Full text : 1.1883 (0001)

Sudrbrücher Gewerbeblutt

für Industrie, Handel und Verkehr.

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F 13.

1883.

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Reform des Konsulatwesens.
Wir hatten bereits Gelegenheit, aus zwingen
den Gründen verschiedene Reformen in unserem
Konsulatwesen als wünschenswert zu bezeichnen
(vergl. Nr. 2 des Saarbr. Gewerbeblatt); neuer
dings ist dieselbe Frage wieder des Näheren be—
handelt worden, indem Herr Steinmann—
Bucher in Köln in der Vorstandssitzung des
Centralverbandes deutscher Industrieller in Ber
lin vom 7. v. M. einige Thesen betr. die
Reform des Konsulatwesens zur Dis—
kussion gebracht hat. Diese Thesen haben im
Allgemeinen die Sympathie des betr. Verbandes
gefunden und der Vorstand hat beschlossen, die
selben einer besonderen Kommission zur Behand
lung zu überweisen, welche demnächst darüber
beschließen und berichten wird. Dieselben möger
hier mitgeteilt werden, wenn wir uns auch nich—
durchweg denselben anschließen können;
Aa. In den Kreisen des Handels, der Industri—
und der Landwirtschaft macht sich schon geraum
Zeit, namentlich aber seit der Steigerung der
Leistungsfähigkeit des deutschen Gewerbefleißes
die Ueberzeugung geltend, daß die bestehenden
Einrichtungen zur Vertretung der deutschen Ex—
portinteressen im Auslande nicht mehr aus
reichen, vielmehr die Vervollkommnung der be
stehenden und die Einführung neuer zweckdien
licher Mittel zur Hebung der Ausfuhr angestreb
werden müssen.
B. Die Mängel des deutschen Kon
fulatwesens sind in der Haupisache die
folgenden:
1. Die Wahl konsuln, welche der Zah'
nach unverhältnismäßig überwiegen, haben, —
da sie in der Regel selbst Kaufleute und oft
auch Nichtdeutsche sind — nicht immer das In—
teresse, die Dienste zu leisten, welche man von
ihnen erwartet; sie sind meistens mit den deut
schen Verhältnissen zu wenig vertraut und kommen
durch ihre kaufmännische Stellung nicht selten
in Kollision mit ihren Pflichten als Konsul.
2. Die Berufskonsuln, welche als be—
soldete Reichsbeamte vor den Wahlkonsuln die
volle Unabhängigkeit von einem kaufmännischen
Berufe, aber auch von fremden Einflüssen, so—
wie naturgemäß besondere Fachkenntnisse und
wissenschaftliche Bildung voraus haben, sind im
Vergleiche zur Gesamtzahl der Konsulate des
Deutschen Reiches zu wenig zahlreich.
3. So groß auch der Wert ist, welcher dem
Institut der Berufskonsuln beigemessen werden
muß, so sehr wird der Mangel einer prak
tisch-volkswirtschaftlichen Ausbil—
dung einer großen Auzahl dieser Konsuln
empfunden. Vie Anforderungen, welche von
Seite der Geschäftswelt an das Konsulalswesen
gerade in geschaͤftlicher Beziehung gesiellt werden
müssen, finden in den Prüfungsverfahren
zu wenig Berüchsichtigung.
4. Die Berichte der Konsuln sind im
Allgemeinen dürftig und ermangeln zum großen
Teile namentlich aller derjenigen Mitteilungen,
welche für die Geschäftswelt von unmittelbarem
Nutzen sind. Es fehlt den Berichten die Ein—
heit und der ganzen Berichterstattung die syste⸗
matische Durcharbeitung; die Konsudatsberichte
geben in Folge dessen nur ein lückenhaftes Bild
der Volkswirtschaft fremder Staaten.

Die Berichte sind zu wenig häufig und deren
Veröffentlichung ist unzureichend.
5. Die Konsuln stehen in zu lockerer
Verbindung sowohl mit der gewerb—
lichen Arbeit der Heimat als mit den
deutschen Kaufleuten ihrer Konsu—
latsbezirke, so daß ihre Thätigkeit sich fast
ausschließlich auf die Wahrnehmung ihrer völker
rechtlichen (polizeilichen, juristischen und richter
lichen) Aufgaben beschränkt, während ihre Thätig
keit auf volkswirtschaftlichem Gebiete ungebührendt
zurücktritt.
C. Die nachfolgenden Vorschläge dürften
zeeignet sein, diese Uebelstände zu beseitigen:
1. Das System der Wahlkonsulate ist
allmählig zu beseitigen, dagegen empfiehlt sick
die allgemeine Einführung der Berufskon
sulate. Dabei ist der Grundsatz aufzustellen
daß die einzelnen Berufskonsuln möglichst lang
im gleichen Bezirle wirken sollen.
2. Das Prüfungsverfahren für di—
Berufskonsulate ist durch die Forderung um
fassender volkswirtschaftlicher Bildung zu ver
schärfen. Es muß außerdem —8— werden
daß die Konsulats-Kandidaten eineñ praktischen
„olkswirtschaftlichen Kursus von zu bestimmenden
Dauer etwa auf dem Bureau einer hervorragen
den Handelskammer oder Interessenvertretüng
jedenfalls aber in einem größeren Industrie
oder Handelsbezirke durchmachen. Die Kandi
daten haben über die dabei gewonnenen Kennt
risse einen eingehenden schriftlichen Bericht zu
rstatten oder selbständige volkswirtschaftliche Ar
beiten vorzuweisen. Die Ausbildung der Kon
iuln für den Orient ist durch ein besonderes
Institut in die Hand zu nehmen, welches in
Allgemeinen die Tendenzen der „Orientalischer
Academie“ und des „Orientalischen Museums
in Wien verfolgt.
3. Sämtlichen Konsuln sollen die Bericht«
der wichtigsten Handelskammern, in
dustriellen, gewerblichen und land
virtschaftlichen Vereine, sowie ähnlich
Veröffentlichungen zugestellt werden
4. Die Berichterstattung der Konsulr
dürfte im Geiste der belgischen und amerikanischer
Vorschriften erweitert werden. Ein Reglemen
hätte das bezügliche Pflichtenheft bis ins Ein
zelne festzustellen. Namentlich wäre dabei Rück
sicht zu nehmen auf alle diejenigen Aufschlüsse
welche dem deutschen Gewerbefleiß darüber er
wünscht sind, in welcher Richtung derselbe sich
die fremden Absatzgebiete zu Nutzen ziehen kaun
Außer den Jahresberichten waͤren monatlich
Berichte, sowie über einzelne wichtige oder
dringende Gegenstände, Specialberichte abzugeben
5. Die Veröffentlichung der Konsu—
latsberichte soll in einem besonderen, über
ichtlichen und Jedermann zugänglichen Liefe
rungswerke erfolgen und zwar so, daß sie voll
tändig und möglichst rasch wiedergegeben werden
6. In den wichtigsten deutschen Industrie⸗- und
handelsbezirken sind nach dem Vorbilde de⸗
„Musée commercial“ zu Brüssel Handels
museen zu errichten. Die Kosten derselber
verden aus Staatsmitteln bestritten. Diese An
talten werden dem „Auswärtigen Amt“, Ab
eilung Konsulatswesen, unterstellt. Die Kon
uln sind verpflichtet. diesen Museen Muste

der industriellen, gewerblichen und landwirt⸗
chaftlichen Erzeugnisse, welche in ihren Bezirken
hjervorgebracht oder von Seite der ausländischen
stonkurrenz dahin importiert werden, zuzusenden,
versehen mit einem Kommentar, welcher alle
Aufschlüsse über Preis, Konkurrenz, Fähigkeit
und Umfang des Absatzes giebt.
7. Den Deutschen Botschaftern so—
wie den wichtigsten Gesandtschaften
sind volkswirtschaftlich theoretisch
und praktisch vorgebildete Sekre—
ta ire zu attachiren, welchen die Aufgabe zu
kommt, die gesamte Volkswirtschaft des betref—
ferden Staates, sowie die Entwickelung der da—
selbst herrschenden volkswirtschaftlichen Anschau—
ungen zu studieren und zur Darstellung zu
bringen, so daß die Berichterstattung der ein—
zelnen Konsuln zur Einheit gebracht und das
Bild der Volkswirtschaft des Auslandes ein er⸗
chöpfendes wird.
8. Im Auslande sollen in Verbindung
mit den größeren Consularämtern Deutsche
Handelskammern errichtet werden, welche
einen Beirat der Konsuln bilden und die im
Auslande befindlichen deutschen Kaufleute in
ebhaftere Berührung mit den Exportbestreb⸗
ungen der Heimat bringen.

Stellung des Mittelrheinischen
Fabrikantenvereins zur Unfall⸗
Versicherung.
In der am 14. d. M. in Mainz staltge—
habten Versammlung des Mittelrheinischen Fa⸗
brikantenvereins wurde beschlossen, hinsichtlich
der Unfallversicherung einen Gesetzesvor—
schlag auszuarbeiten und eine zu diesem Ende
zusammengestellte Reihe von Grundzügen einer
aus den Herren Dr. Beck-Biebrich, Dyckerhoff⸗
Amöneburg, F. Kalle-Wiesbaden, R. Köpp-Oestrich
und dem Vereinssekretär Herrn Dittmar be—
stehenden Kommission als Grundlage bei Aus—⸗
arbeitung desfallsiger Vorschläge zu überweisen.
Dieselben sprechen den Versicherungszwang unter
Freigabe der Bewirkung bei einer zugelassenen
Gegenseitigkeitsgesellschaft und Konstituierung
einer subsidiäaren Reichsanstalt für den Arbeiter
der Großindustrie aus und bestimmen weiter,
daß durch statuarische Bestimmung der Ge—
meinde- oder anderer kommunaler Verbände die
Erstreckung auf Handwerk, Hausindustrie, Land⸗
und Forstwirtschaft erfolgen kann. Trotz einer
Karenzzeit von 4 Wochen sollen die Kosten des
Heilverfahrens von vornherein der Unfallkasse
zufallen, die Feststellung der Entschädigung un—
ler Ausschluß des Rechtsweges einem Schieds⸗
gerichte uͤbertragen werden. Die Gegenseitig—
teitsgesellschaften haben den Ausschlag der Praͤ⸗
mie, von welcher drei Viertel dem Arbeitgeber
und ein Viertel dem Arbeiter zufallen, unter
Berechnung voller Deckung zu vollziehen, doch
kann größeren Gesellschaften von dem Bundes—
rate die Erhebung nur eines Teiles des Deck—⸗
ungskapitals zur Bildung eines Reservefonds
zestattet werden.
Die Reichsauftalt hat das einfache Umlage⸗
erfahren zu vollziehen. —
            
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