1. Suli / 45. Yabrgang
Rechtsnachfolge der ehemals polnifdh zn Staatsbahnen,
Entfhädigungen aus Beförderungsverträgen, an denen
die ehemals polnifdjen Staatsbahnen beteiligt waren.
Es ift die Frage aufgeworfen worden, bei welden Stel:
fen gegen die ehemals polnifhen Staatsbahnen Anfpriüche
geltend gemadıt werden Fönnen, die fi z.B. aus unrichtiger
Srachtberedhnung oder aus Schadenserfakanfprüchen wegen
Befhädigung von Sütern ergeben. Die von der NMeichs:
aruppe Ynduftrie mit dem Neidhswirtfhaftsminifter und dem
Neichsverfehrsminifter gepflogenen Verhandlungen ftellten
den maßgebenden NMechtsftandpyunktk der deutfhen NMeaieruna
wie folgt feft:
„Der polnifjde Staat if zur Auflöfung gelangt, ohne
aß ein Nechtsnachfolger für ihn eingetreten ift. Ynsbe:
jondere Fann das Deutfche Meih nicht als NMechtenachfolget
des polnifhen Staates Hhinfichtlih der in dag MNMeich ein
gegliederten Oftgebiete betrachtet werden, vielmehr ift die
Eingliederung diefer Gebiete in dag MNMeich zwar nad) der
Yuflöfung des polnifdhen Staatswefens, aber im Zuge eineı
sölligen Neuordnung des ehemals polnifdhen Raumes er:
folgt. Forderungen gegen den polnifhen Staat Fönnen daheı
jurzeit nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Schuldneı
aicht mehr vorhanden if.
Das Vermögen des früheren polnifdhen Staates wirt
nad Maßgabe der Verordnung vom 15. 1. 1940 (NMGZ |
S., 174) fichergeftellt. ‘Das Vermögen der ehemals pol
aifhen Staatsbahn if zwar alg polnifhes Staatsvermögen
m Sinne diefer Verordnung zu betrachten und demaemäß
sugunften des Deutfhen MReiches fichergeftellf, Dadurch
wird das MNReich jedoch nicht NMechtsnachfolger der yolnifhen
Staatgeifenbahn.
Die von der NMeihsgruppe Yuduftrie erwähnten Fordezungen
Ffönnen daher nicht durchgefeßt werden, zumal die
Regulierung der Kriegsihäden no nicht gefeblidh geregeli
ft. Wenn ‚der Begriff der Kriegefhäden in den zu er:
‚yarfenden gefeblihen Beftimmungen fo weit gefaßt wird,
daß darunter audy der dur die Auflöfung des polnifchen
Staates entfiandene BVerluft an Forderungen gegen den ehe:
maligen polnifdhen Staat zu verftehen ift, wird unter diefem
Sefihtspunkt eine Entihädigung verlangt werden Können.
Zurzeit Fönnen jedenfallg Forderungen gegen den früheren
lnifhen Stagt durdy das MNMeich nicht befriedigt werden.“
Unter grundfäßglidher Wahrung diefes NRechtsftand
vunffes if das NMeichsverfehrsminifterium in gewiffen Fällen
dereif, froßdem Forderungen gegen die ehemals polnifchen
Stantsbahnen zu begleichen. Dies ergibt fig aus folgendem
an die Wirtfhaftskammer Saarpfalz gerichteten Schreiben
ver Deutfhen Reichsbahn, Eifenbahnabteilungen des Reichsverfehrsminifteriums:
„Ergeben fid aus Beförderungsverfrägen, an denen die
zhemals polnifhen Staatsbahnen beteiligt find, Entfhädi-Jungs-
oder Srachterfiattungsanfprüche, fo werden die Aniräge
nad) Vereinbarung mit der Haupffreubanditelle Oft
;n folgenden Fällen von der Deutidhen Reichsbahn erledigt:
a) Entfhädigungsanträge, foweit die Beförderungsver:
träge no) vor YAusbrudy des Krieges vollftändig abgewickelt
wurden,
SFradhterftattungsanträge, foweit die Deutfdhe Reichs:
bahn auf. Grund des Ynternationalen Uebereinfommens
über den Eifenbahn-Frachtverfehr zur Zahlung
verpflichtet ift.
Die Anträge behandeln die NMeichsbahndirektionen
innerhalb ihrer Zuftändigkeit. Alle übrigen Anträge be:
arbeitet die Hauvttreubanditelle Dit.“
Daketdienft nadı dem Ausland.
Stand vom 12. Yuni 1940,
Poftpakete nad dem Ausland können gegenwärtig um
nach folgenden Ländern verfandt werden:
Albanien Litauen
Bulgarien Norwegen
Dänemart Rumänien
(Eftland Schweden
Finnland Schweiz
Sriedhenland über Slowakei
Sugoflawien
ran über Somwjet: Türkei über
Rußland Hugoflawien
Stalien Ungarn
Sugoflawien Union der Soz. Sowjet:
MNRepubliten
Settlantd MWatikanftadt
Ferner find Poftpakete zugelaffen nad dem Protek
forat Böhmen und Mähren fowie nad dem Ge
neralgeuvernemenrt für die befeßten polnifdhen
Gebiete.
Miedenes
Gebühren für notarielle Uckundenentwürfe.
$ 145 der Koftenordnung vom 25. November 1935
der die Gebühren für notarielle Urkundenutwürfe regelt, has
durdy eine Verordnung des MNMeichsjuftizministers von
17. Juni 1940 (NGBLI Nr. 108 v. 20. 6.40 S, 882
zine Ergänzung erfahren. Danady ermäßigt fid) die Gebühr
auf die Hälfte, jedoch nicht unter eine volle Gebühr, wenn
der Notar über ein NMechtsgefchäft, das der bebhördlidhen Ge
nehmigung bedarf oder der Machprüfung durdy die Preis
bildungsbehörden unterliegt, im Einverftändnis mit den Be
feiligten einen Entwurf zur Einholung der Genehmigung
anfertigt, die Genehmigung aber nicht erteilt wird und dae
NRechtsgefchäft aus diefem Grunde nicht zußtande kommt.
Normenaus(chuß.
Betonrohrkeitungen.
Ueber die Ausführung von Betonrahrleitungen hat der deutidyx
Normenausfchuß ein Normblatt Din 4033 herausgegeben, dar
vom Beuth-Vertrieb, Berlin SW 68, bezogen werden kann.
Nichterhebung der Fettfteuer für Speifeöl,
DurH Verordnung des Meichsfinanzminifters vom 11. Yun
1940 (NGBl. | S€, 871) wird ab 1. Yuit 1940 bis auf weitere:
die Settfteuer für Syeifesl, auch achärtet, nicht erhoben.
[ Mitteilungen Über Firmen '
Aus dem Gefchäftsbericht der Dereinsbank Saarbrücken
über das Gefchäftsjahr 1939,
Der foeben vorgelegte Bericht der Bereinsbank IAßı
erfennen, daß fih die Gefhäftstätigkeit der Bank in den
zriten acht Monaten des Yabhreg 1939 gqünttig entwidelt hat
Die vorforgliche Freimadhung der wertliden Srenzgebiete beı
Ausbrud des Krieges unterbrach diefe Entwidlung. Die
‘Bank eröffnete bald ihren Betrieb in Kaffel, von wo aut
er im Dezember nady Frankfurt a. M, verlegt wurde, um
dem heimifchen Arbeitsgebiet wieder näher zu fein. DBereite
im Dfteber waren eine Filiale in St. Wendel und eine
Zweiattelle in Katfersliautern aufgemacht worden.
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