35 und 37 auf diese Veranstaltungen sinnentsprechende
Anwendung.
Die Arbeiter sind verpflichtet, sich nach den für das
Krankenhaus und die Schlafhäuser bestehenden und da⸗
selbst angeschlagenen Hausordnungen zu richten.
8. 39.
Den minderjährigen Arbeitern ist bei Strafe verboten:
1) das Schießen auf öffentlichen Straßen, namentlich
in der Neujahrsnacht;
2) gerichtliche Klagen gegen Mitarbeiter, ohne dem
Chef der Firma ihre dahin gerichtete Absicht vor⸗
her mitgetheilt zu haben;
3) Geschenke an Vorgesetzte, sowie jedes Nebengeschäft
mit Ausnahme des Ackerbaues ohne spezielle Er⸗
laubniß des Chefs der Firma;
4) das Annehmen von Geschenken für Handlungen,
welche den Dienst berühren, von Seiten fremder
Personen;
5) Verstöße gegen die Sittlichkeit, sowie Thätlichkeiten
und Ungezogenheiten gegen Mitarbeiter und Vor—
gesetzte, sowie Ruhestörungen und Raufhändel auch
außerhalb des Betriebes.
8. 40.
Zuwiderhandlungen gegen diese Arbeitsordnung wer⸗
den mit Geldstrafen von 50 9 bis M 3.—, welche aber
in jedem einzelnen Falle die Hälste des durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen dürsen, bestraft.
Bei Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, bei erheblichen
Verstößen gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Siche⸗
rung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung
der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vor⸗
schriften können die Strafen bis zu MA 6. — erhöht wer⸗
deu, dürfen aber den vollen Tagesarbeitsverdienst nicht
übersteigen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Geld⸗