15, Yuli / 45. Yahrgang
friftiger Berbindlichtfeiten, zur Abköfung fonftiger fäl-‘iger
Schulden, foweit der Schuldner zur Bezahlung infolge
der Sreimachung nicht in der Lage ift, bereitgeftellt. Der
Eilbedürftigkeit entfpredhend wurde big 31. 10. 1940 ein
oereinfadhtes Scahnellverfahren eingerichtet.
Die zunächft anfallenden Zinfen merden bis zum 31,10. 194C
bem Kapital zugefdhlagen. Es ift damit zu rechnen, daß in
Kürze eine Megelung ergehen wird, nad) der dem DBefrieb
Zinglaften infoweit nicht enffteben werden, alg er die
Kredite in unmittelbaren Zujammenhang mit der Wieder.
zinräumung aufnebmen mußte. (Siehe hierzu die befonderen
Musführunagen in diefer Nr. der SWZ S. 85).
V. Die verkehrstechnifcdhe Regelung des Rücktransvortes
in das freigemadıte Gebiet,
Angefichtg der allen bekannten Verkehrslage fol der
Rüctrangport grundfählid mit: der Eifenbabhn er.
olgen, foweit dies irgend möglich ift.
A. Für den Eijenbahntransport gilt folgendes:
Srundfäglidh befteht eine Süterannahmefperre
nad den Stationen im Ffreigemachten Sebiet. Eine
Aufhebung der ganzen Sperre ift 3. ZE nicht möglich.
Um die Wiederbefiedlung troßdem zu bewältigen, ift die
Sperre aufgelockert worden, indem zunächft fol
gende Sütergruppen von der Sperre ausgenommen
wurden:
a) „Wiederbefiedlungsgüter‘ für die einräumende
Wirkfhaft mit entfpredhendem Stempel
auf dem Frachtbrief (fiehe nachfolgend unter 2a)
d) Sendungen mit dem Stichwort „Ynduftriegui
Saarpfalz“ (fiebe nachfolgend unter 2b)
Heimfehrergut mit dem Frachtbhriefftempel einer
NSV-Amtsftele
1) Sendungen an die Eifen- und Stahlwerke in Brebach,
Dillingen, Saarbrücen-Burbach, BVBölklingen
und an die Saargruben einfchl. Kraftwerke CLuifen:
Ball und Senne
Lebensmittel der Gruppen A und B
Arzneimittel
Treibitoffe und leere Keffelwagen
fjowie eine NMeihe von Sütergruppen, die die Wirk.
"haft nicht unmittelbar berühren, wie wehrmadtsvichtige
Güter, Sendungen für befondere Bauvorjaben,
lebende Tiere mit Begleiter.
Die unter 1a) und. 1b) genannten Frachthriefvermerke
werden wie folgt erteilt:
a) „Wiederbefiedlungsgut: Darunter wer:
ven alle Wirtkfchaftfsgüter verftanden, die zum heim:
fehrenden Betrieb gehören, d.h. in feinem YAusweidbetrieb,
Abwicfungsbürs oder Berannaslaaer
yorhanden find.
Diele Güter werden unter Frachtftundung zu-Aückbefördert,
fofern der Frachtbhrief folgenden BVBermerf
trägt:
1. Wiederbeffedlungsguf.
2, Die Wiederersffnung des Gewerbebefriebes if
am 0. dur. 02004
; ; . . genehmigt.
3, Die Frachtfolten find zu fiunden,
Datum. Stempel. Unterfchrift,
Diefen Bermerk dürfen anbringen:
die Yuduftrie- und Handelsfammern im Beraungsgebiet
oder im Heimatgebiet (für die Saar:
Außenitelle Kaiferslautern, NRittersberg 12)
A
La)
2
2. die Handwerksfammern im Bergungsgebiet oder
im Heimatgebiet
3. die Landräte oder Dberbürgermeitter des Heimat
gebietes.
Bei der Antragftelung it dem volftändig ausge füll.
ten Srachtbrief eine Frachtbriefabfhrift beizugeben
die denfelben Bermerk erhält.
5) „Induftriegut Saarpfalz: Die An
bringung diefes Sichtwortes auf dem Frachtbrief has
den Zweck, die nokwendigen dringlihiten Waren
zulieferungen für die Borbereitung und die
Vorarbeiten zur Wiederbefiedlung an die bereits zu:
rücgerufenen Sroß- und Einzelhändler, Handwerker
uf. troß der Sperre zu ermöglichen, foweit es fid
nicht um „„Wiederbefiedlungsguf‘‘ handelt, fonderr
3. 3. unmittelbar vom Lieferanten abaefandt wer
den foßl.
Die ausgefüllten Sractbriefe find (ohne
Beifügung einer Abichrift) an den BVerkehrobeauf
fragten
Carl Walladher
Snduftrie- und Handelskammer zu Saarbrücken,
Saarbrücen 1, Hindenburgaitraße 9,
oder Außenftelle: -
Kaiferslautern, Nittersbera 12,
iu fenden.
Es empfiehlt fih, gleich einen ausgefülten
Briefumfchlag an den Berfender bzw. Lieferanten
beizufügen, damit diejer mit dem Vermerk „In
duftriegut Saarpfalkz‘‘ ohne jede Verzögerung un:
mittelbar an den Berfender geftandt werden kann
Der VBerfender oder Lieferant ift bei Stücgut
jendungen dringend anzuhalten, diefe über Spedi:
feure den Sammelladungen beizugeben, da eine
andere Annahme und Beförderung von Stückglitfern
4, 3t. nicht möglid) ift.
B, Kraftwagentransporte:
Saftfraftmwagen dürfen nur benußt werden, wenn
die Art des Gutes die Benußung der Eifenbahn aus:
joließt, die MNMeichsbahn nicht in der Lage it, den
Transport auszuführen oder wenn mif dem TIranspori
yer Laftfraftmagen endgültig an feinen Heimatitandor:
urlücgeführt wird.
Die Fahrbereitjhaftsleiter (bei den Landräten) im
Bergungsgebiet find ebenfo wie die im Heimatkreie
ausdrücklich angemwiefen worden, ihre Laftfraftwagen
bevorzugt zur Anlieferung bezw. zur Abholung von
Wiederbefiedlungsguf zur Bahn und von der Bahn
bereitzuftellen. Die Bierbei anfallenden Iransport
Fojten werden wie hei der Bahn geftundef.
Zaftfraftwagen- Fern frangporte aug dem Bergungszebief
Fönnen nur in den allerfjeltenften Fällen in Be
iradt Fommen. Sie müffen vom Mahverkehrsbevollnächtigten
oder Fahrbereitfhaftgleiter des Bergungs:
gebietes befonders genehmigt werden nad) Vorlage der
Senehmigung zur Wiedereröffnung des Betriebes in
der Heimat und deg NMückberufungsbefehls.
Möbeltransporte find zunacht grundfäßlidy nur mif
der Eijenbahn auszuführen.
Perfonenfraftwagen dürfen gemäß Erlaß
»eg MNMeidgverfehreminifters vom 5. 7. 1940, aud
yenn fie nicht bewinfelt find, ohne weitere Genechmizung
auf der Straße zurücdgeführt werden, wenn der
Kraftfahrzeugführer feinen Heimkehreridhein vorweifen
Fann.
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