Full text : 3.1930/31 (0003)

Südwaestdeutsche Heimathlätté
diel harmlos schöne Tage stillen Landlebens genoß ich »xpedieren. Ich schreibe deshalb stets eine große Anzahl
da, als häufiger, stets willkommener Gast von Samstag Briefe und suche sie mit einem nach Stambul als
aAbend bis Montag früh, fern vom Geräusche der Welt- Tourier abgehenden Offigier dorthin zu besorgen.“ —
tadt.“ Aus diesem regen Briefwechsel erhellt, wie sehr die
Als schönstes Bekenntnis zum Freunde aber mag Freunde sich zum Gedankenaustausch suchten.
zelten, wie Julius Kiefer den oben erwähnten Nekrolog Am packendsten aber erschien uns aus dem edlen
auf Friedrich Grach in dessen Tagebuchausgang aus- Freundesbund dieser beiden Männer die Herzensart, wie
zlingen läßt in die schlichten Worte: „Die Tage, welche der „rauhe Artillerist“ Friedrich Grach aus der Kanonade
sch seit dem Jahre 1847, wo ich ihn kennen lernte, in and dem blutigen Kampf um seine Festung Silistria
nnigster Freundschaft mit dem Verewigten erlebte, rechne heraus von, dem Freunde Treue und Gedenken über Tod
ch unter“ die schönften meines Lebens. Ob ihm außer ind Grab hinaus heischt. So war es sein, dem treuen
einer Familie Jemand so nahe gestanden wie ich. be- Diener Mussah gegenüber wiederholt und bestimmt ge—
weifle ich.“ iußerter Wille und Auftrag, daß, falls ihn in den Ge—
Aehnliche Beleuchtung erfährt das Freundschaftsver- ahren des Krieges der Tod ereilen sollte, seine beiden
zältnis der beiden Söhne unserer Heimat auch durch ZFriegstagebücher an Julius Kiefer zu übergeben seien.
deußerungen und Notizen von Friedrisch uind das Testament Grachs vom 2. November wendet sich
Krach. Seine zahlreichen Briefe an Julius Kiefer an Julius Kiefer mit den Worten: „Herrn Julius Kiefer
tehen uns zu dieser Darstellung noch nicht zur Ver— n Constantinopel und ... mache ich bei Ihrem Ge—
ügung. Doch können wir sie nach den Absendungsver- vissen und dem Andentzen an mich besonders für die
nerken in Grachs Tagebuch hier registrieren. Von Frie- Ausführung verantwortlich. — Meinem Freunde Kiefer
drich Grach gingen Briefe an Julius Kiefer ab: am destimme und gebe ich . .. Erinnere er sich oft an
z3. September 1853. am 18. Oktober, am 2. November, Littros ...“
am 10. November, am 24. November und am 18. Dezem— „Erinnere er sich oft!“ Es war ein Wunsch und ein
ber 18533 Weitere Briefe an Kiefer folgten dann noch Heischen, dem der seinen Freund Grach um 45 Jahre
1854 am 10. Januar, am 25. Januar, am 25. Mai und lberlebende Julius Kiefer in, seiner edlen, herztreuen
Im 3. Juni. Grach wiederum notiert in Silistria von Art in der schönsten Weise entsprach. Heiligtümer waren
Kiefer erhaltene Briefe für den: 27. Sevtember. den Im jene Zeilen, Blätter und schlichten Andenken,. die
30. November. den 18. Dezember 1853 sowie den 6. Frach in seine Hände gegeben hatte. In treuer Tra—
Februar 1854. Unter dem 13. Februar 1854 schreibt er dition des Vaters werden sie zur Stunde noch in der
an Dr. Klapper in Aachen: „Vor acht Tagen habe ich aleichen Weise verwahrt und betreut. Und edler Freund
hon meinem Freunde Kiefer aus Stambul Briefe er- schaftstreue hüben und drüben danken wir es so heute,
halten. worin er mir die von ihm abgesandten Briefe gach 76 vollen Jahren. aus handschriftlichen Dokumenten
dach Trier meldet. Die Schwierigkeit ist. Briefe mit heraus der hohen Seelen- und Wesensart dieser beiden
Sicherheit mit der türkischen Reitpost nach Stampul zu Männer dies schlichte Gedenkblatt widmen zu können

Eine Gaaurbrütcker Verordnung gegen den Prunk bei Familienfeiern.
Vom JFahre 1760.
Mitgeteilt von Prof. Dr Wolfgang Krämer

Die „Südwestdeutschen Heimatblätter“ brachten im
ersten Jahrgang 1927, Seite 71. den Wortlaut einer vom
Fürsten Luüdwig von Nassau-Saarbrücken erlassenen
herordnung gegen die Tanzwut, Trunk- und Spielsucht
vom Jahre 1777. Landesherrliche Erlasse gegen allzu
große Lustbarkeiten in Stadt und Land waren auch in
der „guten alten Zeit“ nicht selten. Im folgenden sei
ein Erlaß des dekretlustigen Fürsten Wilhelm Hein—
dich vom Jahre 1760 mitgeteilt, der sich gegen das allzu
rusgiebige Feiern bei Kindtaufen, Hochzeiten und Be—
gräbnissen richtet. Die Verordnung gehört übrigens zu
enen, die interessant sind nicht nur hinsichtlich dessen,
wvas sie verbieten. sondern ebensosehr bezüglich der Ari
und Weise. wie sie die wirklichen oder vermeintlichen
Mißbräuche verbieten bezw. bestrafen, wobei uns manche
Bestimmung heute ziemlich kleinlich und zopfig vor—
zommen will, von ihrer Zweckmäßigkeit ganz zu
schweigen.
Die Verordnung lautet (nach dem Original im Fürstlich
der Leyenschen Archiv in Waal sub Nr. 5448) wie
olgt:
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Henrich Fürst zu
stassau, Graf zu Saarbrücken und zu Saarwerden, Herr
zu Lahr, Wiesbaden und Idstein ete. ete. Ihro König—
lichen Majestät in Frankreich bestellter General-Lieutenant
und Obrister Höchst deroselben Regiments leichter
Reuterey, Royal Nassau. Groß-Creutz des Königlich
Französischen Ordens der Kriegsverdienste, wie auch des
— Pohlnischen Weisen Adler Ordens Ritter
ete. ete.
Fügen hiermit zu wissen: Nachdeme Wir mißfällig dis
anhero wahrgenommen, welcher Gestalt Unsere geltreue
Unterthanen bey Kind-Tauffen, Hochzerthen
und Begräbnisfen, aus eitelen und unbegründeten
Absichten vielerley Kosten und Ausgaben zu ihrem
zrößten Nachtheil unnützlich verwenden, dabeneben manche
anstößige und zum Aergernus gereichende Anordnungen

beybehalten und von Tag zu Tag vermehren: Wir aber
dieser schädlich und unstatthafte Mißbräuche zum Bester
des Publici von nun an gänglich aufgehoben und ferner—
hin abgestellt, inzwischen aber dennoch die hergebrachte
Accidencien oder Jurad stolge (Stolgebühren) dem jedes—
mal adhibirten Geistlichen Cantori und Glöckner als ein
Theil ihres Salgrii (— Einkommens) ohne Unterschied
es mögen die Kind-Tauffen, Hochzeithen und Be—
erdigungen öffentlich oder in der Stille geschehen, nach
vie vor ordentlich bezahlt und entrichtet wissen wollen
das Wir aus solchem Betracht nachstehende Verordnung
in fämtlichen Kirchen aller dreyen Religionen Unserer
Fürstlichen Landen ergehen zu lassen und respective zu
viederholen Uns gnädigst bewogen finden. Es sollen
nämlich
1) Alle Kind-Tauffen fürohin öffentlich in der Kirche
und nicht mehr privatim zu Haus vorgenommen, widrigen—
falls aber jedesmals zehen Reichsthaler in hiesiges
Hospital dasür erlegt und bezahlet,
2) niemalen mehr als drey Tauff-Zeugen und zwar
zeine andere als von der nehmlichen Religion, worinnen
das neugeborene Kind erzogen werden soll, wobey e—
edoch bey der in dem Oberamt Harskirchen gemachten
imitation (F Beschränkung) seyn Verbleiben behält
admittiret.
3) Zu denen Sträusen, welche die Gevatterleute
rinander zuzuschichen oder denen Kinder zu geben pflegen
durchaus keine reiche, mit Gold und Silber durchwirkte,
'ondern nur ordingaire seidene Bänder von geringerem
Wert bey Vermeidung fünf Reichthaler Straf in do
hiesiges Hospital gebrauchet.
4) Alle mit unnöthigem Aufwand sonst üblich ge—
wesene große Mahlzeiten oder Collationen fürohin gänz
lich ein- und abgestellt, sondern nur denen Gevatter—
leuten, nächsten Nachbarn und Freundinnen, welche der
Wöchnerin in der Geburt beygestanden haben, etwas
weniges an Speis und Trank gereichet,
            
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