Full text : 3.1930/31 (0003)

24

Südwestdeutsche Heimatblätter.

Nr. 6
sassengeld bezahlen, wobei es doch immer den Gemeinden
reistehet, ihr Gemeindeanteil davon zu erlassen.
ad 10. soll der Zehnten nach der Observang, jedoch
ohne Rachteil derer in dem Römischen Reich deshalb an—
genommenen Grundsätzen entrichtet werden.
ad 11. wird das Gesuch um Erlaß des Hammel- und
Grundbirn-Zehntens um so mehr abgeschlagen, als ersterer
nicht von demjenigen Vieh, so bereits im Nassauischen
als Lämmer verzehntet worden, gegeben und bei
etzterem den Supplikanten freigelassen wird, wie bereits
rhehin geschehen, solchen in Natura statt in Geld zu
rntrichten.
ad 12. Die achtjährige freiwillige Steuer zur Unter⸗
jaltung Unserer Garde wird von den Supplikanten gar .
richt mehr angenommen.
ad 13. soll zwar die Geißen-Steuer aufgehoben, doch
aber inskünftige noch bestimmt werden, ob und wieviel
Beißen ein jeder Untertan halten dürfe.
ad 14 Wegen Abschaffung der Monopolien wollen Wir
»en Supplikanten gnädigst hiermit willfahren, und die
disherige Verpachtung des Tabaks und Branntweins
rufheben, auch Jedem den Handel mit diesen Waren
om 1. Jenner gegenwärtigen Jahres an dergestalten er—
auben, daß von dem ins Land geführt werdenden Tabak,
er mag fabriziert oder in Blätter umfabriziert und
velcher Güte seie als er will, gleich auf der ersten Zoll—
tätte sechs Pfennige Accis pro Pfund bezahlt werden,
und Jedem freistehen soll, ein Pfund Tabak zum eigenen
Zausgebrauch aceisfrei ins Land zu bringen, wohingegen
iber ebensoviel Aceis wiederum zurückbezahlt und von
»em Aussührer nur der gewöhnliche Zoll entrichte!
verden soll, wenn der Tabak außer Land verführet wird,
odaß der Handel damit ganz frei dleibt. Uebrigens
vird auch Jedem freigestellt, Tabak gegen Entrichtung
des Zehntens, in Geld oder Natura, zu pflanzen
Desgleichen wird von jeder Maß Branntwein, welche
ins Land gebracht oder in demselben gebrennet wird,
in Aceis von zwei Kreuzer per Maß festgesetzt und alle
andere bisherige Abgaben als Kesselgeld usw. aufgehoben
ind Jedem freigelasfen, gegen obigen Accis Branntwein
zu verkaufen und zu brennen, wie er will. Zur Ver—
neidung des Unterschleifs aber wird alle Niederlage
ind aller Handel im großen auf dem Lande mit allei—
rniger Ausnahme derjenigen, welche in eigenen Kesseln
»rennen, verboten.
ad 15. sollen den Supplikanten alle beim Holzhauen
ind Holzmachen in den herrschaftlichen Waldungen ab—
allende Reiser zu ihrem eigenen Gebrauch ohnentgelt—
ich unter Direktion Unseres Oberforstamts überlassen
und verabfolgt werden
ad 16. Wenn Supplikanten auf ihr Recht, den Ecke—
icht in den herrschaftlichen Waldungen zu genießen, ent—
'agen, soll die Abgabe des Schweinedechtums gänzglich
und vor immer erlassen werden, wo nicht, so wird das
Besuch abgeschlagen.
ad 17. Wegen der Gestüt-Verordnung wird dem Gesuch
mädigst willsahret, und sollen Supplikanten in dem
Falle, wenn ihre Stuten nicht trächtig bleiben, von dem
jesetzten Springgeld freigesprochen sein
ad 18. Wegen der Bau-Ordnung und des Baumeisters
vird hiermit verordnet, daß die Supplikanten ihre Risse
nur von einem geschickten Handwerksmann über ihren
auszuführenden Bau verfertigen lassen und demnächst
zei Oberamt zur behörigen Untersuchung überreichen
sollen.
ad 19. Wegen der Inventuren soll der Waisenschreiber
zu genauer Beobachtung seiner Instruktion und besonders
zahln angewiesen werden, daß er den Erben keine un—
nöligen Kosten verursachen, sondern seine Arbeiten, wenn
ie nicht eilen, gelegentlich und mehrexe an einem Ort
zugleich, vornehmen, und mithin die Reisekosten einmal
ersparen solle, wegen Stellung der Gemeinen Rechnung
zingegen wird der supplikantischen Gemeinde überlassen.
Dlche durch die Meiern aufstellen zu lassen und bei Ober—
amt zur Justifikation einzureichen.
ad 20 wird das benötigte Geschirrholz den Suppli—
kanten ohnentgeltlich und ohne dafür zu leistende Be—
zahlung dergestalten in Gnaden verwilligt, daß von dem
Horgesetzten“ des Orts ein Attestat desfalls beigebracht

e) die Witwe eines solchen unbespannten Gemeinds⸗
nannes die Hälfte mit 1 Gulden, 15 Kreuzer,
d) ein Hinterfaß nur 1 fl. 15 Kr.,
ej die Witwe eines Hintersassen halb so viel nämlich
375, und wird
t)'das zum erstenmal angespannt werdende Jungvieh
vom Tage der Anspannung an ein halbes Jahr lang
rongeldsfrei gelassen. Dagegen aber
3. leisten gedachte Untertanen fernerhin ihre schuldige
Fronden in Beiführung des Holzes für die Geütlichen.
4. die Landkassenfronden zur Unterhaltung der
Lhaussee, Brücken und Dohlen,
5. die Ordonnanzgänge,
8. die Jagdfronden dergestalt, daß unter letzteren
nichts begrifsen ist als a) Jagdzeuch und Jagden in der
Herrschaft Vttweiler, zu führen, solches aufzuhängen
und was dazu gehöret,
b) das Treiben bei Klopp- und underen Jagden.
c) das Wildbretfahren,
d) Reit- und Stellwege zu machen und s4u putzen,
») Wald anzupflanzen, wohingegen biese Jagosronden
ich nicht außer der Herrschaft oder Oberamt Ottweiler
erftrecken, mithin die Fuhren nur bis Sulzbach als dem
nächstgelegenen Grengort gehen, und unter Jagdfronden
ernerhin Palisaden zu fahren, Brückenholz fahren,
Fronden zu den Jäger- und Torhäusern, Fischfahren und
achenfahren nicht verstanden, sondern die gagofronden
aur zum wirklichen Behuf der Jagden und Unterhaltung
der Waldungen getan werden sollen, endlich
s) sollen die Ottweiler Untertanen, im Fall ein Zeug—
Jagen im Saarbrückischen gehalten wird, nicht schuldig
sein, das Zeug von Neunkirchen bis Sulzbach als dem
ersten Grenzort zu führen, sondern alsdann sollen die
Saarbrückischen üntertaänen solches zu Neuntzirchen ab—
jolen und wieder dahinbringen, sie, die Ottweiler Unter—⸗
anen, aber dieses Zeug wieder aufhängen und trocknen,
ind für diese ihnen dadurch verwilligte Vergünstigung
»erbunden sein, die allenfalls im Ottweilerschen einge—
fangenen und in den nahé ber Sulgzbach gelegenen Par—
orce-Zaun bestimmte Hirsch und Säue lebendig dahin
zu fahren.
ad 4. wird dem Ansuchen in Gnaden willfahret, daß
die Land-Kassen-Rechnungen, de Anno 1768 anfangend,
zweien von den sämtlichen Ottweiler Untertanen zu er—
iennenden Deputierten zur Einsicht und um ihre Exrinne—
rungen dabei machen zu können, vorgelegt werden sollen.
ad 5. soll dem Gesuͤch gleichmäßig willfahret sein, und
vird in Ansehung der Kreisdienste hiermit gnädigst
berordnet, daß einzige Söhne und diesenigen, so ihren
Eltern in der Haushaltung unentbehrlich sind, gang frei,
zie Dienstzeit aber derjenigen, so gezogen werden, auf
echs Jahre festgesetzt sein soll, sodaß dieselbe nach Ver—
auf dieser Zeit ihten Abschied ohne Anstand und ohn—
»ntgeltlich erhalten werden.
ad 6. follen die Dispensationes wegen nicht gehaltener
Wanderjahren durchgängig auf dem alten Fuß ver—
»leiben, und die zum Vorteil des Hospitals verordneten
ünfzehn Gulden ins künftige gänzlich wegfallen.
ad 7 behält es bei der vorliegenden allgemeinen alten
dandes-Verordnung wegen der Vermögens-Kaönfiskation
zderjenigen, welche fremde Kriegsdienste annehmen, sein
edigliches Bewenden.
ad 8. verwilligen Wir hiermit gebetenermaßen gnä—
digst, daß alle bis zu Ende vorigen Jahres 1789 aufge—
iommenen Hintersaässen und deren Kinder, wenn sie
ruch Hintersassen werden, mehr nicht als jährlich ein
Zulden, dreißig Kreuzer Hinlersassengeld außer ihren
Real-Beschwerden, so auf ihren Gütern haften, ent—
richten sollen, auch vor die Zukunft und von Anfang des
gegenwärtigen Jahres 1790 an, nur die neu aufge—-dosnmen
 werdende Hintersassen das in ihrem Auf—
ahme Decret bestimmt werdende Hintersassen-Geld ent—
cichten, die eingeborene Hintersassen und ihre Kinder
aber bei dem obgedachten einen Reichstaler belassen
verden sollen.
adeg. müssen die Schuldiener, Hirten und Schützen,
venn sie neben diesen Diensten auch Guüter besitzen, ihre
Beschwerden davon behörig leisten und auch, wenn sie
Zinsersfassen und keine Frei-Personen sind. ihr Hinter—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.