Arbeiter haben außerdem ihren rückständigen Lohn
bis zum Betrage ihres durchschnittlichen Wochen—
lohnes wegen widerrechtlichen Verlassens der Ar—
beit ohne Kündigung an die Knappschaftskasse
verwirkt.
Wenn sie sich wissentlich Unrichtigkeiten bei dem
Verwiegen oder Notiren von Materialien und
sonstigen Gegenständen zu Schulden kommen lassen
oder wenn sie gegen die Bestimmung im letzten
Absatz des 8. 7 verstoßen.
Wenn sie die auf ihren Namen ausgestellten Ein—
trittskarten zum Parke an Fremde MNicht-Ange—
hörige) überlassen.
9)
10)
IV. HNisziplinarvorschriften.
8. 14.
Mit der Annahme als Arbeiter übernimmt der Ein—
tretende die Verpflichtung, die ihm übertragenen Arbeiten
mit Fleiß und Sorgfalt auszuführen, den Vortheil des
Werkes nach besten Kräften zu wahren und zu fördern und
alles zu vermeiden, was die Arbeit und Ordnung auf
dem Werk stören und demselben Nachtheile bringen könnte.
8. 15.
Alle Arbeiter ohne Ausnahme sind ihren Vorgesetzten,
zu welchen auch das polizeiliche Aufsichtspersonal ein—
schließlich der Portiers und Wächter zu rechnen ist, in
Ausübung ihres Dienstes Gehorsam schuldig.
g. 16.
Reklamationen und Beschwerden gegen erhaltene An—
ordnungen dürfen erst nach beendeter Schicht auf dem
vorgeschriebenen Wege angebracht werden. Diese Be—
stimmung findet keine Anwendung auf Wünsche und Be⸗
schwerden, welche bei dem Chef der Firma in dessen
Sprechstunden vorgebracht werden sollen. In diesem
Falle hat der betreffende Arbeiter seine Absicht nur seinem