Full text : 45.1940 (0045)

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hefcheid verbunden werden kann. Die Befchwerde gem. $ 15
Sach hädenfeftelungs- BO. findet gegen den Borfhußsefcheid
 nicht ftaft.
(2) Der Erlaß des Borfchußbefcheides fekt voraus, daß
ser Gefchädigte Erfagleittungen, die er für den Schaden be:
reits von anderer Seite erhalten hat, angibt und eine Er.
Härung bdabin abgibt, daß er alle etwa noch ausftehbenden
Frfaßanfprüde gegen Dritte, die ihm aus Anlaß des
Schadens entftanden find, in Hihe des Borfhufles an das
Neid abtrete. Er hat dabei audy anzugeben, welche Dei:
zilfen ihm zur Begleichung von Berbindlichkeiten des DBe-;riebeg
 aus Mitteln des Räumungs-Familienunterhalts zuzebilligt
 worden find und ob und in welder Höhe er eine
Wirtfhaftsbeihilfe zur Fortfeßung feines Betriebes bezieht.
Erfaßleiftungen, die der Gefchädigte nad) Erlaß des VBorichußbefcheides
 erhält oder die ihm erft nadträglid bekannt
werden (z.B. Vergütungen nad dem MNMeidhsleiftungsgef.?),
die zu feinen SGunften bei einer Behörde oder fonftigen
Stelle eingesahlt worden waren), hat er unverzüglid) der
Feititellungsbehörde anzuzeigen. Dies ft ihm im Vor:
“hußbefcheid aufzugeben.
(3) Die Gewährung des VBorfhuffes kann davon abdängig
 gemacht werden, daß der Anfragfteller Antrag auf
Eröffnung des Kriegsausgleichsverfahrens ftellt oder daß
in beftimmter Weife Borforge für die beftimmungsmäßige
Verwendung der auszuzahlenden Beträge getroffen wird.
Wird bheifpielgweife der Borfchuß zur Erfagbefhaffung ge
geben, fo Fann der NMachweis verlangt werden, daß eine
Erfagbefhaffung möglid ift und daß für die Befriedigung
des Lieferanten Vorforge getroffen ift. Zum Zwede der
Erfaßbefhaffung Fönnen aus den geborgenen Lagerbeftänden
‘Sammellager) in den zwedmäßig erfheinenden Fällen die
zrforderliden Wirtfehaftsgüter zur Verfügung geftellt weren.
 Die zuftändigen Kammern oder Landesbauernfchaften
And bierbei zu beteiligen.

Saarpfälzifche Wirtfhafts-Zeitung Nr. ‘

(4) Soweit die Fefttellungsbehörde nicht felbft zur
Entfeheidung au über den Vorfhußantrag berufen ift, legi
fie diefen mit ihrem Bericht, den Feftfielungsakten unt
zinem vorbereiteten Borfchußbefcheid der höheren Berw.
Behörde vor.
10. BVBorfdHuß und Wirtfhaftsbeihilfe
Der Borfchuß, den ein Betriebsinhaber gem. Ziff. >
Abf. 2a diefer NMichtlinien erhalten hat, ift bei der Be:
meffung einer Wirtfehaftsbeihilfe, die ihm für die Zeit nadı
der Auszahlung des Borfchuifes aus Mitteln des NRäumungs:
Familien-Unterhaltg ($ 12 Abf. 2 der Familien-Unterhalts:
Durchf.- VO. v. 11.7.1939, NGBLI S. 1225) bewilligt
ift oder bewilligt wird, infoweit zu berücfichtigen, als die
Wirtfehaftsbeihilfe zur Deckung von Betriebsausgaben dient.
Die Feltftelungsbehörde hat die für die Bewilligung dee
Familienunterhaltg zuftändige Behörde von. der VBorfchuß
jewährung zu benachrichtigen.
11. Borauszahlung auf den Borfhuf
Nimmt die Feftftellung vorausfichtlidy längere Zeit in
Anfprud und find audy Teilfeftftellungen nicht möglich, fc
fönnen auf die Vorfchüffe Vorauszahlungen geleiftet werden
Vorauszahlungen dürfen jeweils in der Höhe gewährt wer
den, in der nad) den vorhandenen Unterlagen die Zu
billigung eines Borfchuffes wahricheinlich if.
12. Mittel
(N Die haushaltmäßige und Faffentedhnifhe Behand
lung der zu gewährenden VBorfhüffe und Vorauszahlungen
richtet fih nad den Beftimmungen des NMdESrl, v. 16. 5
1940 (RMB3BLEVB. S. 955).
(2) Die geleifteten Ausgaben find zunächft vorfhuß
weife unter einem befonderen Abfchnitt mit der Bezeichnung
„Auszahlungen auf Sachfhäden nad der Sachfehädenfelt
RelungsVBO.“ zu buchen.
1) VBergl. RGBL 1939 I S. 1754.
?) Nicht veröffentlicht.
5 Weral. NGZl. 1939 I S. 1645,

DR. HANS HAGENBUCH
Saarbrücken, z. Zt. Neustadt an der Weinstraße
Werkerhaltungshilfe!
Reichsmittel zur Subftanzerhaltung von Betrieben in und aus dem freigemachten Gebiet

Als für die infolge Friegswirtfhaftlidher Maßnahmen
tillgelehten Unternehmungen des gefamten MNMeichsgebietes
die Gemeinfdhaftshilfe der Wirt Haff
NGBLI S. 395 — SWZ 3/4 vom 15. 6. 1940 S. 15 ff)
zinfprang, wurden in der Präambel zu diefer Berordnung
deg Minifterrates für die Meichsverfeidigung die Unter -
aehmungen, die auf Grund von Näumungsmaß:
nahmen oder von unmittelbaren Kriegseinwirkungen ftillgelegt
 werden mußten, ausdrücklidH ausgenommen und
jeftgelegt, daß für diefe das NM etch die notwendigen Hilfsmaßnahmen
 freffen werde.
Diefe befonderen Hilfsmaßnahmen für die freigemachten
Unternehmen follten fi eng an die Beftimmungen der Ge:
meinfchaftsbhilfe anpaffen, wenn das MNReichswirtfhaftsminiiterium
 aud) von Anfang an befundete, daß die Maßnahmen
für die freigemachten Unternehmen der Natur der Sache
nad) weiter gehen müßten als diefe Bestimmungen der Se:
meinfchaftshilfe. Lekßtere mußten jedoch danach notwendiger:
weife erft einmal vorliegen. Die Fejtlegung beanfpruchte
jedod) angefihts der befonderen Schwierigkeiten, denen foldhe
Bemeinihaftslöfunagen aecaenuberttehben, längere Zeit. Erfl

im Mai erließ der MNReichswirtjhaftsminifter die Durd
Führungsverordnung, worauf dann im Yuni erft die Beihilfe
vichflinien. der NReihswirtfehaftsfammer genehmigt werden
fonnten, auf denen fidy die Werkerhaltungshilfi
für die Unternehmungen aus oder im frei
gemadten Gebiet aufbauen follte.
Heute Kiegen nun fhon die enffpredjenden Michtlinien
für diefe Werkerhaltungshilfe vor alg „NRicdhtktlinier
des NMeidHswirtktfhaftsminifers und det
Neidsfinanzminifters über den Einfat
von NeidHsmitktteln zu Gunften von Unter
nehmen der gewerblidgen Wirtktjdhaft im
ehemals freigemadten Sebiet. — Werk
zrhbaltungshilfe‘ NYhre VBeröffentlidung kriff
mit dem Zeitpunkt zufammen, in dem die Ffreigemachten
Unternehmungen die Borbereitungen zur Heimkehr in di
Heimat treffen. Wenn deshalb die TZatbeftände, für weld!
die Hilfe gefhaffen ift, aud hoffentlidy nicht mehr lange be
ftehen werden, fo ift mit diefen NMichtlinien die fehnlichit er
yartefe Grundlage für
            
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