Full text : Allgemeine Arbeitsordnung für das Neunkircher Eisenwerk

Hälfte gezogen. Die an den Koksöfen beschäftigten Arbei—
ter werden Sonntags und an den vorgenannten Feiertagen
in derselben Weise beurlaubt, wie die Hohofenarbeiter.
Jugendliche Arbeiter dürfen in diesen Betrieben nicht
beschäftigt werden.

8. B1.
Jugendliche Arbeiter dürfen weder Doppelschichten
noch Ueberstunden machen. Ihre Arbeitszeit darf nicht
in anderer Weise, als vorstehend aufgeführt, geregelt
werden. Erwachsene Arbeiter können im Falle des un—
abweisbaren Bedürfnisses zu einer Doppelschicht veran⸗
laßt werden, doch sind sie berechtigt, zu verlangen, daß
ihnen dafür Urlaub während einer andern Arbeitsschicht
ertheilt wird.
Mehr als eine Doppelschicht pro Woche darf kein
Arbeiter verfahren. Ueberstunden sind gleichfalls nur in
Nothfällen gestattet und dürfen die Zahl von 6 Stunden
täglich und von 18 Stunden wöchentlich nicht überschrei⸗
ten. Auch hinsichtlich der Ueberstunden sind die Arbeiter
berechtigt, Urlaub für die denselben entsprechende Zahl
von Arbeitsschichten zu verlangen. Bei keinem Arbeiter
darf die Zahl der Schichten einschließlich der Neberstun—
den die Zahl der Kalendertage übersteigen.

II. Losinzaßlung.

8. 6.
Jeder Arbeiter erhält in jddem Monat einmal Ab—
schlag und einmal Lohn. Die Zahlungen erfolgen nach
Ablauf der zur Aufstellung der Lohnlisten erforderlichen
Zeit an den am Werksthor veröffentlichten Zahlungs⸗
tagen. Aenderungen der letzteren müssen den Arbeitern
mindestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden.
Arbeiter, welche den Abschlag später als am 22. des
Monates erhalten, können an Lohntagen selbst eine erste
Abschlagszahlung beanspruchen.
            
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