Full text : 1.1883 (0001)

für Industrie, Handel und Verkehr.

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Mam A. ettet,

N 39.
Roheisen-Produktion im Saar⸗
und Mosel-Revier.

November.
Im Monat November des laufenden Jahres
ist von den der „Südwestlichen Gruppe des
Vereins deuischer Eisen- und Stahl
Industrieller“ angehörenden Werken an Roh
eisen produziert worden:
1) Puddelroheisen 38601 Tonnen
2) Spiegeleisen — *
3) Bessemerroheisen — *
4) Thomasroheisen 4348 *
5) Gießereiroheisen 3670 *
zusammen 46619 Tonnen.
Die Produktion im vergangenen Monat haꝛr
betragen 49 942 T., so daß die Produktion um
etwa 6.5 pCt. Abgenommen hat; die Pro—
duktion im Monat November des vergangenen
Jahres hatte 45007 T. betragen, so daß also
dem gegenüber eine Steigerung und zwar
eine solche von 3,5pCt. zu verzeichnen ist. Die
durchschnittliche Monatsproduktion des laufenden
Jahres beträgt 48481 T., so daß hier eine
Abnahme und zwar eine solche von etwa 3,8
pCt. besteht.
Der Lagerbestand betrug am Schlusse des
Monat Oktober:
1) Puddelroheisen 16893 Tonnen
2) Spiegeleisen —
3) Bessemerroheisen —
4) Thomasroheisen 1881
5) Gießereiroheisen 1515 F
zusammen 20289 Tonnen.
Ende November betrug das Lager 18612 T.
so daß also wieder eine Zu nahme der Bestände
und zwar eine solche von 9 pCt. eingetreten ist;
das Lager am Ende des November im vergangenen
Jahre betrug 12974 T., so daß sich eine Zu⸗
nahme von etwa 56 pCt. ergibt; durchschnitt⸗
lich betrug im laufenden Jahre das Lager
16090 T., so daß auch dem gegenüber eine Zu—
nahme und zwar eine solche von etwa 26 vCt.
zu konstatieren ist.
Sonach ist die Produktion jetzt in der Ab—
nahme begriffen, denn sie betrug?
m August 50097 Tonnen
September 49248,
Oktober 49942 3
„November 46619
Aber leider nehmen seit März d. J. die
Lagerbestände nahezu konsequent zu, denn die—
ielben betrugen:
m März 10821 Tonnen
April 1459
Mai 224
Juni 210
Juli 20
August 4
September 18972
Oktober 18612
„November 20289,
Die Bestände sind sonach im Augenblicke
doppelt so groß als sie im März d. J. waren;
sie machen nahezu eine halbe Monatsproduftion
us

1883.
JDie Organisation der Krauken⸗!bezogen oder wenn es wiederholt durch Betrug
versicherung. deeedtch det
3 ie Beiträge bestehen
8 Die DridesRrantrutage. 1. in Zahlung von Eintrittsgeld, welches jedoch
Beiträge und Leistungen. für gewisse Fälle ausgeschlossen ist
Die Mindestleistung einer Orts. 2 in den Beiträgen.
drankenkase, welche nicht mit der gesetzz Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind
ichen Mindestleistung der Gemeinde-Kranken jn Prozenten des durchschnittlichen Tagelohns
zersiherung zu verwechseln ist, bestimmt das zu bemessen und zwar darf bei Errichtung
hesetz, wie folgt: der Kasse, soweit die Beiträge den Kassenmit,
1. Krankenunterstützung, welche nach 88 6, 7 Zliedern felbft zur Last fallen, nicht über 200 des
und. 8, (also wie bei der Gemeinde-Kranken. durchschnittlichen Tagelohns fesigesetzt werden,
bersicherung) mit der Maßgabe zu bemessen eine“ spaätere Erhoͤhung der Beiträge bis zu
ist, daßz an Stelle des ortsüblichen zos ist, vorausgesetzt, daß die Gewaͤhrung der
Tagelohus eines gewöhnlichen Tagearbeiters Mindestleiftung“ es nicht erfordert, nur dann
der durchschnittliche Tagelohn der Nläffig, wenn'die in gleicher Weise wie bei der
jenigen Klassen der Versicherten, für welche Bemeinde-Krankenversicherung mit einem Drittel
die Klafse errichtet wird, soweit er drei des Betrages beistenernden Arbeitsgeber neben
Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet den dersicherten Kassenmitgliedern sich damit ein
tritt, berstanden erklären.
eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen VBei dem gewöhnlichen Satz von 20/0 für den
auf die Dauer von 3 Wochen nach ihrer Versicherten ahle der Arbeitgeber 100 hinzu,
Niederkunft und „„o daß zusammen der Kasse 30/0 zugeführi
für den Todesfall eines Mitgliedes ein derden bea zo sür den übeite, beträgt der
Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des Anteil des Arbeitgebers lu Daher bewegen
ortsüblichen Tagelohns. ich die Einnahmen der Kasse aus den Beuragen
Die Feststellung des durchschn ittlichen n den Grenzen von 30/0 bis Ahdα pa, durch⸗
Tagelohns kann auch re Veringene . chnittlichen Tagelohns.
wischen den Kassenmitgliedern insichtli er
— — — — Verschiedenheiten klassen— Verwaltung d er Kasse.
weisse erfolgen. Der durchschnittliche Aus den Einnahmen hat die Kassenverwaltung
Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle die, suanutenmanigen Apnter stü gungen. die Ver⸗
nicht über den Betrag von 4M. und nicht unter Zaunmn aototen ie zur Ansammlung oder
den Betrag des ortsüblichen Tagelohns craanzung eservefonds erforderlichen Rück
helt merdn uawatteißnngen der eeins der dauernden Leistungs—
Orts-Krankenkasse (ß 21d. G), wollen abigtei der Kasse ist ein Reservefonds anzu—
wir nur die wichtigsten hervorheben, es sind das Der Heservefonds soll im Mindestbetrage
1. Ausdehnung der Krankenunterstützung bis iner durchschnitlichen Jahres au s gade (vbei
auf ein Jahr, der Gemeinde Krankenversicherung daͤgegen eine
2 233 rantengeld kann bis zu —4 des durch. durchschulichee Jahee unen gleich⸗
chnittlichen Tagelohns festgesetzt werden, koammen; bis zur Erreichuug diefes Betrages
veitere (also kostspieligere) Heilmittel, als ist demselben mindestens No des Jahresbetrages
38 sie gestattet, können zur Verwendung der Kasfsenbeiträge zuzuführen. Das gefehlich
kommen, J zuläfsige Maximum desselben ist der Betrag
Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung von zwei durchschnittlichen Jahredausgaben.
bis zur Dauer dvon 6 Wochen nach der Erhlebt h nn den Jahresabschlüssen zwischen
Niederkunst gewährt werden, den Einnahmen und Ausgaben ein dauerudes
das Sterbegeld kann bis auf den 40 fachen —V ——
Betrag des ortsüblichen Tagelohns er⸗ Fer Beiträge nicht mehr gesetzlich zulässig ist,
höht werde. die Leistungen der Kasse zů reduzieren, im' ent—
für kranke Familienmitglieder kann freie zegengesetzten Falle, wo also die Leistungen
Arznei, freie ärzliche Behandlung ꝛc. und Ihn Maximum angekommen sind und der
beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes Reservefonds nicht mehr erhöbt werden darf.
ein Sicregen Iedehrt —DS d ——
Auf Invaliden-, itwen⸗ un
— ———— dürfen jedoch Errichtung und Schließung der Kasse.
die Leistungen kiner Orts-Kränken“ Das Kassenstatut für jede Orts⸗Krankenkasse
kasse nicht gusgedehnt werden. ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der
Durch Statut-Bestimmungen können die Beteiligten, oder von Vertretern derselben auf⸗
Leistungen, so weit sie die baaren Krankenunter⸗ zustellen. Was die Frage der Verpflichtung
stützungen betreffen, ähnlich wie bei der Gemeinde— und Berechtigung der Gemeinden zur Errichtung
Krankenversicherung, für einzelne Fälle ganz in der Orts⸗Krankenkassen betrifft, so verpflichtet
Wegfall gebracht oder nur auf einen Teil be- der 8 17 des Gesetzes die Gemeinden für die
schränkt werden. Diese Beschränkung kann ein in ei nem Gewerbszweige oder in einer Be—
treten außer den Fällen, welche die Gemeinde triebsart beschäftigten Personen, wenn von den
uercnkenversicherung schon kennt (Krankheit in Beteiligten die Errichtung einer Orts⸗Kranken⸗
Folge von Trunksucht, Raufhändel ꝛc., wenn kasse beantragt wird und diesem Antrage mehr
iin Mitglied die statutenmäßige Krankenunter, als die Hälfte der Beteiligten, mindestens ein⸗
tützung unnunterhbrochen für 13 Wochen hereits bundert beitreten, eine fosthe Gatf,

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