i. Yuli / 45. Yahrgang
Sowohl für die Erftellung des Gutachtens wie
für das Zufammenwirkfen mit dem Arbeitsamt gelten
jene Grundfäge, die bei dem Einftellungsverfahren
on Lehrlingen entwicdelt wurden.
Die Neichswirtkfhaftsfammer hat für die Ertellung
des Gutachtens in den vorliegenden Fällen
KRichtlinien aufgeftellt, um eine einheitlide Behandlung
aller diefer Rückkehrfälle zu fihern.
Wegen weiterer Einzelheiten betreffend die Ordnung
der Berufsaugbildung rückgeführter Yugendliher verweifen
vir auf die nächfte Ausgabe ‚der Saarpfälzifhen Wirt:
“chaftgzeitunag, die am 15. Xuli ds. hrs. erfcheinen wird.
Gergütung des Lohnausfalles bei Fliegeralarm; hier;
Erftattung der von den Betrieben aufgewendeten
Vergütungen durd) das Arbeitsamt,
Nn dem Rundfehreiben der Wirtfehaftskammer Saarpfalz
Nr. 28/40 vom 15. 6. 1940 ift unter Ziffer 17
“auf Seite 9) die Allgemeine Anordnung des MNReichstreuhänderg
der Arbeit für das Wirkfehaftsgebiet Saarpfalz
über die Vergütung des Lohnausfalles hei Fliegeralarm be:
Fanntgegeben worden. In $ 5 diefer Anordnung ft er:
mähnt, daß die Erftatfung eines Teilg der von dem Unter:
nehmer an die Gefolgfchaftsmitglieder gezahlten Bergütung
aug Mitteln des MNMeichsftockg für Arbeitgeinfaß gefeblicher
Regelung vorbehalten bleibt. Diefe gefeßlidhe Negelung il
jeßt dur Erlaß des Meichsarbeitsminifters vom 19. 6. 1940
Vb 7809/41 ergangen. Diefer Erlaß, der rücwirkend fhon
ab 10. Mai 1940 in Kraft getreten ift, hat Folgenden
Worfklaut:
„Erilaß über Lohnausfall bei Flieger:
alarm; bier, Erftattung der von den
Betrieben aufgewendeten Ber:
güfungen.
Durdg Erlaß vom 16. Mai 1940 — IN b 10539/40 --habe
ich die Meichstreuhünder der Arbeit der hefonders in
Betracht fommenden Wirtjhaftsgebiete gebeten, unverzüglich
durch eine Sohngeftaltungsansrdnung fiherzuftellen, daß den
Sefolgfhaftsmitgliedern für den Lohnausfall, den fie durd
Ausfall von Arbeitsftunden infolge von Sliegeralarm oder
Schußalarm erleiden, von ihren Unternehmern eine betimmte
Mindeftvergütung gewährt wird. Diefe Ber:
zütung ift Zeil des Arbeitgentgelts,
Durd einen weiteren. Nunderlaß vom 31. Mai 1940
— IHIb 11731/40 — habe ich Ferner feftgeftellt, daß von
Seiten der Lohngeftaltung Feine Bedenken dagegen be:
itehben, wenn die Unternehmer über die in der Lohngejtal
thungsanordnung des NRMeichstreuhnäders der Arbeit fejtgefeß:
ten Vergütungen hinaus für den Lohnausfall während des
Alarıns freiwillig höhere Vergütungen bis zum vollen Erfat
des Ausfalls gewähren. Ein arbeitsrechtlider Anfprud auf
diefe höheren VBergütungen wird iedoch hierdurch nicht bearundef.
Um den Unternehmern die Aufbringung der Bergütung
für den Arbeitsausfall zu erleichtern, ordne ich hiermit an,
saß die Arbeitgämter den Unternehmern aus Mitteln des
NReichsftocg für YArbeitgeinfaß die tatfädhlid gewährten
Bergütungen in folgender Höhe und
unter folgenden Borausfeßungen erftatten:
‚1, Der Erftattung find die Beträge zugrunde zu legen,
die der Unternehmer den Arbeitern feines Betriebes
alg Ausaleich für den Lohnausfall gezahlt hat, den fie durch
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den Ausfall von Arbeitsitunden infolge von Fliegeraların
oder Schußalarm erlitten haben. Dabei werden die tat-Jächlid
gewährten Beträge (brutto) berücfichtigt, audy wenn
fie über die vom MNMeicdhstreubänder der Arbeit Feltaefekhten
Mindeftbeträge hinausgehen.
Das Arbeitsamt hat die fatfächlidh gezahlte Vergütung
dem Unternehmer zu eritatten, jedooh in feinem Fall
mehr als 90 v.H. des Lohnausfalleg, den
die Arbeiter des Betriebes durch Fliegeralarm cder Cchuß
alarm erlitten haben (fiehe Folgende Nummer 2).
2. Die Lohngeftaltungsanerdnungen enthalten die Vor-Icdhriff,
daß die Arbeitsitunden, die infolge von Sliegeralarm
oder Schußalarm ausgefallen find, nad Möglichkeit durd
Nacharbeit im Nahmen der geltenden Arbeitszeitvorfchriften
auszugleichen find. Someit der Yusgleih des Lohnausfallee
durch Nacharbeit innerhalb der in diefen VBorfchriften vor
gefehenen Zeit vorgenommen worden ift, entfällt die Mög
lichfeit der Erfiattung dur das Arbeitsamt,
3, Zuftändig für die Erftattung if dag Arbeitsamt, in
deffen Bezirk der Betrieh liegt. Das Arbeitsamt hat der
Erftattung die Lohnabredhhnungsabfchnitte in den Vertrieben
‚ugrunde zu legen. Da jedod) vor Ablauf der Zeit, in der die
zuggefallenen Arbeitsitunden durch Nacharbeit ausgeglichen
merden Fönnen, nicht fejtiteht, melder Betrag der Ber
zütung endgültig erftattungsfähig it, find die Erftattungs:
ınfräge von den Betrieben erft nad) Yblauf von 5 Wochen
nad Ende des jeweiligen Lohnabrechnungsabfchnittes, fülr
den Erftattung beantragt wird, beim Arbeitsamt einzureichen
Das Arbeitgamt hat jedoch dem Unternehmer auf Anfordern
ion vorher, erforderlihenfallg {djon während des Lohn:
abredhnungsabfe;nitfes, Borfchüffe auf die vorausfichtliche
Erftattung zu gewähren.
4. Alg ausgefallene Arbeitsftunden im Sinne diefes
Erlaffes gelten nur die Arbeitszeiten, die infolge von Flieger.
alarm oder Schußalarm, alfo vor der Warnung bis zu der
Entwarnung ausgefallen find. Wird Fein allgemeiner Flieger
alarm oder Sıhußalarm gegeben, fo gelten alg Ausfall
üunden die Arbeitsftunden, deren Ausfall dur die Mar
nahmen des Weorkluftfhukleiters wegen unmittelbarer SFlie
ger: oder Befchußgefahr im NRNahmen feiner DBefuaniite ver
urfacdht worden if.
5, Dieler Erlaß Findet Feine Anwendung auf Sffent:
fie Verwaltungen oder Betriebe im Sinne des $ 1 Abi. 1
Buchit. a und bD des SGefepes zur Ordnung der Arbeit in
öffentliden Verwaltungen und Betrieben vom 23. Närı
1934 (NMeichsgefepßbl. I S. 220). An dıiefe Verwaltungen
und Betriebe wird fomit für die gezahlten Bergütungen vom
Arbeitsamt Feine Erftattung gewährt. Audy in den anderen
Betrieben darf das Arbeitsamt nur BVBergütungen des Be
friebeg an feine Arbeiter, nicht dagegen an Angeftellte
zritatten.
6. Der Unternehmer ift verpflichtet, Unterlagen zu füh:
ren, auf Grund deren die Michtigkeit der Erftattungsan:
forderung im einzelnen nachgeprüft werden Fann. YHus diefen
Unterlagen müffen aud) jeweils Beginn und Ende des Slie:
geralarmg oder Schußalarms im DBetrieb zu erfebhen fein.
Der Unternehmer hat diefe Unterlagen ebenfo lange wie die
fonftigen Lohnunterlagen aufzubewahren und dem DBeauftrag:
ten des Arbeitsamtes, der die NMechtmüßigkeit der Er
(taftungsanforderungen zu überprüfen bat, Einfiht in diefe
Unterlagen zu gewähren. Im übrigen hat der Unternebmet
den Erftattungsanfkrag jeweils nach dem anliegen:
den Mufter *) zu fellen. .
“7. Zweifelsfragen, die fidy anläßlich des einzelnen Er
Rattunasfalles eracben, haben die Präfidenten der Landes