Full text : 45.1940 (0045)

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Bon ganz entfheitender Wicdhtigkeit find
die unter 1a genannten Aufwendungen. Neben der allge:
meinen Sorge um die Erhaltung der materiellen volfs- und
Äriegswirtfchaftlidy widhtigen Waren, Mafdinen uw. war
z6 die befondere Sorge unferer Srenzwirtfhaft vor allem
auch die Firmen, die Unternehmen an fih, alg Funktions:
;räger und wirffdhaftlid-geiftige Potenzen
‚u erhalten. Zellenbefriebe und Ausweichbüros bildeten die
Sormen hierfür, Daß nun dag MNRMeichH Beihilfen für diefe
„Unterhaltung von Büros im Hinterland“
gewährt, foweit diefe der „Abwicklung oder Aufrechterhal:
tung (!) von Gefchäftsbeziebungen‘‘ dienen, ift wohl mit ein
Beweis dafılr, daß man an maßgebender Stelle weiß, daß
mir den Wiederaufbau im Freimacdhungsgebiet vor allem die
Unternehmen funftiong- und Lebensfähig erhalten werden
nüffen, die in {hweren Zeiten arenzwirtfehaftliher Bewähzung
 beftanden haben.
Soldjeg Berftändnig für unfere Nofwendigkeiten erweißt
 audy Abfaß 2a). Er fihert, daß audy die fozialbolitifde
 Potenz der Unternehmen erhalten bleibt.
Die fozialpolitifdHen Einrihtungen follen ihre Leiftungs:
äbigfeit nicht verlieren oder mindern. Die hierzu nofkmendigen
 Ausgaben und Aufwendungen find „beihilfefähig‘‘.
Einbezogen werden jene, die die Anmwarffchaften derjenigen
Sefolgfchaftsmitglieder aufrechterhalten, die bei der Freimnachung
 dem Betrieb angehörten. Daß diefe Aufwendungen
alg nofmendig und deshalb als beihilfefähig ausdrüclih ge:
nannt find, ft deshalb fo wichtig, weil es ohnedieg nicht Leicht
jein wird, alle alten SGefolgfhaftsmitglieder wieder zurüc-‚ucrhalten,
 ibr Ausfall für den Betrieb. aber eine DBer-(bledterung
 feiner Leiftungsfähigfeif bedeuten und damit
dem Grundgedanken der Subftanzerhaltung im
weiteren Sinne widerfprechen würde.
Die unter 2b und c umriffenen Ausgaben find wieder
der Gemeinfchaftghilfe entnommen.
‘Beim Vergleich mit den Ausgaben und Aufwendungen,
die im Rahmen der „SGemeinfchaftshilfe‘ als beihilfefähig
dezeichnef werden, findet man, daß dorf außer den oben ae

Saarpfälzifdhe Wirtfdhafts-Zeitung Nr. 5

nannten vier weitere Gruppen aufgezählt werden, die in der
„Werkerhaltungshilfe‘‘ für die freigemadten Unternehmer
jehlen. Das find
Il. Mieten und Pacdhten für Näume und Grundftüce. —
Diefe Aufwendungen entftehen befanntlid) innerhalb der
freigemacdhten Zone während der Dauer der Freimachuns
nicht, {o daß eine Erftattung entfallen kann.
DBerficherungsprämien, foweit fie mit der Erhaltung und
Wartung des fillgelegten Betriebes in Zufammenhans
eben. — Yudy diefe Gruppe fehlt in der Lifte der bei
hilfefähigen. Aufwendungen in der Werkerhaltungshilfe,
wahrfcheinlid mit Nückficht auf die für das freigemachte
Sebiet getroffene Berfiherungs-Sonderregelung, die in
diefer Nummer der SWZ ausführlih befproden wird.
Ausgaben für Schuldzinfen. — Seit langem fhweben
Verhandlungen zum ZJwece einer generellen NMegelung
der Schuldenabwiclung der Schuldner aus dem frei:
gemachten Gebiet. Das Herausftreidhen diefer Gruppe
fann offenfichtlidy nur bedeuten, daß die Schuldinfen im
Rahmen einer generellen Sonderregelung alsbald vom
Neid) übernommen bzw. erfiattet werden, fei es num
innerhalb einer NMegelung der Schuldenabwiclung oder
ziner allgemeinen Bermögensfhädenregelung.
Beiträge zur Organifation der gewerbliden Wirtfchaft
Nndem diefe Ausgaben in der Gemeinfhaftshilfe alt
beihilfefähig genannt wurden, wurde anerkannt, daß die
Drganifation der gewerblihen Wirtfhaft angefichts ihret
im Kriege befonders fark gefteigerten Aufgaben unbe:
dingt arbeitsfähig erhalten und deshalb ihre Finanzierung
zefihert bleiben muß. Dies gilt in noch verftärkten
Maße für die Organifationen des freigemadten Gebietes
Wenn diefe Beiträge Iroßdem ausgenommen wurden, ft
tft dag nur eine Beftätigung dafür, daß die freigemachter
‘Betriebe, infoweit fie die Vorausfeßungen der Werk
erhaltungsbilfe erfüllen, Feine foldjen Beiträge leiften
follen, daß diefe ausfallenden Beiträge für die Zeit der
Sreimadung den Organifationen vielmehr unmittelbar
dur dag MNMeich erfeßt werden müflen.

Wiedereinfat; rückgeführter fanrpfälzifcher Gefolofchaftsmitglieder
im Räumungs- bzw. Ausweichbetrieb; hier: Verordnung über das Fortbeftehen des Arbeitsverhältniffes

Unter Bezugnahme auf das Sonderrundfchreiben der
Wirtfhaftstammer Saarpfalzg vom 19. YWyril 1940 be:
treffend die „VBerordnung über das Fortkbeitehen des Arbeits:
verhültniifes bei Räumung oder Freimadhung von gefährdeten
 Gebieten vom 9, 4. 40, geben wir nacdhftehend eine vom
Neichsarbeitsminifterium überfandte Anweifung an die Lan:
degarbeitsämter und YArbeitzsämter — Va5472/50 — vom
5.6.40 befannt. In diefer Anweifung, deren Entwurf
jeiner Zeit vom MNMeichstreuhänder der Arbeit in engfter Fühlungnahme
 mit der Wirtfehaftskammer Saarpfalz fowie der
Sauwaltung der Deutihen Arbeitsfront erarbeitet wurde,
heißt es:

„Dei der Bearbeitung der Anträge auf Nückführung
der SGefolgichaftsmitglieder ($ 4 der BO. vom 9. April
1940) find die im $ 6 der VO. über die Befchränkung
des Arbeitsplaßwecdhfelg vom 1. September 1939 auf
geftellten Srundfäße zu berücfihtigen. Darüber hinaus
ördne id auf Grund der Ermächtigung in $ 6 der Ver:
ordnung vom 9. April 1940 an, daß diefe Anträge nad
54 XMbi. 1] Saß 2 aus zwingenden Gründen des Arbeits.

einfaßes nur abgelehnt werden dürfen, wenn
1. die Eriegswirtfdhaftlidhe Fertigung des neuen Betriebe
bzw. der Befriebsabteilung einer höheren Dringlidi
Feitsftufe angehört alg die des Mäumungsbetriebes,
2. bei gleichrangiger Friegswirt{dhaftliher Bedeutung de
Betriebe das angeforderte Sefolgfchaftsmitglied im
neuen Betrieb eine qualifiziertere Tätigkeit augübt alt
im NRäumungsbefrieb. In diefem Falle find die ge
naue Berufsbezeidhnung und die Zätigkeitsmerfmale dei
Sefolgfchaftsmitgliedes in beiden Betrieben fowie die
Dauer feiner Zugehörigkeit zum NRNäumungsbefrieb beder
 Entfeheidung zu beachten. Ehenfo find die perfön
lien Wünfdhe des Sefolgfhaftsmitgliedes und fein
[oztalen BVBerhältniffe hierbei. angemeflen zu berüd
fichtigen,
Da nad) der VO; vom 9. April 1940 befonder
Rechtsmittel nicht gegeben find, ift gegen die Entfcheiduns
der Arbeitsämter, die nad $ 4 Abf. 1 Sag 2 ergehen
nur die Dienftauffichtsbefdwerde zuläffia.‘
            
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