1 Saarbrücker Gewerbeblatt für Industrie, Handel und Verkehr.
45 pCt., über 4 Cents das Pfd. und nicht über faseriges, gegossenes und hämmerbares Metall
7 Cents (66 Pfg. per Kilo), 2 Cents per Pfd liefert, mit Ausnahme dessen, was als hämmer⸗
(19 Pfg. per Kilo), über 7 Cents und micht dares Gußeisen bekannt ist, als Stahl klassifizier!
Aber 10 Cents (98 Pfg. per Kilo), 28/4 Cents und benannt werden soll.
per Pfd. (26 Pfg. per Kilo), über 10 Cents Kein Nachlaß und keine Reduktion des Zolles
Zis Cents per Pfd. (30,8 Pfennig pro Kilo) dollen für einen teilweisen Verlust oder Schaden
Vorbehaltlich, daß auf alle eisernen oder stahler: nfolge von Rost oder Entfärbung für Eisen
nen Stangen, Streifen oder Bleche von irgend oder Stahl irgend welcher Art oder teilweise
welcher Gestalt und auf alle eisernen oder Stahl: aus Eisen oder Stahl hergestellte oder Eisen
Stangen von unregelmäßiger Gestalt, kalt ge- oder Stahlfabrikate bewilligt werden.
walzt und kalt gehämmert, oder auf irgend
eine Weise poliert nach dem gewöhnlichen Pro—
zesse des Heißwalzens oder Hämmern, Cents
per Pfd. (2,4 Ppfg. per Kilo) extra bezahlt wer
den soll.
Eiserne oder stählerne Träger, Verbindungs—
stücke, Balken, Winkeleisen, Koulissen, T Träger,
Säulen und Pfosten oder deren Teile, sowie
alle anderen zur Eisen- und Stahlkonstruktion
verwendeten Bauteile 11/4 Cents per Pfd. (11,9
Pfg. per Kilo).
Stahlräder und Räder mit Stahlreifen, ganz
oder teilweise vollendet, und eiserne oder stählerne
Radreifen für Lokomotiven und Waggons oder
deren Teile ganz oder teilweise vollendet, 214
Cents per Pfd. (23,7 Pfg. per Kilo).
Eisen- oder Stahl-Barren oder sonstige Halb—
fabrikate für diese Teile, ohne Rücksicht auf das
Stadium der Vollendung, 2 Cents per Pid
(19 Pifg. per Kilo).
Eißfen- und Stahl-Draht für die Anfertigung
von Nieten, Schrauben, Nägel und Zäunen,
rund, in Spiralen oder Bündeln, nicht leichter
als Nr. 5 und höchstens 31/3 Cents per Pfd.
(28,5 Pfg. per Kilo) wert, */10 Cents per Pfd.
—8,7 Pfg. per Kilo).
Eisen oder Stahl, flach mit Längsriesen für
die Anfertigung von Zäunen, 610 Cents per
Pfd. (6,7 Pfg. per Kilo).
Eisen- oder Stahldraht, dünner als Nr. 5
und nicht dünner als Nr. 10 Drahtmaß, 11/
Cents per Pfd. (14,268 Pfg. per Kilo); dünner
als Nr. 10 und nicht dünner als Nr. 16 Draht—⸗
maß, 2 Cents per Pfd. (19 Ppfg. per Kilo)
dünner als Nr. 16 und nicht dünner als Nr
26 Drahtmaß, 21/3 Cents per Pfd. (23,75 Pfg.
per Kilos; dünner äls Nr. 26 Drahtmaß 3 Cents
per Pfd. (28,6 Pfg. per Kilo), vorausgesetzt, daß
fur mit Baumwolle, Seide oder einem anderm
Material überzogener Eisen- oder Stahldraht
bekannt als Krinolinen-, Korset- oder Hutdraht,
4 Cents per Pfd. (37 Pfg. per Kilo) außer den
vorerwähnten Raten bezahlt werden soll, und
ferner vorcusgesetzt, daß für keinen aus Eisen—
oder Stahldraht hergestellten Artikel oder keinen
bei welchem Eisen⸗ oder Stahldraht einen her—
vorragenden Wertbestandteil bildet, geringerer
Zoll vezahlt werden soll, als der Eisen- oder
Stahldrahi aus welchem es ganz oder teilweise
hergestellt ist, und ferner vorausgesetzi, daß für
Eisen⸗ oder Stahldrahtband oder Eisen- oder
Stahlnetze aus Maschen irgend welcher Art her
gestellt, der gleiche Zoll wie für Eisen oder Stahl
draht desselben Maßes nebst 2 Cents per Pid
(19 Pfg. per Kilo) Zuschlag bezahlt werden soll
Für Draht als galvanisiertem Eisen oder Stah'!
Zaundraht ausgenommen) ist /2 Cents p. Pfd
4,75 Pfg. per Kilo) nebst der Rate des Drahtes.
aus welchem derselbe hergestellt wurde, zu be—
zahlen. Für Eisendrahtfeile 1.Cent per Pfd.
98 per Kilo) nebst der Rate des bezüglicher
rahtes; für Stahldrahtseile 2. Cents per Pfd
(19 Pfg. per Kilos nebst der Rate des bezüg
lichen Drahtes.
Stahl, w. u. a. e., 45 pCt., vorausgesetzt
daß alles aus Eisen oder seinen Erzen herge—
steillte Metall gegossen und hämmerbar, vor
welcher Art und Form auch immer, ohne Rück
sicht auf den in demselben enthaltenen Prozent
satz von Kohle, ohne Rücksicht darauf, ob es
mittelst Cementierung, mittelst Konvertierung,
durch Guß oder aus Eisen oder dessen Erzer
durch den „Crucible“-, Bessemer⸗, pneumatischen
Thomas⸗Gilchrist⸗, basischen, Siemens-Martin⸗
oder „Open Hôarth“Prozeß oder etwas dem
selben Gleichkommendes oder durch die Ver
einigung zweier oder mehrerer dieser Prozesst
oder einer Schmelzung oder ein anderes Ver
fahren, welches aus Eisen oder dessen Erzen eir
ig Feiner Struktur entweder körniges. oder
Nr. 4
in Höhe von !/5 der Beiträge, zur Krankenver⸗
sicherung ihrer Arbeiter leisten sollten, sei eine
Folge der Verbindung der Vorlage mit der—
jenigen über die Unfallversichetung. Die Mo—
tive der letzteren ergäben zweifellos, daß in
diesem Beitrage des Arbeitgebers zum Teil eine
Art Aequivalent dafür liegen solle, daß die—
jenigen durch Betriebsunfälle verursachten Er—
trankungen, deren Folgen nicht über 13 Wochen
dauern, den Krankenkassen, beziehungsweise der
Bemeinde-Krankenversicherung zur Last fallen
sollen. Da diese Verbindung der beiden Gesetze,
insoweit wenigstens als sie in der Krankenver—
sicherungsvorlage zum Ausdruck kam, von der
Kommission aufgegeben worden, so könne ein
solcher nur durch diese Verbindung motivierter
Beitrag der Arbeitgeber hier nicht mehr vorge—
schrieben werden.
Dagegen empfehle es sich, durchweg dem
Arbeitgeber einen Beitrag zur Versicherung seiner
Arbeiter aufzulegen, und es entspreche dies auch
den Wünschen, welche den Antragstellern gegen—
über in Arbeitgeberkreisen geäußert seien. Wenn
der Antrag diesen Zuschuß auf ein Viertel der
Arbeiterbeiträge normiere, so habe dies ebenfalls
in Anregungen aus praktischen Kreisen seinen
GBrund. Vorausgesetzt sei dabei, daß, wenn das
Anfallgesetz noch zu stande komme, in diesem den
unter dasselbe fallenden Arbeitgebern neben dem
Beitrage des 8 47 dieses Gesetzes noch ein wei—
terer, etwa ebenso hoher Beitrag zur Kranken—
versicherung ihrer Arbeiter aufzulegen sein werde.
In der Diskussion, welche sich an diesen An—
trag knüpfte, wurde von einer Minorität die
Verbindung dieser Vorlage mit derjenigen über
die Unfallversicherung und dementsprechend der
Absatz 1 der Regierungsvorlage von Neuem ver—
eidigt.
Aldererseits erhob ein Mitglied gegen jeden
Beitrag der Arbeitgeber zu den Krankenkassen
prinzipiellen Widerspruch, und berief sich hierfür
auf die Wünsche und Unsichten, welche in Ar—
beiterkreisen herrschten. Von anderer Seite
wurde entgegnet, daß auch die entgegengesetzte
Auffassung in Arbeiterkreisen vertreten sei und
daß über das Prinzip einzelner Fabriken, keinen
Beitrag zur Krankenkasse ihrer Arbeiter zu
geben, aus den Kreisen dieser letzteren Klagen
erhoben würden. Die Mehrzahl stimmte dem
Gedanken des Antrages zu; mehrfach wurde
hervorgehoben, daß die Frage, ob und welche
Quote der Beiträge dem Arbeitgeber zugewiesen
werde, keine allzu große praktische Bedeutung
habe, weil eine thatsächliche Aenderung ihrer
Bedeutung durch die Wandlungen der Lohnsätze
nicht ausgeschlossen sei.
Von einer Seite wurde gewünscht, in dem
obigen Antrage die Zahl 4 durch 4/8 zu ersetzen.
Seitens der Regierungsvertreter wurde na—
nentlich gegen die durch die Fassung des An—
rages bedingte Streichung des dritten Absatzes
der Vorlage Widerspruch erhoben. Dieser sei
deshalb aufgenommen, weil in so kleinen Be—
trieben der Ärbeitgeber wirtschaftlich kaum höher
stehe, als der Arbeiter.
Diejenigen Mitglieder, welche den oben er—
wähnten Antrag gestellt hatten, beantragten dar⸗
zuf die Beibehaltung des Absatz 3 in solgender
Fassung:
„Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampf—
kessel oder durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht verwendet und mehr als
zwei dem Krankenversicherungszwange unter⸗
liegende Personen nicht beschäftigt werden,
sind von der Leistung von Beiträgen aus
eigenen Mittel befreit, sofern sie nicht durch
staͤtuarische Regelung (8 2) zu Beiträgen
verpflichtet werden.“
Bei der Abstimmung wurde der so modifizierte
Antrag unter Aenderung der Zahl 4 in s an
Stelle des 8 47 der Regierungsvorlage ange—
nommen.
In zweiter Lesung wurde von einem Mitgliede
A. folgende Fassung des Absatzes 1 des 8 47
vorgeschlagen:
Die Ärbeitgeber haben /s der Beiträge,
welche auf die von ihnen beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen entfallen,
aus eigenen Mitteln zu leisten