch in Wirthshäusern unserer Städte
iederzulegen und zu verkaufen. Vielmehr werden sie
jermit gemessenst angewiesen in andern als Wirths—
‚äusern sich Keller zu mieten, davon aber, sobald es ge—
hehen, Unsern dazugesetzten Bedienten Nachricht zu er—
heilen oder bei kürzerem Aufenthalt nach ihrer Wahl
ruf einen öffentlichen Platz feilzuhalten und übrigens
ach gegenwärtiger Verordnung in allen Puneten wie
—3 Unterthanen bey unausbleiblicher Strafe sich zu
achten.
15.) Da auch seit einiger Zeit die fremden Weinhändler
zu Zahlung des gewöhnlichen Lagergeldes in dem Fall
ich nicht schuͤbdig erachten wollen, wann sie den Wein nicht
ruf den Boden gebracht, sondern vom Wagen oder aus
em Schiff verkdufet haben, so sollen in Zukunft diese
            
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