Full text : 45.1940 (0045)

1. Suli / 45. Yahrgang
Il. die Erftattung der Yufwendungen ge
ichaffen, die den freigemacdfen Unternehmen feit der
Freimadhung „zur Erhaltung des Betriebegin
 dem Zufßfand, in dem er fid) bei Ausbruch
 des Krieges befunden hat‘, entftanden find. Dies
zefdhieht in Form einer Beihilfegewährung.
Diefe ift auch vorgefebhen
„zur Erfüllung laufender, mit dem Betrieb
sufammenhängender Berbindlich keiten“.
Die Aufwendungen diefer Art find, foweit fie „not
wendig‘ geworden find, r ücmirkend beihilfefählg, d. b.
in dem Umfang, in dem fie „nad dem Zeitpunkt der behörd-[id
 angeordneten Freimachung‘“ anftelen.
Diefe Beihilfen werden Unternehmen jeder
Art gewährt, nicht etwa nur indufiriellen DBefrieben, wie
das Schlagwort „Werkerhaltungsbeihilfe‘ zunächft vermuten
'affen fönnte. VBeorausfeßung tft, daß fie
"durch die Freimadhung „fAilklyelegt” oder
„in ihrer Erzeugunasleiftung wefentlig beeinfrächfitgt
 worden find, und daß
„die Erhaltung des Betriebes oder der Anlagen
solfswirtfdhaftlid qeredhtfertkiagtf er
‘“beint‘‘,
Während die unter 1) genannten Borausfeßungen ob.
jeftiv und leicht zu beftimmen fein werden, weil neben dem
Tatbeftand der „Stilllegung“ nur nod) der mehr oder weniger
quanftitativ.ftatiftifche der „Erzeugungsleiftung‘” vorgefeben
ift, handelt es fi bei der Prüfung der 2. MVWorausfjekung um
zine äußerft {Ohwierige Beurteilung des Wertes oder Unmertes
 eines Unternehmens. Hierbei handelt es fidy nicht
aur um die Anlegung einfacher objeftiver Maßftäbe, wie fie
ı. B. in der gewährleitteten Wirtfhafflichkeit, in der Tat.
jache, daß das Unternehmen vor der Freimadhung gefund unt
lebensfähig war, gegeben wären, fondern es foll der Maß
tab „volfzwirtfhaftlicher Rechtfertigung‘ angelegt werden,
yamit ein wirffdhaftspolitijdher, ein politifcher {cOhlechfhin.
Eine derartige Entfcheidung Fann deshalb nur die politifche
Behörde fällen, das If Für die Saarpfalz der Reichs:
fommiffar, der auch allein die Verantwortung für eine der:
art weittragende Entfeheidung übernehmen Fann. Wir haben
eg hier mit einer vollen Analogie zu den Beftimmungen "der
Semeinfchaftshilfe zu fun, die aud) die Selbftwerwaltung der
Wirtfchaft (hier Ynduftrie- und Handelskammern oder Handmerfsfammern)
 von diefer Entffeheidung enflaftet und fie auf
die Behörde übernommen haben, obwohl es fig bei der Gemeinfchaftghilfe
 um eine reine Selbitvermaltunagsaufagnbe der
Wirtichaft handelt.
Sm einzelnen ergibt fih aus den Nichtlinien folgendes:
Anftragsfiellung:
Die Anträge werden auf Bordrucen geftellf, die die
höhere Verwaltungsbehörde, alfo der NReichskommiffar für
die Saarpfalz feftlegt, und die in einigen Tagen bei den
Ynduftrie- und Handelskammern und Hand.
werkskfammern zu erhalten find. Ueber den
Antrag entfcheidet nad) einer Begutachtung durd die
genannten Kammern bder NeidHskommiffar für
die Saarpfalz in Form eines Bewilkigungsbefheides.
 Die Landesbauernfchaft wird ebenfallg be:
ieiligt, foweit es fidy um. Betriebe des Nährfiandshandels,
deg Nährftandshandwerfg oder der MNMährftandsinduktrie
handelt,

Um die beftimmungsgemäße Berwendung der gewähren
 Beihilfen zu fidhern, Fönnen dem Antragfieller in dem
Bewilligungsbefdheid Auflagen und Bedingungen
yemacht werden, fo Fann z. DB. angeordnet werden, daß die

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Yuszsahlung unmittelbar an ten Gläubiger des Antragitellere
erfolgt.
Der NReidhstommiflar kann uüberdieg die beftimmungsgemäße
 DBerwendung nacdhprüfen. DBeanftandungen
führen zur NRückforderung der BVethilfe.
Was ift „beihilfefähig‘“?
Die Aufwendungen und Ausgaben, für die Beihilfe
gewährt wird, merden in den Michtlinien einzeln aufgezählt.
Da eine derartige Aufzählung nie lückenlos fein kann, wirt
fd u. U. eine Ergänzung als notwendig erweifen.
Die Richtlinien zählen auf:
1. Aufwendungen zur Erhaltung der Sub,
ftanzwerte.
Beihilfen zur Erhaltung der Subftanzwerte werden
für folgende Aufwendungen gewährt:
a) Aufwendungen, die für notwendige Reparaturen zur
MWerhinderung eines Berfallg von Baulichkeiten und
fonstigen Anlagen im freigemachten Gebiet acmadı!
werden müflen,
Aufwendungen, die notwendig find zur Inftandhal
fung ven ftillgelegten Mafdinen und fonitigen An.
fagen. um fie vor vermeidbaren CSaäden zu fcAhußen,
Aufwendungen für Löhne, Gehälter und fonitige Aus
gaben in angemeifener Höhe für die Wartung unt
Bewachung der Rillgelegten Anlagen des Betriches
Aufwendungen fonftiger Art zur Erhaltung der il
gelegten Anlagen (z.B. Heizung, Beleuchtung, Ent
wäßerung, Schußanitrid ufw.),
Aufwendungen für die Unterhaltung von Büros im
Hinterland, die der Abwicklung und Yufrechterhal:
tung von GSefchäftsbeziehungen des freigemachten
Betriebes dienen; ausgefhloffen hiervon bleiben Yufwendungen
 für einen Ausweicbeftrieb oder Teilaus
weichbefrieb.
2. Ausgaben zur Erfüllung laufender mit
dem Betrieb zufammenhängender Ber
bindlidHkeitfen.
Beihilfen werden gewährt für
Ausgaben für Penfionen für frühere Sefolgfchafts:
mitglieder, für Betriebstrankfenfailfen, DBerufsgenof:
fenfchaftsbeiträge und ähnliche Einrichtungen für eine
sufäßlihe Sefolgfhaftsverforgung, foweif fie auf
Brund beitehender Berpflidhtungen oder bisheriger
Uebung zu zahlen find. DBeibilfefähtg find ferner
vom Unternehmer zu tragende Aufwendungen, die
erforderlid) find zur Erhaltung des DBeftandes und
ser Leiftungsfähigkeit diefer Einrichtungen fowte zur
Yufredhterhaltung von Anwartidaften folder Se
folafchaftsmitglieder, die im Zeitpunkt der Still.
Tegung des Betriebes in diefem befchäftigt waren.
Yusgaben für nofmwendigerweife aufrechtzuerhaltfende
Patente, Lizenzen, WWettbewerbsvereinbarungen UfW.,
Xusaaben aus Miet- oder Pachtverfrägen über fill
gelegte Mafjdinen oder fonitige bewegliche Segen
fände, foweit der Miet: oder Pachtzins auf ein an;
gemeffenes Maß zurücdgeführt worden ift und Die
Aufrechterhaltung der Berfträge wirtfchafflidh ge
rechtfertigt ift. Sit dies nicht der Fall, fo hat der
Betrieb die Aufhebung noffallg im Wege des Ver
traashiffeverfahrens herbeizuführen.
Zu den unter la—.d) genannten Aufwendungen {fi
nichts befonderes zu bemerken. (Es handelt fd um eine fafi
mörtlide Uebernahme aus der Beihilfeordnung für die Ge
meinfchaftsbilfe.

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