Full text : 1.1883 (0001)

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Saarbrücker Gewerbeblatt für Industrie, Handel und Verkehr.

Nr. 6

—— rßnreunnnsnsnnìnnuninnisisin—nbanr nnfsnunnnundsaA

Submissionen im Ausland.
Der „Deutsche Reichsanzeiger“ enthält hin
und wieder Notizen, welche die Interessenten
auf Submissionen, welche im Auslande statt—
finden, aufmerksam machen. So wird von ihm
wieder in der Nummer vom 30. v. Mts. sol⸗
gendes veröffentlicht:
„Nach Mitteilungen aus dem Auslande sind
folgende Submissionen ausgeschrieben worden:
1) von der Königlich italienischen
Präfektur zu Ravenna für den 4. Mai
d. J. bis nachmittags 1 Uhr eine Submission
auf die Lieferung diverser metallener Eisenbahn⸗
Ausrüstungsgegenstände für die Summe von
78250 Lire;
2) von der General-Eisenbahn-Di—
rektion zu Rom für den 9. Mai d. J. bis
vormittags 10 Uhr eine Submission auf die
Vorarbeiten zum Bau der Eisenbahnlinie Bel⸗
luno⸗Feltre⸗Treviso und dazu gehörige Lieferun—
gen Gausumme 1617000 Lire);
3) von der General-Eisenbahn⸗-Di—
relstion zu Rom, beziehungsweise von der
Zöniglich italienischen Präfektur
zu Cuneo für den 12. Maind. J bis vor—
mittags 10 Uhr Submissionen auf die Vorarbeiten
um Bau zweier Eisenbahnstrecken auf der Linie
eee sowie die dazu erforderlichen Lie—
ferungen (Bausummen 964 000 u. 1066 000 Lire)
Ueber die speziellen Bedingungen ist das
Nähere an Ort und Stelle einzusehen.“
Für diese Hinweise könnte das handelstreibende
Publikum dem offiziellen Organe wohl dankbar
sein; aber leider erfolgen dieselben so spät,
daß an eine Beteiligung an den Submissionen
auf Grund dieser Mitteilungen nicht zu denken
ist; denn wenn selbst eine Fixma unseres Re—
viers, welches Italien jetzt so nahe gerückt ist,
sich an der Submission vom 4. d. M. hätte be
teiligen wollen, so hätte sie kaum Zeit genug
gehabt, um bis zu diesem Termine die Sub
missionsbedingungen in die Hände zu bekommen,
geschweige denn überhaupt, die Sache ernstlich
zu prüfen. Auch die Termine vom 9. und 12
b. M. sind dazu noch zu kurz bemessen. Hof
fentlich tritt wenigstens hinsichtlich der italieni
schen Submissionen, welche uns jetzt zunächst
interessieren, bald eine Aenderung ein, nachdem
das deutsche Reich einen Berufskonsul nach
Mailand gesetzt hat; denn diese Maßregel, die
auch in einer Petition des „Vereins zur Wah
rung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen
der Saar⸗Industrie“ empfohlen worden, wurd
offenbar vornehmlich im Interesse des deut
schen Handels getroffen.
Das Gesetz gegen die Verfälschung
der Nahrungsmittel und der
Gewerbestand.
Von Seiten mehrerer Handelskammern ist be
dem Reichskanzler darüber Klage geführt worden,
daß das Nahrungsmittelgesetz den ge
werblichen und Handelskreisen erhebliche Nach
teile zufüge. Die Beschwerden richten sich haupt—
sächlich gegen diejenigen Bestimmungen in 8 10
des Gesetzes, durch welche die Verfälschung von
Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der
Täuschung im Handel und Verkehr, sowie das
Verkaufen verfälschter Nahrungs- oder Genuß—
mittel mit Srafe bedroht wird. Man klag
darüber, daß der Begriff der Verfälschung von
den Gerichten sehr verschieden und teilweise se
jcharf aufgefaßt werde, daß selbst ganz unbe
denkliche und allgemein übliche Manipulationen
zu Bestrafungen führen könnten.
Der Reichskanzler hat die Beschwerden einer ein⸗
ehenden Prüfung unterzogen und auf Grund der
4 die Ueberzeugung gewonnen, daß es sich nich
empfiehlt jetzt bereits das Gesetz selbst abzuändern
Dagegen erscheinen nicht alle über die An
wendung und Ausführung des letzteren erhobe
nen Klagen unbegründet. Dasselbe wendet in
der That seine volle Schärfe wesentlich gegen
die heimischen Produzenten und den Hande'
in deutschen Erzeugnissen und zwar zu Gun—
sten des Auslandes. Der ausländische
Produzent und der ausländische Händler sin'
unserer gerichtlichen Verfolgung völlig entzogen
Aber auch die von Inländern vertriebenen aus

(ändischen Erzeugnisse find besser gestellt, indem
ein Verfahren wegen Verfälschung in der Regel
nur dann eingeleitet werden kann, wenn dit
Verfälschung sich an dem fertigen Produkte nach⸗
weisen läßt, während die Verfälschung inlän
discher Produkte schon im Stadium der Her
stellung kontroliert werden kann.
Von diesem Gesichtspunkte aus verdienen nament
lich nachstehende zwei Punkte Beachtung, nämlich
1) Als Sachverständiger wird meist nur ein
Themiker, d. h. nicht selten der nächste Apotheker
gehört. Die Untersuchung einer Anzahl vor
Nahrungs- und Genußmitteln, z. B. von Bier
und Wein ist an sich schon so schwierig, daß sie
nur solchen Chemikern anvertraut werden sollte
welche ausreichende Erfahrungen gerade auf den
in Rede stehenden Gebieten besitzen. Aber auch
ibgesehen hiervon ist der Chemiker nur im
Stande, darüber Auskunft zu erteilen, wie die
von ihm untersuchten Waren chemisch zusammen
gesetzt find. Die weiteren Fragen, ob die Wart
in solcher Zusammensetzung gesundheitsschädlich
st oder ob sie „jum Zwecke der Täuschung in
hdandel und Verkehr“ (8 10 des Gesetzes) ver
sälscht ist, vermag er sachgemäß nicht zu beur
eilen. Es wäre zu wünschen daß diese Fragen
in allen irgend zweifelhaften Fällen nur nach
Anhörung von ärztlichen beziehungsweise vor
zewerblichen, mit den Gewohnheiten des betref
senden Industriezweiges vertrauten Sachver
tändigen zu Ungunsten eines Angeschuldigter
entschieden werden dürften.
2) Als im Jahre 1877 wirksamere Maßregeln
jegen die Fälschung von Nahrungs- und Genuß
mitteln vorbereitet werden sollten, wurde in
Reichs-⸗Gesundheitsamte auf Grund der Beratun
gen einer Sachverständigenkommission eine Denk
schrift ausgearbeitet, um das Bedürfnis nachzu
weisen und die Richtung anzugeben, in welcher
vorzugehen sein würde. Die Denkschrift behan
delte in 13 Abschnitten die hauptsächlich in Frage
kommenden Kategorien von Nahrungsmitteln
c. und gab am Schlusse eines jeden Abschnittes
ein Resümé, in welchem die vom ärztlich-chemischen
Standpunkte aus als zulässig anzusehenden Ma—
nipulationen kurz charakterisiert wurden. Diest
Denkschrift ist demnächst als Anlage zu der
Motiven des Entwurfs zum Nahrungsmittel
gesetze veröffentlicht worden („Materialien zur
sechnischen Begründung eines Gesetzentwurfe
gegen die Verfaͤlschung der Nahrungs- und Ge—
iußmittel und gegen die gesundheitswidrige Be
schaffenheit anderweitiger Gebrauchsgegenstände“
— Drucksachen des Reichstags, 4. Legislatur
periode II. Session 1879 Nr. 7 Seite 29 ff.) —
und hat in Folge dessen das Ansehen eines au
toritativen Interpretationsmittels gewonnen, ar
welches die Gerichte und die Sochverständiger
sich um so lieber halten, als die an der Hand
des Gesetzes zu entscheidenden Fragen nicht selten
auch unter den Technikern streitig sind. Zu der
heratungen der erwähnten, im Jahre 1877
hätig gewesenen Sachverständigenkommission sind
Bertreter von Handel und Gewerbe nicht zuge
zogen worden. Die Denkschrift trägt den An
sorderungen der letzteren denn auch nur wenig
Rechnung. Das Nahrungsmittelgesetz will aber
nach dem Wortlaut des 8 10 nur solche Ver
jälschungen bestrafen, welche „um Zwecke de—
Täufchung in Handel und Verkehr“, d. h. der
berechtigten Gewohnheiten von Handel und Ge
werbe zuwider vorgenommen werden. Die Inter
zretation des 8 10 führt, wenn sie sich ausschließ
lich auf die von ganz anderen Gesichtspunkten
ausgehende Denkschrift stützt, nicht selten weit üben
diese richtige und sachgemäße Schranke hinaus
Der Reichskanzler hat im Hinblick auf die
Wichtigkeit des Gegenstandes für unsere gewerb—
lichen und industriellen Kreise Anlaß genommen
mittelst Schreibens vom 21. April d. J. die
Aufmerksamkeit der einzelnen Landesregierungen
hierauf zu lenken und hat dieselben gebeten, da—
hin zu wirken, daß die Polizeibehörden und
Staalsanwaltschaften bei der Handhabung des
Nahrungsmitiel⸗-Gesetzes die vorstehend entwickel
ten Gesichtspunkte im Auge behalten. Es se
Wert darauf zu legen, daß auf diese Weise zu
aächst wenigstens der Versuch gemacht wird, der
rhobenen Beschwerden, soweit lie begründet sind
hne Abänderung des Gesetzes abzuhelfen.

Gleichzeitig hat der Reichskanzler die Landes⸗
regierungen um Mitteilung derjenigen Erfahr—
ungen ersucht, welche innerhalb der einzelnen
Bundesstaaten mit dem etee
während seiner vierjährigen Geltungsdauer ge⸗
macht worden sind.
Das Nahrungsmittel⸗-Gesetz hat entschieden
zeilsam gewirkt und einem Bedürfnisse abge—
jolfen; aber andererseits ist der Wunsch des
handelsstandes, einzelne Härten, die sich in der
Ausführung herausgestellt haben, gemildert zu
ehen, gerechtfertigt. Sonst kann noch alle Tage,
vie dies bereits wiederholt vorgekommen, der
redlichste Mann unversehens zum Fälscher ge—
tempelt werden.

Schutzbrillen der Metallarbeiter.
Die Frage, ob die Schutzbrillen den Arbeitern
uinserer Metall-Industrie wirklich einen wesent—
lichen Schutz gegen Augenverletzungen gewähren
oder nicht, ist noch als eine offene zu betrachten,
nachdem sie auch durch die Untersuchung, welche
der „Verein deutscher Eisen- und Stahl⸗Indu⸗
strieller“ darüber in dem umfangreichen Kreise
seiner Mitglieder vor kurzem anstellen ließ, in
Folge der Abgabe von mannigfach von einander
abweichenden Beurteilungen nicht gelöst wurde.
Man wird aber bei der außerordentlichen Häu—
figkeit, mit welcher Augenverletzungen vorkommen,
immerhin am sichersten gehen, am Gebrauch
der Schutzbrillen festzuhalten, selbst trotz des
so großen Widerstrebens der Arbeiter. Mehrere
Gutachten, welche gelegentlich einer Haftpflichts⸗
klage erstattet worden sind, weisen auf die außer⸗
ordentliche Häufigkeit hin, mit welcher Augen⸗
verletzungen in der Metallindustrie vorkommen.
Professor Cohn in Breslau hat 1283 Fabrik—
arbeiter untersucht und kam zu dem Resultat,
daß fast die Hälfte der untersuchten Arbeiter
schon Augenverletzungen erlitten haben. Unter
tausend Metallarbeitern büßten 28 einen Theil
des Sehvermögens ein, 16 verloren ein Auge
völlig. Bezüglich der Verteilung der Augen—
verletzungen auf einzelne Branchen der Metall⸗
arbeiler verloren von 1000 Drehern 7, von
1000 Schmieden 23, von 1000 Schlossern 16
ein Auge völlig. Die Ursachen der unheilbaren
Verletzungen sind Stahl-⸗, Guß⸗ oder Schmied—⸗
eisensplitter. Wenn nun unter 1283 Arbeitern
22 durch Verletzung ein Auge verloren und in
dem Preußischen Staate nach der Zählung von
1861 in den alten Provinzen 144501 Metallarbeiter
 existieren, so darf man annehmen, daß
im Preußischen Staate 2365 Mietallarbeiter
leben, welche das Sehvermögen des einen Auges
durch ihren Beruf voͤllig eingebüßt haben; da
aber seit 1861 die Eisenindustrie in Preußen
iich außerordentlich gehoben hat, so bleibt diese
zahl in ihrem Beruf erblindeter Arbeiter weit
jinter der Wirklichkeit zurück. Das beste Mittel
ur Verhütung all dieser Unfälle erblickt Pro⸗
essor Cohn im Tragen der Schutzbrille bei den
Arbeiten. Um den Einwand zu beseitigen, daß
Schutzbrillen leicht zerbrechlich seien, werden die⸗
elben aus Glimmer, einem absolut unzerbrech—
iichen Material, hergestellt. In der gleichen
Weise, wie Professor Cohn, hat sich Professor
Hierssch ausgesprochen. Ebenso sprechen sich die
Fabrikinspektoren in ihren Berichten dahin aus,
daß Schutzbrillen für die Arbeiter durchaus not—
wendig seien. So sagt der Fabrikinspektor für
Berlin, Gewerberat v. Stülpnagel, daß
von 23 Augenverletzungen 16 durch Anwendung
von Schutzbrillen hätten vermieden werden kön—
nen. In gleicher Weise sprechen sich andere
Fabrikinspektoren in ihren Berichten aus.
Schutzbrillen werden aber auch thatsächlich in
einer ganzen Reihe von deutschen Eisen-Fa—
briken für die Arbeiter angewandt. In sechzig
deutschen Fabriken der Eisenindustrie, welche
üͤber bo OOo Arbeiter beschäftigen, sind Schutz—
brillen allgemein eingeführt; ein großer Teil
dieser Fabriken hat die Schutzbrillen bereits
seit ihrer Begründung eingeführt; andere seit
länger als zehn Jahren, wiederum andere haben
ie im Laufe der letzten Jahre eingeführt. Man
bedient sich vorzugsweise des Glimmers, da der⸗
elbe in der Praxis sich ausgezeichnet bewähri
jat, oder auch Schutzbrillen von fingerdickem
Spiegelglas.
            
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