Full text : 3.1930/31 (0003)

Südwestdeutsche Heimatblätte: Nr. 6
Verfasser einen Ueberblick über das Regierungs- und Vere rratische Regierungssystem zu beseitigen, werden von den
valtungssystem im Saargebiet, wie es auf der Pariser Stellen, die die Kraft hätten, solche begrüßenswerten
Friedenskonferenz als Kompromiß zwischen den französte lenderungen durchzusführen, kaum gehört werden. Wir
chen Annektionswünschen und den Ideen Wilsons ge— aben nicht mehr die Hoffnung, daß man uns in dem
schaffen wurde. Alle staatsrechtlichen Probleme und etzten Drittel der Völkerbundsregierung noch mit einem
Fragen, die das Saargebiet seither berühren, sind kritisch aAAllchen Geschenk beglücken will. Aber selbst ein solches
erörtert. Im zweiten mehr praktischen Teile werden Zeschenk vermöchte die Einstellung der Bevölkerung des
Regierung und Volksvertretung im einzelnen geschildert: zaargebiets in der Rückgliederungsfrage nicht im Sinne
der Aufbau der Regierungskommission, ihre Zusammen- iner Erhaltung der jetzigen Völkerbundsregierung zu
etzung, ihre Verantworthuchkeit, ihre innere Organi- erändern. Die Arbeit, von Hellmut Katsch st für alle
alion, die perfönliche Rechtsstellung der Regierungs- Zolitiker und Wirtschaftler, die sich mit den Gegenwarts—
»ertreter, der Aufgabenkreis in Gesetzgebung und Ver— roblemen des Saargebiets befassen. von großer Bedeu—
valtung. Recht eingehend wird der Landesrat behandelt, ing.
eine Zusammensetzung, das Wahlrecht, die Wahlergeb⸗ Man kann heute die erfreuliche Feststellung machen,
aisse, die politischen Parteien im Landesrat, die Zu— aß das Saargebiet von den verschiedensten Seiten her
ammenarbeit der Parteien im Kampfe gegen alle Be— aissenschaftlich angepackt und gründlich durchforscht wird.
trebungen französisch gesinnter Kreise, das politische Ge- Vir haben dank dieser zielbewußten Forschungsarbeit
iicht des Landes zu verfälschen, die innere Organisation eute einen Vorsprung, der von Frankreich, das sich so
und die Funktionen des Landesrates. Dabei wird beson— ehr um das Saargebiet bemühte, gar nicht mehr eingeholt
ders dargelegt, wie der Landesrat sich allmählich immer herden kann. Wir gewinnen aber vor allem aus den
zrößere Rechte im Kampfe gegen die Regierung erstritten vissenschaftlichen Arbeiten immer klarer das Ergebnis,
jat. Die von dem Verfasser am Schlusse vorgetragenen »aß das Saargebiet ein unverlierbares Stück Deutsch—
Reformvorschläge, die darauf hinauslaufen. das undemo— ands ist. K

6

Veroroͤnungen aus dem 18. FJahrhundert.
Mitgeteilt von Prof. Dr. Wolfgang Krämer.

Die Fürstlich Rassau-Saarbrückische
Getränke-Oednung vom Jahre 1778.
Im Fürstl. von der Leyenschen Archiv zu Waal be—
tindet sich Sub Inv. Nr. 5443 neben zahlreichen anderen
Erlassen aus der Saarbrücker Fürstenzeit eine Verord⸗—
rung des Fürsten Ludwig vom Jahre 1773 an die in
einen Herrschaftsgebieten ansässigen Wirte Wein—
zändler und Bierbrauer, in welcher unter Aufhebung
aller früheren Bestimmungen der Handel mit Ge—
tränken und ihre Abgabe an das Vublikum neu
zeregelt wird.
Der Erlaß, der inhaltlich auch für unsere Zeit nicht
ganz ohne Interesse ist, lautet wie folgt. (Rechtschrei—
zung und Zeichensetzung des gedruckten Originals sind
»om Herausgeber den heute geltenden Regeln leicht
angenähert.)
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Fürst zu Nassau,
Hraf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr,
Wiesbaden und Idstein ete. ete, Maréchal de Camp derer
Königlich Französischen Armeen, Obrister der Regimenter:
Nassau-Saarbrücken-Infanterie und Royal Nassau-Husaren.
des Königlich Französischen Pour le mérite Milttaire,
Llephanten- und St. Hubertus-Ordensritter ete
Thun hiermit kund und zu wissen. Nachdeme mehr—
nalen wahrgenommen worden, daß die in Unseren Lan—
den eingeführte Ohm- und Lager-Gelds-Ordnungen in
»erschiedenen Stücken theils nicht hinreichend seyen, theils
aber auch außer Acht gelassen, und statt derselben vor—
chützende, öfters zu vielen Unrichtigkeiten Anlaß gebene
Bewohnheiten zur Richtschnur genommen worden; was
zestalten Wir zu näherer Bestimmung der Uns und
Unsern Unterthanen zustehenden Gerechtsamen gegen—
wärtige Verordnung zu Jedermanns, besonders aber
Unserer Bedienten, der Weinhändler, Wirten
und Bierbrauern, sträcklichster Befolgung ergehen
zu lassen, somit alle vorherige Verordnungen und an—
jebliche Gewohnheiten insoweit das Gegentheil hierdurch
verfüget wird, aufzuheben gnädigst beschlossen; dabey
aber Uns, Unseren Erben und Nachkommen, die in Zu—
zunft etwa weiter erforderlichen Verfügungen. Äb—
inderungen, oder gänzliche Aufhebung diefser Verordnung
nach der Uns ohnehin schon zustehende Befugnis aus
drücklich vorbehalten haben.
Diesemnach wollen und verordnen Wir
1.) daß in Gemäßheit der bisherigen Verordnung nie—
nand, wer der auch seye, Wirtschaft zu treiben sich unter—

iange, er habe sich dann vorher bey Unserer Rentcammer
zarum gemeldet, die Schild- und Wirtschaftsgerechtigkeit
rusgewürket und ein schriftlich Deeret darüber erhalten,
ruch die darauf gesetzte Gebühr, wie solche im an—
zehängten Verzeichnis der auf allerhand Getränke ge—
egten Abgaben enthalten ist. dafür entrichtet. Sollten
ich aber, wie in abgelegenen Ortschaften öfters zu ge—
hehen pflegt, Fälle ereignen, da meherer Umständen
vegen von diesem allgemeinen Reglement abzugehen
väre, so hat man sich an Unsere Fürstliche Rentcammer
‚èu wenden, welche nach vorgängiger der Sachen Unter—
uchung und der ihr zugegangenen gnödigsten Instruction
as Zweckdienlichste vorzukehren ohnverfehlen wird.
2.) Obgleich die Strauß-Wirtschaften in Absicht
ruf den Weinschank in Orten, wo sich Schild-Wirthe be—
finden, nach wie vor verboten bleiben sollen, so haben
Wir Uns jedoch gnädigst bewogen gefunden. in Zukunft
zie Strauß-Wirthschaften in Bier-, Birnen- und Aepfel-—
vein, Brandewein und dergleichen Getränken gegen Ent—
ichtung der in der Anlage enthaltenen jährlichen Abgabe
ind nach ausgewürkter Unserer anädigsten Erlaubnis
erner zu gestatten.
Dabey aber auch zu Gunsten der Schild-Wirthen zu
zerordnen. daß diesen Strauß-Wirthen bey einem Reichs—
haler Strafe von jedem Fall untersaget bleiben solle,
dremde über Nacht zu beherbergen oder ihren Gästen.
inter welchen Vorwand es seye, andere Speisen als Brod,
Veck. Käse und Heringe zu verabreichen indeme wir
enen Schild-Wirthen ihre Gäste mit allen Arten von
zetränken und Speisen zu versehen und über Nacht
ufzunehmen allein verstattet wissen wollen. Noch
veniger aber ist
3.) sonst jemanden, der auf obbeschriebener Art Wirt—
chaft zu treiben die Erlaubnis nicht erhalten hat, ver—
oilliget. Wein oder anderes Getränke im kleinen näm—
ich herkommlicher Massen in der Grafschaft Saar—
rücken und Herrschaft Ottweiler unter einen
salben Ohm oder vierzig Maas. und in dem Oberamt
arskirchen unter einer Elsasser Ohm von vierund—
wanzig Maas zu verkaufen oder an Zahlung zu geben
»ei Vermeidung eines Reichsthalers Strafe. von jedem
Zchoppen des abgegebenen Getränkes in Ansehung des
ßebers und ebenso viel in Ansehung desjenigen welcher
ergleichen Hetränke unter der bestimmten Quantität in
inem Hause so ein öffentliches Zeichen des erlaubten
zapyfens nicht ausgehangen hat, oder auch bei ausländi—
Hen Wirthen ablanget Gleichwie dann auch allen Unter—
banen besonders auf dem Lande untersaget ist. Reisende
ils Metzger. Gängler und dergleichen zum Naächtheil des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.