weiliger Anordnung stattzufinden. Der Kesselwärter hat
sich von dem ordnungsmäßigen Zustande innen und außen
zu überzengen, bevor der Kessel in Betrieb gesetzt wird.
III. Mastihinendienst.
8. 20.
Der Maschinenwärter ist für die regelmäßige und
sorgfältige Wartung und Instandhaltung der ihm anver—
trauten Maschinen, Tricbwerke, Rohrleitungen und son—
stigen Betriebsmittel verantwortlich.
S. 21.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Südwestdeutschen
Eisen-Berufsgenossenschaft sind in allen Teilen genau
zu beachten.
8. 22.
Es ist streng untersagt, daß ein Anderer als der
Wärter die Maschine anläßt oder abstellt. Beim Anlassen
einer Dampfmaschine sind zuerst die Ablaßhähne des
Cylinders und dann das Absperrventil langsam zu öffnen.
Tritt kein Wasser mehr durch die Hähne, so sind diese,
wo keine selbstthätige Cylinderentwässerung vorhanden ist,
zu schließen und während des regelmäßigen Ganges ge—
schlossen zu halten. Wenn beim Aufhören des Betriebes
die Maschine still gesetzt wird, so hat sie der Wärter
auf den toten Punkt zu stellen, beziehentlich in die Gleich—
gewichtslage zu bringen, und die Wasserablaßhähne zu
öffnen.
8S. 23.
Der Maschinenwärter hat für gnten und richtigen,
den jeweiligen Anforderungrn des Betriebes entsprechen—
den Gang der Maschine, insoweit das in seiner Hand
liegt, zu sorgen. Alle Einrichtungen, welche einen vor
teilhaften und einen sichern Betrieb bezwecken, sind stets
zu handhaben; allen diesbezüglichen Anordnungen der