Nr. 11
Saarbrücker Gewerbeblatt für Industrie, Handel und Verkehr.
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genügend. Inbezug auf die raschere Wasser⸗ den Fluß⸗ und Grundwasserstands ⸗Beobachtun⸗w ein, Most oder Biex in Gast⸗ und
ableitung ist durch die Regulierungen der größeren Jen, mit den Wassermessungen, mit der Auf— Schankwirtschaften dienen, mit einem Füllstrich
Flüsse vieles geschaffen worden. Es exscheint ͤahme und Anfertigung der Karten und Pläne und in der Nähe des Füllstriches mit der Be—
sedoch erwünscht, daß in Zukunft den Kanali- und mit der Bearbeitung der Flußkataster zu zeichnung des Soll-Inhalts nach Litermaß ver—
fierungen eine weitergehende Beachtung geschenkt betrauen. Einzelne Prüfungs⸗ Stationen für sehen sein sollen. Ver letzteren Bezeichnung
wird, da bei ihnen ein großer Teil des Wassers Meßinstrumente sind mit den ähnlichen, bei den bedürfen diejenigen Gesäße nicht, deren Soll—
zu anderen als Schiffahrtszwecken verwendet und technischen Hochschulen bestehenden Justituten 8 ein Liter oder ein halber Liter beträgt;
durch seitliche Fabrik- und Bewässerungskanäle zu vereinigen. wohl aber müssen dieselben mit Füllstrich ver—
oberhalb der Wehranlage bei günstigen Lokal. III. Es sind die Wasser- und Forstgesetz- sehen sein. Zugelassen im Schank-Verkehr sind
verhältnissen abgeleitet werden kann. Frankreich zebungen und die einschlägigen Verwaltungs- nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt einem
hat 3400 kmm, Deutschland nur einige hundert Km naßregeln unter dem Gesichtspunkte der Ein- Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche
kanalisierte Flüsse. Ungenügend, ja fehlerhaft richtung einer regelmäßigen Wasserwirtschaft so vom Liter aufwärts durch Stufen von i/ Liter,
sind häufig genug die Eindeichungen der Flüsse weit es thunlich einer Revision zu unterziehen. vom Liter abwärts durch Siufen von Zehn—
und Ströme. Die geringfügige Ausnutzung des IV. Innerhalb des staatlichen Besitzes und teilen des Liters gebildet wird. Außerdem
Wassers zu landwirtschaftlichen und industriellen der staatlichen Kompetenz sind die Wiederauf dürfen Gefäße geführt werden, deren Soll-Inhalt
Zwecken erfolgte bisher in mehr zufälliger und sorstungen der Höhenzüge, die Erhaltung und ,4 Liter beträgt. Der Abstand des Füllftriches
einseitiger Weise. Anlage von Seen, Sickerbecken, Fanggräben und vom oberen Rande der Schankgefäfßze muß bei
Schließlich werden die Vorarbeiten für Sammelteichen anzuordnen, die Runsen- und Gefäßen mit verengtem Halse zwischen 2 bis 6
rationelle Benutzung der anwend- Wildbach-Verbauungen, die Flußregulierunger Centimeter, bei anderen Gefäßen zwischen 1 und
baren Mittel besprochen. Leider ist die »eziehungsweise Kanalisierungen in systemati 3 Centimeter betragen. Der Raumgehalt eines
Summe des zur Zeit vorhandenen meteoro- cher Weise fortzusetzen, überhaupt die natür Schankgefäßes bis zum Füllstriche darf nach
logischen und hydrologischen Mate ichen und künstlichen Wasserstraßen thunlichst 3 3 des Gesetzes bei den Gefäßen mit verengtem
rials durchaus unzureichend, um ale zuszubauen und die Anlagen von Musterbeispie- dalse höchstens um 1/50 des Soll⸗Inhalts, bei
sichere Grundlage für wissenschaftlich begründete en für rationelle Wasserbenutzung durchzuführen, den anderen Gefäßen höchsteus uUm 1z0 des
Pläne zur Regulierung von Flüssen, sowie über V. Soweit als möglich sind Private, Gemein⸗ Soll-Inhalts geringer sein als die Maßgröße,
haupt für die zahlreichen wichtigen wasserbau. den, Genossenschaften, u. s. w. zur Herstellung velche das Gefäß darstellen soll. Die Gast- und
lichen Aufgaben der Gegenwart zu dienen, Wir ähnlicher Arbeiten, ferner zur Imstandeung Schankwirte sind verpflichtet, gestempelte Flüssig—
besitzen zwar an den schiffbaren Flüssen Pegel- und Unterhaltung der kleinen und mittleren keitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schank—
beobachtungen, kennen aber nicht die Veränder, Flüsse, sowie zu sonstigen, sich auf die regel- Gefäße geeigneten Einzel- oder Gesamt-Inhalt
ungen, welche das Flußbett und mit diesem der rechte Wasserwirtschaft beziehenden Aufgaben bereit zu halten. Zuwiderhandlungen gegen die
Wasserstand im Laufe der Zeit erfahren hat aufzumuntern, anzuhalten und zu unterstützen Bestimmungen des Gesetzes werden mit Geld—
Konsumtions⸗ oder Wassermengen-Messungen strafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu
sind in viel zu geringem Umfange vorhanden 4*Wochen bestraft, und ist gleichzeitig auf Ein—
gewöhnlich liegen sie nur für einzelne Wasser ziehung der vorschriftswidrig befundenen Schank—
stände vor und sind mit unzuverlässigen Instru Gefäße zu erkennen. Festverschlossene (versiegelte,
menten ausgeführt. Wir kennen meistens nur verkupselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und
den Hochwasserstand, nicht aber den genauen Krüge sowie Schank-Gefäße von zo Liter und
Verlauf der Hochwasserflutwelle und deren Zu— veniger Inhalt unterliegen den Bestimmungen
sammensetzung aus den Flutwellen der einzelnen des Gesetzes nicht. Bei dem nicht mehr fernen
Nebenflüsse; ebenso wenig sind die verschiedenen Termin des Inkrafttretens des Gesetzes vom
Hochwassermengen genügend bekannt. Die Be— 26. Juli 1881 ist den Gast- und Schankwirten
kämpfung des Hochwassers, die Regulierung be— ehr anzuraten, ihren Bestand an Schank-Gefäßen
stehender Deichverhältnisse, die genaue Bestim haldigst mit den Vorschriften des Gesetzes in
mung der Weiten von Brücken und Durchlässen Finklang zu bringen.
Entlastungskanälen u. s. w wird daher erschwert
Ueber die Wirkung der Flußregulierungen und
Flußdurchstiche, die Veränderung der Flußbetten
die Bewegung der Sinkstoffe sind im Interesse
der Flußregulierungen u. s. w. umfangreiche
Beobachtungen erwünscht. Desgleichen fuͤr die
Bestimmung der Entwässerungskanäle in den
Städten, für die Fragen der Wasserversorgung
und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie für
die allgemein wissenschaftlichen Fragen der Be
wegung des Wossers bei verschiedener Beschaf
fenheit der Sohle und bei verschiedenem Gefälle
Aus den angeführten Beispielen geht zur Ge—
nüge hervor, daß diehydrohogischen Vor—
arbeiten eine ganz allgemeine und öf—
fentliche Bedeutung, sowie einen solchen
Umfang haben, daß sie nur durch den Staa!
oder unter seiner Leitung geleistet werden kön
nen. Die in dieser Beziehung gemachten Vor
schläge sind nachstehend in den Anträgen J. und
II. enthalten.
Gestützt auf die hohe wirtschaftliche Bedeu
tuug eines besseren Wasserhaushaltes, ferner
auf die wohl genügend erwiesene Zweckmäßig
keit und Notwendigkeit der zur Einrichtung
eines solchen dienenden Vorarbeiten, Maßnah—
men und Anlagen glaubt der Verband deutscher
Architekten- und Ingenieur-Vereine die erhöhte
Fürsorge der deutschen Reichs- und Landes-Re—
gierungen, sowie der Volksvertretungen für diest
immer dringlicher sich gestaltende Frage an—
sprechen und seine Wünsche und Anträgeé
kurz dahin zusammenfassen zu sollen:
J. Im Anschlusse an die bestehenden meteoro—
logischen Institute und im Einvernehmen mit
den technischen Behörden ist eine genügend große
Anzahl von gleichheitlich geleiteten Stattonen
zur Beobachtung der Regenhöhen und eventuell
der Verdunstungs⸗- und Versickerungshöhen, der
Grundwasserstände, Temperaturen u. s. w. zu
errichten und das gewonnene Beobachtungs⸗
material möglichst zugänglich zu machen.
II. Im Anschlusse und unter Leitung der be—
stehenden technischen Behörden sind entsprechend
viele hydrometrische Stationen zu errichten und
dieselben, wo nicht anderweitig vorgesorgt. mit
Des Handwerkers Tabakspfeife.
W. Horn wirft in seinen Erzählungen aus
dem Handwerkerleben den Arbeitern vor, daß
sie immer mehr die wohlfeile Tabakspfeife durch
die kostspielige Cigarre ersetzen. Daß man
ihnen daraus gerade einen Vorwarf machen
darf, bezweifeln wir, denn ob die Pfeife billiger
zu stehen kommt als die Cigarre, ist wohl kaum
festzustellen; aber die Thatsache ist richtig; ein
Beweis dafür liegt darin, daß die in Jahres—
frist im deutschen Zollgebiete verbrauchten
ö 959 149 000 Stück Cigarren ein Gewicht
von 751307 Zentnern und einen Geldwert von
249 269 000 Mark hatten, während der zur
elben Zeit verbrauchte Rauchtabak 731 921
Zentner betrug, also ungefähr dasselbe Gewicht,
dagegen einen Geldwert von nur 42 429 0606
Mark hatte