zin AnredHt auf Freigabe ihrer alten Se:
Folgafhaftgsmitglieder haben. Die Anträge
auf NMückgabe feiner 3. Zt. bei anderen Betrieben befehäftig
ten alten Gefolgjhaftsmitglieder hat der wiedereinräumende
Betriebh an fein Heimat-Arbeitgami
ju richten. Wenn daraufhin der Oberbürgermeifter oder
Landrat der Heimatgemeinde beftätigt har, daß die Unter
bringung und Verpflegung der angeforderten Arbeitskraft unt
u, U. aud) ihrer Familienangehsrigen gefaert ii, geht die
Anforderung vom Heimat-Arbeitsamt an das Für den der:
jeitigen Arbeitsplaß des Sefolgfehaftsmitgliedes zufändige
Arbeitsamt, dag grundfäßlihH die Freigabe fofort
auszufpreden baf, fofern das rücgeforderte Sefolg:
‚haftgmitglied 3. Zt. nicht mit ganz beftimmten eng begrenzen
Arbeiten befhäftigt it, die den‘ Arbeitsämtern vom
NAM. befonders mitgeteilt worden find. Yın leßteren Falle
ind erft dur dag Arbeitsamt Erfaßfräfte zuzuweifen, nof:
allg dur Dienftverpfkichtung, fo daß es fich au bei diefen
sefonderen Fällen nur um eine zeitliche Berzögerung: der
Niirdaabe bım. Freigabe handeln kann.
3. Sozialpolitijche Hilfemaßnahnien für die Heimkehr,
Im Hinblig. auf CLohndifferenzen, inzwifdhen. ‚ent:
tandene Urkaubsanfprücde und vieles andere mehr, werden zur
Sewährleittung einer möglidhft reibungslofen Rücführung
der alten Sefolgfhaftsmitglieder gewifle foztialpoltfifde
Ueberbrüdungsmaßnahmen notwendig
werden. Die Wirffehaftskammer Saarpfalz hat veranlaßt,
daß nunmehr gemeinfam mit dem Meichskommiffar und Sauleiter
die enffpredhenden. Verhandlungen mit den Meichs:
minifterien geführt werden. Yn gleicher Weife laufen Ber:
yandlungen mit dem Ziele der Herbeiführung einer RNegelung,
durd) die den Heimkehrern ihre alten Wobnungen
geficdhert, werden follen. und zwar auch dann,
wenn fie inzwifchen aekündtat worden fein follten.
Il. Vorübergehende Einreifle ins feeigemachte Gebiet.
Der Wirtfchaft fanden. bisher für die Erlangung folher
Einreifefdheine die Dienfiftelen der Wirfkfchaftsbeauf:
ragfen für die SFreimadhung (BWF) zur Berfügung. Diele
Stellen werden nunmehr nah Erfüllung ihrer Freimadungs:
zufgabe abgebauf und find feit 1.7; 1940 nach der Srenmz:
reigverordmung nicht mehr in der Lage,. Einreifegeneb:
nigungen augzuftellen. Gewerbetreibende, die z. B. zur An
teferung von Lebensmitteln ufw. nur vorübergehend in das
jreigemadhte Gebiet einreifen müffen, haben fi bei dem
Dberbürgermeifter oder Landrat (für Saarbrücen auch bei
der Dienfiftelle des Polizeipräfidenten in Neunkirchen) die
eote Ausnahmeerlaubniskarte zu Dbeforgen oder von ihrem
Kunden beforgen zu Iaffen. Darüber hinaus hat der NMeichs:
fommiffar auf einen entfpredhenden Antrag der Wirtfchafts:
fammer hin die Landräte in St, Yngbert und Friedrichsthal
angewiefen, in befonderen und dringenden Fällen vorüber:
gehende Einreifeerlaubniskarten, insbefondere für die An:
[teferer wichtiger Waren, im Yuftrag des Oberbürgermeifters
son Saarbrücen auszuftellen.
Darüber hinaus haben fi der Chef der Zivilverwal
hung und NMeihsfommiffar aud felbft noch die Einreifeerlaub:
zigerteilung durch die SGrenzfreigseroronung: vorbehalten.
Ill. Sachfchäden gleich feftftellen. Jaffen!
Auf Grund der Sachfhädenfeftftelungsverordnung vom
3.9.39 erfeßt das Meich die Schäden, die infolge der Frei:
madung oder fonftiger Kriegseinwirkung den Betroffenen
enfftanden find. Wir verweifen wegen Einzelheiten diefer
Regelung auf das Merkblatt Nr. 1] der Wirtichaftstkammer
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Saarpfälzifhe Wirkfhafts-Zeitung Nr.
Saarpfalz, dag jederzeit angefordert werden kann. Es if
deshalb notwendig, daß die Semwerbetreibenden vor Ynangriff.
1ahme der Yıflandfekung fofort die Schäden, die fie bei ihreı
Heimkehr im Betrieb antreffen, in Form eines Protokolls auf.
nehmen und von einem verpflichteten Sachverftändigen be
tätigen laffen. Den alg Feftftellungsbehörde zuftändigen
Dberbürgermeiftern und Landräften find von den Wirffchafts.
organifationen entfpredhende Sachverftändigenliften über der
NeichsEommiffar vorgefdhlagen worden, fo daß die Sachver
tändigen dort fofort angefordert werden Fönnen.
Der Beizug des Sachverftändigen des Landrates oder
Dberbürgermeifters ift auch deshalb zwedmäßig, weil der für
hie Wiederinftandfekung des Betriebes benötigte Bedarf ar
Baumaterialien, foweit er bezugs-, bedarfsfdein- oder Fenn:
‚ifferpflichtig ift, vom Betrieb beim Wirkfehaftsamt dei
Landrates oder Dberbürgermeifters anzufordern if. Die Zu
jeilung wird Feine Schwierigkeiten bereiten, wenn der Sach
idaden und damit der erforderliche Bedarf für die Ynftand
ijekuna von derfelben Sitelle vorher Ichon Feitaeftellt morden if
IV. Die Finanzierung der Wiedereinräumung.
Die ganze Sacdhfhädenfeftftellung kann nid:
io fchnell durchgeführt werden, daß die für die Ynftandfegung
und Wiedereinräumung benötigten Seldmittel in Form vor
Sachfhädenzahlungen no rechtzeitig bereitgeftellt werder
Fönnten. Eine Ausnahme Fönnen 3. Z&. die Sahfhäden
vorfhüffe maden, die auf Grund des‘ Erlaffes von
5.6. 1940 (fiehe Nr. 5 S, 58 der SWZ) vor allem für
ywangsgeräumte Lagerbeftände ausgezahlt werden fönnen
Die Antragsvordruce und Merkblätter liegen bei den Kam
mern bereit,
Die Koften für den Nückransportk der freigemachten
Betriebe (Wiederhbeftedlungskoften) übernimm:
zwar das Neich gemäß‘ Erlaß des MNerchswirtfhaffsminifters
vom 5.7. 1940... (fiche die befonderen: Ausführungen auf
S, 87 diefer Nr. der SWZ), doch handelt es fi hier nut
um eine nacträglidhe. Erfiattung von Auslagen, die von der
Betrieben zunächft erft einmal vorgelegt werden müffen. Da
gegen Fann eine taffächliche finanzielle Hilfe in der Be:
[Oleunigung der Auszahlung der Frei:
madhungsfoften gefehen werden, die durch eine vol
Eurzem vereinbarte Loderung der Prüfungs- und Anweilungs
eichtlinien ermöglicht. wird.
‚Aug im Zuge der NMeichHshilklfe für die Ausweic:
hefriebe werden in diefen TIayen die erften Fälle vor dem
Kreditausfhuß beim NReichskommiffar für die Saarpfalz zn
Entfdheidung fommen.
All das Fann. jedoch“ nicht ausreichen, um die Für Die
Wiedereinräumung - der Wirtkfehaft benötigten. finanziellen
Mittel‘ in ausreidhendem Maße und fofort bereitzuftellen
‘Sn Anerkennung diefer Notwendigkeit hat der Reichs
minifter der Finanzen dem NMeichswirtfhaffgminifter SGaran:
fiemitfel zur Uebernabhme von Neichshürgfhaften für Kredife
zur Berfügung geftellt.: Der: Neichswirtfhaftsminifter hal
für diefe Sonderkreditaktion, die als „Neihs
wirtfdaffshikfe für die Wiederingang
[eßung der Wirkfhaft in den ehemals freigemadfen
weftlichenm Srenzgebieten‘“ bezeichnet wird, enffpredhende
Richtlinien feltgelegt. Danach: werden den heimkehrenden
induftriellen, gewerbliden und landwirffchaftliden Betrieben
über ihre Bankverbindung : reich sverbürgte Kredifezum
Wiederaufbau in der Heimat, ingbefondert
yur Durchführung notwendiger Reparaturen, zur Befchaffung
son Einrichtungen, Geräten und Materialien, zur Finan
sterung- erteilter. Auffräge, zur. Dedung notwendiger Be
triebsausaaben 1. dal. fowie zur Umfhuldung lana