Saurbrützer Gewerbeblutt
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Saaue
14
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u .
1883.
PRoheisen-Produktion im Saar⸗
und Modsel⸗Revier.
englischen Gaswerte sich lediglich mit Herstellung
von Kohlenteer, Ammoniak u. s. w. abgeben
und das Gas als Nebenprodukt zu einem Preise
liefern, welcher die Kosten der Herstellung nur
um ein vVanz bedeutendes übersteiat.
lichst enger Verbindung mit der Organisation der Knapp⸗
schaftsvereine zu erhalten.
A. Zunächst kommt es gegenwärtig darauf an, unter
Vornahme einer ins einzelne gehenden Prüfung der be—
reffenden Statuten zu ermittein und festzustellen, inwie—
veit die statutarischen Leistungen der bestehenden Knapp⸗
chaftsvereine bezw. der besonderen Krankenkassen, welche
zei einigen derselben für die einzelnen zu dem Vereine
zehörigen Werke oder für bestimmte Gruppen von solchen
zebildet sind, — vergl. 8 172 des Allgemeinen Berg—
zeseßes vom 24. Juni 1865 (G. S., Seite 705 flgde)
und Art. V. der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Fe⸗
bruar 1867 über die Einführung dieses Gesetzes in das
Hebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (G. S. S.
237 flgde.) — in Beziehung auf die Kranken-Unter—
tützung nach Art und Umfang der Anforderungen
des vorliegenden Reichsgesetzes entsprechen oder einer Er—
zänzung (Erhöhung) bedürfen, um sie auf das in diesem
Hesetze geforderte Maß zu bringen.
Nach den maßgebenden Bestimmungen in 8 20 bezw.
in den 88 6, 7 und 8 diefes Gesetzes ist als Kranken—
Anterstützung zu gewähren:
1) vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche
Behandlung und Arznei, sowie Brillen,
Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom
dritten Tage nach dem Tage der Erkranlung ab
bis zur Dauer von längstens dreizehn Wochen für
jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe
der Hälfte des durchschnittluüchen Tage—
lbohnes der Kassenmitglieder, soweit er drei Mark
bezw. — wenn die Feststellung desselben unter Be—
rücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern
zinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschieden—
Jeiten klassenweise erfolgt — vier Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt;
(Vergl. hierüber den Schlußsatz des 8 20 und
Absatz 1, Ziffer 1 des 8 64 des Gesetzes.)
3) eine gleiche Unterstütung an Wöchnerinnen
für die Dauer von drei Wochen nach ibrer Nieder⸗
kunft. Außerdem soll
für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe—
geld im zwonzigfachen Betrage des ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter gewährt wer—
den, dessen Festsetzung gemäß 8 8 4. a. O. durch
die höhere Verwaltungsbehörde — die Königlichen
Regierungs-Präsidenten, Regierungen, Landdrosteien
(S 84, Absatz 1 a. a. O.) zu erfolgen haben wird.
An Stelle der Leistungen zu 1. und 2. tann unter
den im 87J des Gesetzes angegebenen Voraussetzungen
freie Kur und Verpflegung in einem Kranlenhause ge—
währt werden. Es muß aber alsdann daneben die
Hälfte des Krankengeldes geleistet werden, wenn der in
dem Krankenhause Untergebrachte Angehörige hat, deren
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritt.
Die Zahlung des Krankengeldes soll, abweichend von
dem im allgemeinen bei den Knappschaftsvereinen üb⸗
sichen Verfahren, wöchentlich vostnnmorando er⸗
folgen.
Nur unter den im 8 6, Absatz 2 des Gesetzes bezeich⸗
neten Voraussetzungen kann die Zahlung des Kranken⸗
geldes versagt werden — nämlich bei Krankheiten, welche
Kassenmitglieder sich vorsätzlich oder durch schuldhafte
Beteiligungen bei Schlägereien u. s. w. zugezogen haben.
Die Leistungen der Knappschaftsvereine werden den
Anforderungen zu 1. „freie Kur und Arznei“ und zu
1. „Beitrag zu den Begräbniskosten“ im allgemeinen
vollständig entsprechen — vergl. 8171, Ziffer 1 und 2
des allgemeinen Berggesetzes, — namentlich auch in Be—
ziehung auf die Verabfolgung von besonderen Heil—⸗
mitteln (Brislen, Bruchbänder u. s. w), so daß es in
dieser Hinsicht kaum einer Ergänzung ihrer Statuten
bedürfen wird.
Die Unterstützung von Wöchnerinnen — zu 3. —
wird wenig ins Gewicht fallen, da weibliche Arbeiter
zur Zeit nur in vereinzelten Fällen Mitalieder von
Knappschaftsvereinen sfind.
Dagegen werden die Sätze des Krankengeldes — zu
— bhei her meit sühermiegenden Mehrrahl ver HOnann—
A.
September.
Im Monat September 1883 wurden nad
den Aufnahmen der „Südwestlichen Grupp«
des Vereins deuischer Eisen- und Stahl
In dustrieller“ von den dieser Gruppe zuge
hörenden Eisenhütten an Roheisen produziert
1) Puddelroheisen 41335 Tonnen
2* Spiegeleisen — *
3 Bessemerroheisen — —
4. Thomasroheisen 5014 3
5) Gießereiroheisen 2899
zusammen 49248 Tonnen.
Der Lagerbestand auf den Hütten betrug
am Schlusse desselben Monats:
1) Puddelroheisen 15532 Tonnen
2) Spiegeleisen —
3 Bessemerroheisen —
4) Thomasroheisen 2271
5) Gießereiroheisen 1169 F
zusammen 18972 Tonnen.
Der Durchschnitt der Produktion für die
3 Monate des laufenden Jahres hatte 46752 T.
betragen; die Produktion des Monat September
übersteigt diesen Durchschnitt also um 5,8 pCt
Im Monat September ist die Produktion gegen
8 vergangenen Monat um etwa 156 vCt. ge
allen.
Der durchschnittliche Lagerbestand pro 1883
hatte 12850 T. betragen; der Lagerbestand pro
September des laufenden Jahres ist dem gegen
über also um 47,7 pCt. gewachsen. Vergleich
man den Monat September des laufenden
Jahres mit dem des vergangenen Jahres, si
ergibt sich, daß die Produktidn um 16,4 pCt
und der Lagerbestand um 84.8 pCt. () zuge
nommen hatf
Ministerial⸗Erlaß
pont 1. Oktober 1883 an die sämtlichen Kal.
Doberbergämter, betreffend Aenderung der
Statuten der Knappfchaftskassen auf Grund
sdes Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über
die Krautenversicherung der Arbeiter.“)
Das Reichsgesetz vom 15. Juni d. J., betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter (R. G. B. S. 73 flgde.)
hat die auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errich
teten Knappschaftskassen in ihrer bestehenden Organisa—
ion unverändert gelassen, jedoch im 8 74 verordnet,
1) daß „die Vorschriften des 8 26, Absatz 1“ — be—
treffend den Zeitpunkt des Beginnes des Rechtes
auf Unterstützung zum Betrage der gesetzlichen Mini—
malleistung (8 20), sowie die bedingungsweise Un—
zulässigkeit der Erhebung eines Eintrittsgeldes —
„auch auf diese Kassen Anwendung finden“,
2) „die statutarischen Leistungen derselben, sofern sie den
Betrag der für Betriebs- (Fabriken-) Krankenkassen
porgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreichen,
spätestens bis zum Ablaufe des Jahres 1886 für
ämtliche Mitglieder auf diesen Betrag erböht wer
den müssen.“
Die dieserhalb erforderlichen Aenderungen ihrer Sta—
uten haben die Knappschaftsvereine auf dem landes
zesetßlich oder statutarisch vorgeschriebenen Wege herbei
uführen.
Falls dies innerhalb der gedachten Frist nicht ge—
chieht, sind die nötigen Statutänderungen mit rechts—
»erbindlicher Wirkung durch die Aufsichtsbehörden —
odie Königl. Oberbergämter — vorzunehmen.
Obschon der bezeichnete Endtermin noch ein fern
iegender ist, so erscheint es doch angezeigt, bereits gegen⸗
värtig an die Prüfung heranzutreten und festzustellen,
ob und welche Reformen in den Einrichtungen der
bestehenden Knappschaftsvereine vorzunehmen sein
werden, um den Anforderungen des ergangenen
Reichsgesetzes Genüge zu leisten und dessen recht
zeitige Durchführung sicher zu stellen.
Alsbald mit den vorbereitenden Arbeiten für diesen
Zweck vorzugehen, empfiehlt sich um so mehr, als Weri
darauf zu legen ist, daß die in Krankheitsfällen zu ge—
vahrenden Unterstützungen in dem vollen Umfange, in
velchem sie nach den bezüglichen reichsgesetzlichen Vor—
chriften den Mitgliedern der neu zu bildenden Krankenassen
— Orts- und Betriebs- (Fabrikens) Krankenkassen
— geleistet werden müssen, von demselben Zeitpunkie an,
mit welchem dies zu geschehen haben wird, gleichmäßig
auch den Mitgliedern der Knappichaftsyereine zu aut—
kommen.
Freilich ist zu erwarten, daß die reichsgesetzliche Rege⸗
ung der Unfallversicherung der Arbeiter noch weiter
zreifende Rückwirkungen auf die Verhältnisse der Knapp⸗
ichaftskassen im Gefolge haben wird; indessen sind die
Zielpunkte, welche die Reichsgesetzgebung in Beziehung
auf diesen Zweig der Fürsorge für die Arbeiter und
deren Angehörige im Auge hat, aus der Vorlage, die
dem Reichstage über den Gegenstand in der Session
— V——
veite derselben übersehen und auf ihre bevorstehende Ver—
virklichung rücksichtigen zu können — namentlich in—
ofern, als es sich darum handeln wird, die Garan—
tieen für die Leistungsfähigkeit der Knapp,
ichaftsvereine zu verstärken.
Was nach dieser Richtung hin geschieht, wird dazu
beitragen können, die Unfall⸗Versicherung nach den mehr⸗
ach kundgegebenen Wunschen der Interessenten in thun—
) Nach dem soeben erschienenen 4. Hefte ifd. Jahrgangs der
Nini sterial· Zeitschrift iür daß Bera⸗ Hütten⸗ und Salinenwelen in
Der Wert von Kohlenteer.
Noch vor dem Jahre 18566 war in London
der Kohlenteer kaum einen Cent per Gallon
wert und in den meisten Städten Englands
waren die Gasfabrikanten froh, ihn los zu werden
und gaben ihn umsonst hinweg. Bis' zu jener
Zeit sind auch nur geringe Quantitäten Benzin-Naphta⸗
und Kreosot-Oele destilliert worden.
Im Jahre 1856 gab die Entdeckung des Mauve—
oder Amalinpurpurs dem Kohlenteerhandel den
ersten Anstoß. In gegenwärtiger Zeit verbraucht
die Farben-Industrie alles Benzin, das meisie
Vaphta, all das Anthracin und einen Teil des
Naphtalin, die aus den Kohlenteeren gewonnen
werden. Man schlägt den Wert der produzierten
Farbenmaterialien aus über 16 000 000 Pfd.
Sterling Wertes in England allein an. Es
werden über 1000 000 T. Ammoniak und 95 000
T. schwefelsaures Ammoniak hergeftellt, welche
üher 100 Pfd. Sterling per T. wert ist. Der
Wert dieser Nebenprodukte soll in den englischen
Gaswerken den Wert des auf 15 000 000 Pfd.
Sterling betragenden Kohlenverbrauches weit
übersteigen. Diese ökonomische Ausnutzung der
Abgangoͤprodukte ist die Ursache, daß das Gae
so billig ist. Ein amerikanischer Gasingenien
üußerte sich vor einigen Jabreu daßbin ni