Sgarpfälzifche Wirtfchafts-Jeitung
Drgan der Wirtfchaftskammer Saarpfalz und der Induftrie- und Handelskammer zu Saarbrücken
Heft 6
Neuftadt an der Weinftraße, 15, Juli 1940 | 45, Jahrgang
DR. HANS HAGENBUCH
Saarbrücken, z. Zt. Neustadt an der Weinstraße
&
Die eeften Maßnahmen zur Wiedereinräumung der Wirtfchaft
Die erften NMegelungen und Anordnungen über die
Wiederhefiedlung des freigemadten Gebietes wurden, foweif
fie den dafür eingefehten Arbeitsftab des Gauleiters unt
Reichsfommiffarg Bürckel fowie die grundfäßlihen Anordnungen
über die Einreifegenehmigung und den fofortigen Ein-‚elabruf
der dringend benötigfen Handwerker und Öroß- und
Einzelhändler betreffen, bereits in der Nr. 5 der SWZ mifgeteilt.
Mit dem praktijhen Fortfhreiten der Borbereitungsırbeiten
für die Wiederbefiedlung find inzwifdhen weitere
Einzelregelungen getroffen und neue Maßnahmen ergriffen
worden, von deren firikfter Befolgung und Einhaltung die von
allen Seiten dringend gewünfdhte Befhleunigung ebenfo wie
die dazu unbedingt notwendige Gemwährfeiftung fraffer Ordnung
und Planmäßigkfeit bei der Borbereitung und der
Heimführung abhängig fütnd.
I. Die fheimberufung.
I, Die Wiederbefiedlung erfolgt in zwei Etappen.
Zunächft fann die Heimkehr nur auf Grund eines
Einzelabrufes erfolgen, der vom Landrat oder Yberyürgermeifter
der Heimatgemeinde ausgefprohen wird. Dies
gefchieht im allgemeinen durdy Ueberfendung der auf den
Namen des Heimkehrers ausgeftellten roten Aus:
zahbmeerlaubniskarfe zum Betreten des frei
gemachten Gebietes (Grenzkreisverordnung vom 26,6.40), bei
gewerblichen Betrieben außerdem durd Ueberfendung der nad
der gleichen Verordnung notwendigen Senehmigung
jur Wiedereröffnung des Betriebes, die ebenfalls der Land-“at
oder Dberbürgermeifter der Heimatgemeinde erteilt mil
Ausnahme der Genehmigungen für die Yu duftrie, di
ih der Neichskommiffar für die Saarpfalz felbft vorbehalten
hat und für die Banken und Berfiderungen,
die vom Sonderbeauftragten, Dr. N u ft, beim Chef der
Zivilverwaltung in Saarbrücen (Städtifhe Werke) erteilt
werden. Diefe Einzelabrufe erfolgen in dem Maße, wie fie
zinerfeitg zur Durchführung der VBorbereitungsarbeiten und
ser Sicherftellung der Berforgung erforderlid (Handwerker,
Handel ufw.) und andererfeits auf Grund des Forffhreitens
diefer Arbeiten möglich gemacht werden (nduftrie ufw.)-Soweit
Sefolgichaftsmitglieder oder Sejhäftsleufe im
Bergungsgebief in Arbeit ftehen, haft ihre Heimberufung über
dag Heimatarbeitsamt gemäß Ziffer 2 diefes Übichnitfes Tau
erfolgen.
Wenn einzelne Gemeinden durdy diefe Vorarbeiten
wiederbefiedlungsfähig find, folgt als zweite Ctappe
infoweit die allgemeine RNüdberufung der gejamten
Bevölkerung, Diefe erfolgt durdy die
Vartei, indem die Heimat-Kreisleitung die heimzuberufende
Bevölkerung auf Grund der bekannten Poftfartenvordrucki
ienmäßig erfaßt und diefe den Parteidienftitellen im Ber:
zungsgebiet zur Ausgabe der Heimkehrerfheine über
‘endet. Diefe berechtigen zur Foftenlofen Heimfahrt bzw. Be:
zußung der Heimkehrerfonderzüge fomwie zum entjprechenden
Nückfransport der perfönlihen Habe. Handgepäck Tann nur
bis zu einer Gemwichtshöchftgrenze von efwa 25 Kilogramm
je Perfon in den Perfonenzügen mitgenommen werden. Alle
meitere perfönlide Habe wird mit befonderen SGuüterfonder:
‚ügem oder Ortswagen gegen Frachtbrief Foftenlos heim:
jefördert. Soweit die Heimkehrer Feinen Sonderzug be:
ıußen Fönnen, erhalten fie von der NSV-Amtsftelle Frei:
jahrfarten für die normalen Züge. Das Arbeitsamt der
Bergungsgebietes muß auf dem Heimkehrerfhein ausdrüdlich
beftätigen, ob der Heimkehrer feinen bisherigen Arbeits.
plaß im Bergungsgebiet verlaffen kann. Kann eine Frei
yabe nicht erfolgen, fo Fann die Familie natürlid froßdem
Jeimfehren, fofern fle dies will. Es wird gegenwärtig an
naßgebender Stelle geprüft, ob und wieweit es in diefen
Fällen mögligh fein wird, dem SGefolgfehaftgmann, der aus
einem derzeitigen Arbeitsplaß noch nicht endgültig entlaffen
yerden kann, wenigftens foforf einen efwa adhffägigen Urlauk
;u gewähren, damit er feiner Familie beim Einräumen zur
Seite ftehen Fann.
Diefes Einfprucdhsreht des Arbeitgamtes mag hart er
“cheinen. Es Kann jedoch angefichts der angefpannten Friegs
irtfhafflihen Produktionslage nicht verantwortet werden,
zine Arbeitsfraft aug ihrem jeßigen Arbeitsplaß herauszusehmen,
wenn nicht gefichert ift, daß fie daheim fofort wieder
sine entfprechende Arbeit im alten Heimathetrieb Teiftet.
Deshalb kann foldhe Arbeitskräfte nur der alte Heimatbetrieb
über das Arbeitsamt zurückfordern.
2, Die Freigabe der Heimkehrer aus einem Arbeitsverhältnie
erfolgt nad) folgenden Srundfäßen:
Das Arbeitgverhältnigs der feinerzeit aug
dem freigemacdhten Gebiet zurücgeführfen Sefolgfchaffgmit:
zlieder mit ihrem alten Heimatbetrieb ift nich
zufgehoben, es befteht vielmehr gemäß der „DBerordnung
über das Fortbeftehen des Arbeitsverhältniffes‘ vom 9. 4.
1940 auch während der Dauer der Freimadhung unver:
indert Fort, es ruhen bis zur Heimkehr lediglich Die
geiderfeitigen NMechte und Pflichten. Der NReichsarbeits:
minifter hat wiederholt in feinen Runderlaflen darauf hin.
gewiefen, daß die innerdeuffhen Betriebe nicht damit red
nen Fönnen, daß ihnen die Arbeitskräfte aus dem freigemad):
ten Sebiet verbleiben. Er hat nunmehr auf Grund des
Führerbefehls zur Heimkehr vom 25.6. 40 durdy Runderlaf
dom 4. 7.40 Bbeftimmt, daß die freigemadten DBefriebe, die
hre Arbeit im bigher geräumten Gebiet wieder aufnehmen.