Full text : 1.1883 (0001)

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Saarbrücker Gewerbeblatt für Industrie, Handel und Verkehr.

Nr. 39

Dasselbe gilt von Errichtung gemeinsamer!
Orts⸗Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige
oder Betriebsarten.
Die Gemeinden sind zur Errichtung von
Orts⸗Krankenkassen berechtigt, sofern die
Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen
mindestens einhundert beträgt. Als Regel ist
dabei zu beachten, daß möglichst für jeden Ge—
schäftszweig oder jede Betriebsart, wenn die
Beteiligung mindestens 100 Mitglieder beträgt,
eine Orts-Krankenkasse zu errichten ist. Sonst
find verwandte Berufsarten jedoch mit ihrer
Zustimmung zu einer einzigen Kasse zusammen—
zufassen.
Bei einer geringeren Beteiligung als ein—
hundert Mitglieder kann die Errichtung aus—
nahmsweis erfolgen.
Mehrere Gemeinden können sich durch über—
einstimmende Beschlüsse zur Errichtung g e—
meinsamer Orts-Krankenkassen für ihre
Bezirke vereinigen.
Sämmtliche, oder mehrere Orts-Krankenkassen
innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde
können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer
Generalversammlungen zu einem Verbande
zum Zweck
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs
und Kassenführers,
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge
mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern,
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer
Anstalten zur Heilung und Verpflegung er⸗—
krankter Mitglieder
sich vereinigen. —
Die Schließung der Ortskrankenkasse muf
erfolgen,
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter
50 finkt,
2. bei dauernder Unfähigkeit zur Leistung der
gesetzlichen Mindestleistung nach erfolgter
Erhöhung der Beiträge der Versicherten
auf 30/0 des durchschnittlichen Tagelohns
kanenn erfolgen, wenn sie von der Gemeinde
behörde unter Zustimmung der Generalversamm—
lung beantragt wird.
Bei Kassen für versicherungspflichtige Per
sonen verschiedener Gewerbszweige und
Berufsarten kann nach Anhörung der Gemeinde
auf Antrag der Generalversammlung die Auf—
lösung erfolgen. Aus derartigen Kassen können
auch auf Beschluß der Mehrheit der Kassenmit
glieder einzelne Berufszweige ausgeschieder
werden.
Die Gemeindebehörden werden sich nun bei Ein
führung des Gesetzes die Frage vorlegen müssen
für welche Betriebsarten oder Gewerbszweige, ein—
zelne oder verbundene Orts-Krankenkassen zu
errichten sind, wobei die in der Gemeinde vor
handenen Fabrikanlagen zu berücksichtigen sind,
welche für ihre Versicherungspflichtigen durck
F Betriebs⸗ (Fabrik⸗ Krankenkassen zu sorgen
ahen

Zahl und Gattung der versicherungspflichtigen' thatsächliche Neuheit etwas mehr zu verlangen,
Personen, des ortsüblichen Tageiohnes, der ais wenn der Artikel schon Gemeingut Aller
iortbestehenden älteren Kasseneinrichtungen ꝛc. geworden ist. Denn— so folgern sie, verdient
zu geben und endlich von den versicherungs- bder Fabrikant an seiner Erfindung schnell und
aflichtigen Fabriken, welche keine Krankenkasse Int, so kann er seine Arbeiter besser lohnen, er
besitzen, eine Erklärung einzuziehen, ob sie von kann sie für sein Geschäft so interessieren, daß
dem Rechte zur Errichtung einer solchen Ge⸗ ie selbst verfuchen an ihren Arbeiten Ver—
brauch machen wollen. besserungen vorzunehmen und daß sie dadurch
Der dritte Abschnitt handelt von dem Maß- die Industrie im Allgemeinen heben helfen, ist
tab für die Krankenunterstützung und für die unbeftritten.
Beiträge; hierzu sind die ortsüblichen Taglöhne Allein auf noch andere Weise muß den Ar—
für die verschiedenen Kassen zu ermitteln und zeitern Vorschub geleistet werden. Jeder Teil
nitzuteilen. der Industrie muß in seinen Arbeitern ausge⸗
Der vierte Abschnitt beschäftigt sich mit den dildet werden und hierzu gehört vor allem, daß
älteren Kasseneinrichtungen, über welche jede sich der Arbeiter einen möglichst großen Ueber—⸗
Gemeinde sofort ein detailliertes und erläutertes blick über seinen Gewerbszweig verschafft. Dieser
Verzeichnis einzureichen hat. Ueberblick läßt sich aber nur durch Fach- oder
Der fünfte Abschnitt regelt die Art und Gewerbemuseen erreichen. Solche Museen sollten
Weise, wie seitens der Behoͤrden bei der Ge- an jedem halbwegs industriellen Orte bestehen
nehmigung der vorzulegenden Statuten der neu ind in ihnen sollte, um sie von unnützem Ballast
zu errichtenden Kassen zu verfahren sein wird zu befreien, nur den Industriezweigen Rechnung
Der sechste Abschnitt betrifft die Errichtung jetragen werden, welche in jenen Orten heimisch
der Orts-Krankenkassen, welche nach dem Gesetzt ind. Aber diese Industriezweige müßten dafür
uuf Grund von Gemeindebeschlüssen errichtet wer uuch in möglichster Vollkommenbeit zur Aus—
den, und regelt die einschlägigen Verhältnisse. tellung gelangen.
Der siebente Abschnitt erstreckt sich auf die Große Handelsmuseen und Centralpunkte sind
Fabrik-Krankenkassen und regelt die Verhältnisse, zwar ebensalls gut und notwendig, allein sie
pelche für die Errichtung, Auflösung und ind eigentlich nur für die Käufer da; für die
Schließung maßgebend sind, soweit die Gemein- Fabrikanten können sie nur allgemeine Winke
den⸗ und Verwaltungsbebörden dabei in Betracht enthalten; für die Arbeiter werden sie nichts
tommen. wert sein. Man wird hier vielleicht auf die
Der achte Abschnitt betrifft die Bau- und zahlreich bestehenden Fachschulen mit ihren
Innungskassen, sowie deren Anmeldung bei den Sammlungen aufmerksam machen wollen. Gewiß
Behörden; der neunte Abschnitt endlich die Ge diese Fachschulen haben auch ihr Gutes, allein
neinde-Versicherung, wobei namentlich Bestim sie genügen nicht und sie sind immer noch zu
mungen über etwaige gemeinsam einzurichtende dünn gesäet.
Versicherung mehrerer Gemeinden getroffen Vor allen müßte in den Gewerbemuseen auf
verden. die geschichtliche Entwickelung des Industrie⸗
Den Schluß des Erlasses bildet eine Vor- zweiges Rücksicht genommen werden; kein Lehrer
chrift über die gemeinsame Meldestelle von sst bekanntlich befser als die Erfahrung und die
Ortskrankenkassen und der Gemeindekrankenver aufgezeichnete Erfahrung in Wort und vBild
icherung desselben Bezirks. (Eine solche ist nach dürfte für die Jünger einen wesentlichen Vorteil
49 des Gesetzes gestattet; die Kosten derselben bieten. Alles Neue entsteht aus dem Allen
ind von der Gemeinde und den Ortskrankenkassen und die Weiterbildung einer vielleicht früher
nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurch- fallen gelassenen Idee trägt mitunter die schönsten
chnitt bei ihnen versicherten Personen zu be⸗- Früchte und zeitigt moderne Gedanken. Aber
treiten. Der Erlaß regelt für diesen Fall die selegenheit muß geboten sein, die Ideen der
zezügliche Bekanntgebung der Aufsichtsbehörden, Alten kennen zu lernen. Wir meinen, daß mit
sowie die Organisation der Anmeldestelle. — Jar zu großen Kosten die Errichtung eines solchen
Der Erlaß wird, wie gesagt, die Arbeitskräfte Nuseums nicht verbunden ist und sollte die
der Gemeindebehörden stark in Anspruch nehmen Idee wohl auch in den Sitzungen der Innungen
Was jedoch unsere Verhältnisse im besondern und der Gewerbevereine erörtert werden Man
betrifft, so ist hier das Gemeinde-Krankenwesen darf nicht vergessen, daß es nicht damit gethan,
—D———
gjeregelt, daß es weniger schwer fallen wird, barvölkern einen momentanen Vorsprung er—
den Ansprüchen bald und genügend nachzu⸗ rungen zu haben, man muß auch stetig darauf
fommen, welche seitens der Regierung erhober bedacht sein, denselben zu bewahren und wo—
verden. — möglich zu vergrößern.
Zu erwägen oee vor x * —2*— — —
Bemeinden von dem Rechte Gebrauch machen g5; is3 43
ollen, welche das Gesetz hinsichtlich der gemein— Eine Krisis iz —38 Nohilen⸗
amen Verwaltung der Gemeindekrankenver n 33
icherung und der Ortskrankenkassen (einschließ, Unter diesem Titel veröffentlicht die Times
ich der gemeinsamen Meldestelle) den Gemein- inen Artikel aus der Feder eines Gewerk—
den gibt. Eine derartige Zusammenfassung der vereinlers, bedauernd, daß die Unnachgiebigkeit
Bersicherungsverhältnisse in ein einziges Organ der Brotherren und Bergleute in Englanmd
vürde der Ausführung des Gesetzes nicht nur jast unzweifelhaft zu einer ungeheuren Arbeitsganz
 wesentlich zu statten kommen uͤnd die Sache einstellung führen wird. Die Versammlung von
außerordentlich erleichtern, sondern würde auch Arbeiterdelegierten, die am 6. in Ardwick statt⸗
die Kosten der Organisation ganz erheblich ver- jefunden. vertrat cirka 170000 Bergleute. Sie
nindern. nahmen Beschlüsse an, worin die Weigerung der
Mehrheit F —— due iene
orozentige Lohnerhöhung bedauert, sowie den
Gewerbemuseen. ——— empfohlen wird, ihren Zweck, die
Es ist jetzt schon eine alte Geschichte, daß der Erhöhung zu erlangen, durch alle gesetzlichen
daß der Franzosen nicht mehr blos ein politischer Mittel zu verfolgen. Den Brotherren soll zu⸗
ist, sondern daß er sich jetzt auch auf die teil- zleich die Anzeige von der geforderten Erhöhung
weise Ueberlegenheit des deutschen Gewerbes jemacht und bekannt gegeben werden, daß die
gründet. Wir haben schnell und nachhaltig ge- dündigung in der ersten Woche des Monats
lernt und auch unsere Fabrikanten fangen an Dezember abläuft. Die Forderung repräsentiert
einzusehen, daß die Billigkeit nicht immer das einen Aufschlag von 41/3 d per Tonne und die
beste an einer Arbeit ist. Trotzdem wird jedoch Bergleute behaupten, daß der Stand des Kohlen⸗
noch immer genug in dieser Hinsicht gesündigt. handels sie zur Forderung berechtigt, während
Da hat neulich ein deutscher Fabrikant eine die Grubenbesitzer entgegnen, daß der vom Ver⸗
Neuheit von einem Federhalter in den Handel kaufe erzielte Gewinn die Erhöhung nicht zulasse.
gebracht. Diese Neuheit ist wirklich praktisch Der Verfasser sagt, der Kohlenhandel sei augen—
und gut, indessen sie ist — zu billig. Vaß fie blicklich so blühend, daß man den Bergleuten
zu billig sei, sagen wir nicht, das sagen die die Teilnahme nicht versagen könne und da sie
Franzosen und sie begründen ihr Wort damit »urchschnittlich taglich nur 3596 3,90 Mk.)
daß fie meinen es zieme sich wohl für eine verdienen soisos nicht befremdlich daß Fie ihrer

Das Gesetz betr. die Arbeiter⸗
Krankenversicherung
beginnt seine ersten Einflüsse auszuüben. So
eben ist eine umfangreiche Verfügung des preußi
schen Ministerium für Handel und Gewerb—
erschienen (datiert vom 28. Novbr. er.), welch
den Gemeindebehörden die erste der verschiedenen
Arbeitslasten, welche das Gesetz in großer Fülle
für diese unzweifelhaft im Gesolge haben wird
aufbürdet, wobei das Wort „unverzüglich“ eine
besondere Rolle spielt. In der That werden
die Vorarbeiten zur Ausführung des Gesetzes
auch unverzüglich in Angriff genommen werden
müssen, wenn die Organisation rechtzeitig bis
zum 1. Dezember n. J. in allen Teilen herae
richtet sein soll.
Der erwähnte Erlaß zerfällt in 10 Abschnitte
und gibt zunächst die nötigen Anweisungen, was
unter den wiederholt im Gesetz wiederkehrenden
Bezeichnungen der verschiedenen Verbände und
Behörden in den verschiedenen Landesteilen zu
verstehen ist; so werden erklärt die Bezeichnun—
gen: „weiterer Kommunalverband“, „höhere
Verwaltungsbehörde“, „Gemeindebehöcde“ ꝛc.
Im zweiten Abschnitt werden die Gemeinden
andewiesen unvperzüaglich Ueberüichten üher die
            
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