Full text : 45.1940 (0045)

Sanrpfälzifche Wirtkfhafts-Zeitung Nr.

54

Sozialwirtschaff — Arbeitseinsatz

Reichsftelie für Mineralöl,
YAbjag und Berwendung von Bafelin,
Mb 24. Yuni 1940 find neue Beftimmungen über Abfaß und
Berwendung von Vajelin in Kraft gefreten (Anordnung Nr, 36
ser NReichsftelle für Mineralöl v. 17. 6, 40, DNA. Mr. 140
9. 18. 6. 40). Danadj darf Vafelin nur mehr mit Genehmigung
ser NReichsftelle für Mineralöl veränßert werden. Für die Ubgabe
son Bafelin durdy Ayotheken gilt dieje Beihränkung jedoch nicht.
Bafjelin darf nicht mehr zur Herftelung von Fosmetifhen Artikeln
Sioliermitteln für Korrofionsihuß, Puspaften und Knetmaffen
"wie Melkfett verwandt werden. Lagernde Borräte folcher
Waren find der RMeichsftelle zu melden

Reichsftelle für „Chemie“ und Keichsftelle für
induftrielle Fettverforgung,
Zufammenfegung von Kriftall- und Bleichfoda,
Die NMeichsftelle „Chemie‘“ und die Neichsftelle für induftrielle
Settverforgung haben in der dritten Bekanntmachung v. 18. 6, 40
un der Allgemeinen Anordnung betr, die Herftellung von Meintzungsmitteln
 aller Art (DNA. Nr. 140 v. 18. 6. 40) die Zufamnenjeßuna
 von Kriftallz und Bleichfoda befanntkaeaehen,

Eifen- und Stahlbedarf
der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Nach einem MNMunderlaß des MNRMeichsinnenminifters vom
28. Mai 1940 (NMBHV. Nr. 23 v. 5. 6. 40 Spy. 1022) ift
Kontingentsträger für den Eifen- und Stahlbedarf der Gemeinden
ind Gemeindeverhände — abgefehen von dem Bedarf für einigi
Sonderzwede — der Deutfdhe Gemeindetag. Anträge find zu
:idhten an die Eifenverteilungsftelle für Gemeinden und SGemeindeserbände,
 Berlin NY. 7. Alfenfktraße 7.

Dreife für Kiefern- und Lärchenfchwellen.

Am 10. Tage nad) ihrer VBerfündung fFritf die neue
Preisregelung für Kiefern. und Lärchen-, Bagger-, Abfeger:
ınd Fahrgleisfhwellen des Neihskommiffars für die Preis
ildung vom 18. Juni 1940 (NM. A. Mr. 144 v, 22. 6. 40)
;n Kraft. Gleichzeitig find Preife für Kiefern. und Lärchen
Feldbahn-, Kleinbahn-, Yuduftriebahn- und ähnlihe Schwel.
len feftgefeßt worden.
Höchftpreife für Furnierplatten aus gefchältem
Buchenhols.

Der Neichskommiffar für die Preisbildung hat im Hinblick
ıuf die flärkere Verwendung von Buche anftelle ausländifcher
Hölzer durdy Erlaß vom 17. NYunt 1940 (Mitteilungsblatt vom
24. 6. 40) Höchftpreife für Kurniervlatten aus aeidhältem Buchenöol:
 feltaefeßt.

Keichskohlenkommiffar.
Der Neichswirtkfhaftsminifter haf die NMeichsftelle für Kohle
u einem „Amt des NMeichsEohlenkommiffars‘“ erweitert. Der bisherige
 NReichsbeauftragte‘ für Kohle und jeßige ReichsFohlen-Fommiffar,
 der dem NReichswirtihaftsminifter unterftcht, befaßt fid
mit den wirffchaftliden Yufgaben des Kohlenbergbaues und vor
ıllem der Bewirtjdhaffung feiner Erzeugniffe, während fi das
Arbeitsgebiet der Bergabteilung des NReichswirtfhaftsminifteriums
auf die eigentliden berabaufichen Aufgaben und inshefondere auf
die Kohlenförderung erftredt, Mit diejer Aufteilung der Arbeits:
aebiete foll eine planmäßiae Steuerung die Kohlenwirtichaft ge
mwmährfleiftet werden

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GRAPHISCHE WERKSTÄTTEN

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Miehereinjaß rücgeführfer Jaarpfälzifher Sefolg/haftsmifglieder im Räumungs- bzw.
Musweichbefrieb, (Siehe Seife 62)
Rückführung von in der
Berufsausbildung {tehenden Jugendlichen.
Der Erlaß des Neichswirtfehaftgminifters vom 11. März
{940 — II SW 2001/40 — betreffend Berufsausbildung
im Kriege — Ausbildungsverhältniffe Yugendliher aus
Treimadungsgebieten, der auf die Anregung der Ynduftrie
ıbteilung der Wirktfehaftsfammer Saarpfalz zurüdgebt
fieht vor, daß die Ausbildungsfirma, bei der der Aus
bildungsvertrag urfprünglid abgefchloffen wurde, die Aus
bildung mit dem bisherigen Yugendlihen fortfeßen Kann,
wenn die Ausbildungsfirma wieder in
der Lage ift, eine ordnungsgemäße Aus:
bildungzu gewährleiften. Diefer. Fall it in de
Regel gegeben, wenn
a) der Betrieb im Bergungsgebief neu errichtet worden
ift oder
b) der Betrieb in dag Freimachungsgebief wieder zurüd
fehrt und unter den alten Borausfeßungen fortgeführ!
werden fann:
Der Heimatbetrieb beantragt die Rückkehr feines Lehr.
[ings bei dem nad dem Sig des Heimatbefriebes zufändigen
Arbeitsamt und reicht zwei Durchfchläge diefes Antrages ar
die zuftändige Yıduftrie- und Handelskammer ein. Als zu
Tändiges Arbeitsamt ift das Arbeitsamt anzufehen, in deffer
Bezirk der Betrieh neu errichtet wurde oder nad) Nückkeht
in das Freimachungsgebiet feinen Sig hat,
Beifpiel: Ein Betrieb aus Saarbrücken, der in Augs
burg wieder errichtef wurde, hat den Antrag au!
Rückkehr des Yugendlidhen an das Arbeitsamt Augs
burg und die beiden Durchfchläge diefes Antrages ar
die Yuduftrie- und Handelskammer Augsburg einzu
reichen. Diefer Antrag ift von diefer Kammer im
Zufammenwirfen mit den in Frage fommenden Sad
organifationen dem zuftändigen Arbeitsamt gegen
über zu begutachten. Zur Begutachtung ift aud dat
Urteil der Ynduftrie- und Handelskammer einzu
Holen, in deren Bezirk der Lehrling fih zur Zeit de
zewünfchten . Nückehr befindet, z.B. wenn der Lehr
ling nad) der Näumung Saarbrücens in Steftir
jeine Lehre fortgefeßt hat, haft in dem vorliegender
Fall die Ynduftrie- und Handelskammer Augsbur/
einen Durchfchlag des Antrages an die Yıdulirie
und Handelskammer Stettin zu fenden. Die In
duftrie- und Handelskammer Stettin gibt ihre gut
achflihe Yeußerung nach vorheriger Fühlungnahm
mit dem Arbeitsamt Stettin der Yuduftrie- und
Handelskammer Yugsburg ab, die ihrerfeitg die gut
achtlihe Stellungnahme der beiden Kammern der
Arbeitsamt Augsburg zur VBerfügung  ftellt.. In
Falle der Nichtübereinftimmung der Beurteilung
dur hydie beiden in Frage Fommenden Yuduftrie- un!
Handelskammern ift für das Gutachten die Stellung
nahme der NReihswirtfhaftgfammer herbeizuführen
Die Entfheidung über diefen Antrag. liegt nad
den Anweifungen des NAM. in der Hand des U
frändigen Arbeitsamts, im vorliegenden Falle all
des AYA. Augsburg, für das die gutachtlihe Stel
Iungnahme der zufländigen Gliederung der DSW
die Grundlane bildet.
            
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