|. Suli / 45. Yahragang
NT
Metallfcheine und Metallunterfcheine
für Wehrmachtsaufträge.
Nach einer Bekanntmachung des Dberkommandos der
Wehrmacht vom 22. Yuni 1940 (NR. AM. Nr. 144 v. 22,6.
1940) find Einzelheiten für die „Aufftellung der Metallheine
und Metallunterfeheine für YWehrmachtsaufträge‘
zug dem ab 25. Yuni 1940 bei den Yuduftrie- und Handels:
fammern und den Handwerkskammern erhältlichen MBWordrud
zrfichtlidh. Der Vordruck ift erfimalig von den Betrieben
der erfien BVerarbeitungsftufe bei den Sammelanträgen, die
his zum 10. Yuli 1940 zur Zuteilung für den
Monat Uugu ft bei den Nohftoffftellen der auffraggeben:
den Wehrmachteteile eingehen müßffen, für Scheine des bisherigen
Verfahrens (Metalanforderungsiheine und Unter:
eferungsfheine) in gleidher Weije wie für Scheine des
neuen Berfahreng (Metallicheine und Metallunterfcheine) zu
verwenden.
Einrichtung einer Verbindungsftelle der Reichsftelle
für Metalle in Wiesbaden.
Die Neichsftelle für Metalle hat beim Bezirkswirt.
(haftgamt in Wiesbaden eine VWerbindungsftelle für den
Wehrkreig XII eingerichtet, die dem BWA angegliedert ift.
Sie wird von Ingenieur Kraufe alg Beauffragtem der
Keichsftelle für Metalle geleitet. Aufgabe ift es, bei allen
auffretenden Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Se:
minnung, Verarbeitung und Verteilung von NE-Meftallen
ınd daraus Hergeftellten Halbmateriakien einzugreifen. Die
Anfehrift der Berbindungsfielle, die den in Betracht Font:
nenden Firmen in allen einfehlägigen Fragen zur Berfügung
tebt, lautet:
An den
Herrn Beauftragten der NReichsfielle für Metalle
beim Bezirfgmwirtfhaftgamt XII
Miesbaden, Milhelmürake 48
Lagerbeftandemeldung für Spinnftoffe.
Wie dem Wirtkfhaftsblatt der Ynduftrie- und Handelskammer
u Berlin zu entnehmen ift, hat der Neichsbeauftragte für Kleidung
and verwandte Gebiete für fämtlihe Spinnftoffe und Spinnftoffvaren
führenden Einzelhandelsgefchäfte cine Beftandsaufnahme für
den 30. Yuni 1940 angeordnet. Den in Betracht Fommenden
Firmen geht ein Fragebogen zu, der hiszum 10. Yulkli 1940
jet den zuftändigen Bezirksfachgruppen eingereicht fein muß, Die
nicht ordnungs- und friftgemäße Meldung haf u. U. Bedeutung
ir die Vunkftfontsberechtiaung.
Reichsftelle für Eifen und Stahl,
Rennzeichnungspflicht für legierte Stähle und Marktregelung
für legierten Schroff.
Die in der Anordnung Mr. 48 vom 11. Yuni 1940
RN. AU. Nr. 134 v. 11.6. 40) enthaltenen und am gleichen
Tage in Kraft gefrefenen Beftimmungen erfirecfen fi auf
BHandelsgefhäfte mit Tegiertem Eifen- und Stahlmaterial fomie
kegiertem Eifen- und Stabhlichrott und legiertem Sußbruc
aller Art. Was hierunter zu verftehen ift, wird in der
Anordnung im einzelnen angegeben. Die Herfteller von
legierten Stählen müffen diefe nad) in der Anordnung feftgelegten
SGruppennummern Fennzeidhnen. Die Anordnung
enthält ferner Berarbeitungsvorfchriffen, Beftimmungen über
die Lagerhaltung und Vreisvorfchriftfen.
63
Befhlagnahme von Baueifen,
Die Neichsftelle für Eijen und Stahl beftimmt in der erften
Durdhführungsverordnung vom 15, Yunt 1940 (N. YA. Mr. 158
5, 15, 6. 40) zur Anordnung 2 des Generalbevolmächtigten für die
Eijfen- und Strahlbewirtihaftung über die Bejdlagnabme von
Baueifen, daß die Bauherrn verpflichtet find, den Bauunternechnungen
auf Anfrage mitzuteilen, ob die Bauvorhaben, die am
27, Mai 1940 durdgeführt wurden, vom Seneralbevolmächtigten
ir die Regelung der Bauwirtfhaft alg Fricgswichtig anerkannt
der von ihm fehriftlid dur Ausnabmegenchmigung freigegeben
worden find. Die zur Durchführung der vom Bauverbot ausjenommenen
und nicht in den Liften des Generalbevollmächtiaten
zufgeführten Bauvorhaben erforderliden Mengen an Bauetfen
verden mit der Erteilung eines entiprechenden Befcheides von der
Beichlagnahme befreit. Alg Ergänzung zur Anordnung des Bene
‚albevollmächtigten wird beftimmt, daß audı diejenigen natürlichen
der juriftifiden Perfonen des Sffentlidhen und privaten Rechts als
Bauberrn gelten, die Bauvorhaben betreuen (Betreuungsorgant-‘ationen).
Der Generakbevollmächtigte wird dur Abgabebeichett
jeftimmen, inmieweit die gemeldeten Baueifenbeftände gemäß $ 8
cr Anordnung 2 des Generalbevollmächtiaten für die Eifen« und
Stahlbewirtihaftung abzugeben find. DMBefißer und Eigentümer
son befchlagnahmten Baueifenbeftänden find auf Anfordern des
Heneralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtichaft vers
»flichtet, Hilfskräfte zur Ermittlung und Verfendung der befchlagnahmten
Beftände zur Verfügung zu ftellen. Die Verwertung
eg beichlagnahmten Baueifens erfolgt dur ichriftlihen Zu
meifungsbefdheid. Die Anordnuna ift am 15. Kuni 1940 in Kraft)
zetrefen.
Reichsftelle für technifche Erzeugniffe,
VBerbrauchsregelung für Schreibmafchinen,
Die NReichsftelle für tehnifde Erzeugniffe beftimmt in ihrer
Bekanntmachung Nr. 2 vom 14. Yuni 1940 zur Anordnung Nr. 7
RN. YA. Nr. 2 v. 15. 6. 40), daß Anträge auf Erteilung von
Schreibmafdhinenbezugfcheinen jeweils bei der zufländigen Yn
duftrie« und Handelskammer oder Hanmwerke:
Eammer einzureichen find. Anträge der freien Berufe jowic
anderweitig nicht genannter Verbraucher find an das zuftändige
Bezirkgwirtihaftsamt zu richten. Die Knduftrie, und Handels
ammern bzw. Handwerkskammern geben die Anträge nach Drüfung
ınd Stellungnahme an das für den Wohnfig des MVWerbrauchers zutändige
Bezirkgwirfjhaftgamt weiter. Die Reaclung fritt am
| Xuli 1940 in Kraft
Neichsftelle für Lederwirtfhaft.
Verteilung von Arbeitsfhuhwerk,
Die Reichsftelle für Lederwirtfhaft hat am 19. Yun
1940 Anordnung 83 und die erfte Durchführungsbeftimmung
dazı erlaffen, die beide am 1. Yuli 1940 in Kraft
'refen, aud) in den eingegliederten Orfigebieten. Von diefem
Zeitpunkt an dürfen normale Arbeitsfhube mit Lederfohle
“Teuerfehube, Srubenfehuhe, Landarbeiterfhubhe), Spezial
ırbeitsfhube (Unfallverhütungsfhube, Berafhuhe, Knobel:
jeher, Fifjcherftiefel u. a.), Arbeitefchubwert mit Gummi:
'oble (Arbeitsfdhuhwert mit Hokfoble, Scnürfhuhe, Zwei:
‘Onallenfhuhe, Salofden, Pantinen, MVBolbolsfihube) an
Händler nur gegen Beitellfheine der Reichsftelle für Leder:
mwirtfhaft verkauft und geliefert werden. Herfteller von Arbeitsfchuhwerk
haben der Neichsitelle bis zum 3, und 18. Tage
edes Monats zu melden, wieviel Paar Arbeitsfhuhe, ge
‘rennt nad) den genannten Schubarten, fie in der erften und
‚weiten Hälfte des vergangenen Monats hergeftellt haben.
Binnen zwei Wochen nach dem Knkrafttrefen der neuen Be.
timmungen haben die Heriteller von YArbeitsfdhubwerkf der
Keichsitelle einen Stempel zu überfenden, der die Worte
„Nur einzulöfen bei‘ und anfdließend daran ihre Firma
nit genauer Orts. und Straßenbezeidhnung fowie die Kenn:
‚eidnung der hergeftellten Arbeitsfhuhark in einem von der
KReichsftelle vorgefehriebenen Buchitaben enthält. Für hand
merklich beraejtellte Sdube gelten die Beftimmunaen nicht