Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. ‘

Sachgüter, da diefer für unbeftimmte Zeit auf die Nußung
zines wichtigen BVermögensteiles verzichten mußte. DBefonders
 unangenehm madte fidy diefer Umftand dort bemerkbar,
no die Lieferanten gebergener Güter auf Zahlung drängten
der dem Befiger der Güter aus früheren Berpflidhtungen
Aufwendungen entftanden, denen er unter den hefonderen
Berhältniffen nit mehr nachfommen Fonnte. Um Ddiefen
Schwierigkeiten gerecht zu werden, war bereits im $ 20
SSHFBO. die Möglichkeit einer Bevorfhuffung gegeben,
deffen Anwendung aber in fat allen Fällen an dem Nach:
meis fcheiterte, daß ohne Bevorfchufflung der Schäden der
mwirtfchaftlide Untergang zu befürchten fei. Ynsbefondere
gab der 5 20 SSHFDVO. nicht die genügende Handhabe,
eine Bevorfhuffung der Sachf{häden — vor allem der durdı
die Bergung von Warenlägern entitandenen Schäden — zur
Zahlung von Lieferantenfhulden zu erreidhen. Die Wirt.
'haftsfammer Saarpfalz hatte fidh feit langem bei den maß:
gebenden Stellen für die Schaffung einer derartigen Mög:
Jichfeit eingefekt. Dadurch ift wohl aud) bei einzelnen Se:
hädigten der Eindruck entftanden, als ob die Kammer von
fi® aus in der Lage fei, folde Borfhüffe auszuzahlen. Es
jet bier ausdrücklidy darauf hingewiefen, daß das in Feinem
Zeitpunkt der Fall war.
In einem NRunderlaß vom 6. 6. 1940 (NMBZLB.
1940 Nr. 24 Sp. 1122) hat der Herr NMeidhsminifter des
Ynnern nunmehr die VBorausfeßungen für die Bevor-Ihuffung
 von Sachfehäden der gewerbliden Wirtfchaft im
freigemachten Sebiet gefchaffen.
In diefem Runderlaß find Nichtlinien für die Gewährung
 von Borichüflen niederaeleat, aus denen hervoracht,

daß ledigliH Sachfhäden, alfo Feine Bermögensihäden (Ber
dienftaugfälle, Mietausfälle ufm.), bevorfhußt werden Fönnen
Die Borfhüfle dürfen nur gewährt werden auf Sach
jchäden der gewerbliden Wirtfchaft, die infolge der Frei
machung an Lagerbeftänden und betriebliden Anlagen ent
tanden find, gleichgültig ob fie dur an der Näumung be.
teiligte Stellen, durdy TIransporffhäden bei Selbfträumung
oder Befchädigungen und VBerlufte an CLagerbeftänden unt
Warenvorräten im freigemacdhten Gebiet verurfadht wurden
und wenn fie zu einer auf Grund des Erlaffes des RWM
v. 15. 1.40 genehmigten Weiterführung eines Gewerbe
hbefriebes, oder zur Begleichung von VBerbindlichkeiten, die im
Bewerbebetrieh im freigemacdten Gebiet entftanden find, be
nöfigt werden.
Die Borfehüffe dürfen nicht zur VBerbefferung de
Pebenshaltung des SGefchädigten verbraucht werden.
Anträge auf VBorfchüflfe von Sachfhäden find nad
Ab. 6 des Runderlaffes auf befonderen Vordrucfen unmittel
bar bei der zufitändigen Seftitelungsbehörde, das ift be
Schäden bis 100 000 NM. die untere Berwaltungsbehördı
“Landrat, Dberbürgermeifter), bei höheren Schäden die höher:
Berwaltungsbehörde (NReihskommiffar für die Saarpfalı
NRegierungspräftdent), zu fellen.
Die BVBordrude find bei der Wirtfhaftsfammer Saar
pfalz, 3. Zt. Neuftadt a. d. Weinftraße, fowie den Ynduftrie
und Handelskammern zu Saarbrücen, z. Zt. Neuftadt a. d
Weinftraße, und für die Dfals in Ludwigshafen a. Nbeir
erhältlich.
Nachftehend aeben wir den Wortlaut des Erlaffes wieder

Dorfchüffe auf Sachfchäden der gewerblichen Wirtfchaft im feeigemadcıten Gebiet
NdErl. d. NRMdI. v. 6. 6. 1940 fritf eines Schadens, der dur eines der in $ 2 Sad
_] Ra 4606/40 — 241 C [hädenfeftftellungs- BO. genannten Ereigniffe unmittelbar
, . verurfacht ift, alfo auf feiner unmittelbaren Einwirkung be
MMBUB. v. 12. 6. 40 Mr. 24, Sp. 1121) :ubt oder feine unvermeidlihe Folge ift. Unvermeidlich
3m Ynfereffe der Erhaltung der Wirkfhaftsgüter des Tolgen find auch foldye Schäden, die nad) dem normalen Ver
teigemachten Gebietes mußte deren Bergung mit der größ- gufe der Ereigniffe ohne die Freimadhung und die darau'
en Befhyleunigung durdgeführt werden. Es war deshalb urüczuführende Abmwefenheit der Zivilbevölferung nicht ode
it in allen Fällen möglich, die geborgenen Güter nad icht in gleihem Umfang eingetreten wären, 3. 3. Schäder
Eigentümern gefondert wegzufhaffen und einzulagern; zum durd MWitterungseinflüffe und Schäden durdy den Verder!
Teil find fie audy von der Wehrmacht für Zwecfe der Kriegs: oder die Verfhledhterung von Borräten, die normalerweif
ührung obne formelle Ynanfpruchnabme verwandt worden. ıbgewendet worden wären.
Soweit ein wirtfhaftliches Bedürfnig befteht, follen in fol „
hen oder ähnlihen Fällen auf die entftandenen Schäden 3. Borausfeßung der Borfhußgemwäh
Borfchüffe gem. $ 20 der Sach[hHädenfeftftelungsVBO.!) nad (NS un d . Berwendungszwed
Maßgabe der nachfiehenden, im Einvernehmen mit dem (1) VBorfhüffe nad diefen NMichtlinien dürfen nur at
RIM. und dem RWiM. aufgeftellten Nichtlinien gewährt währt werden,
werden. Diefe Borfehüffe ftellen Feine Abfhlagszahlungen, 2) wenn Lagerbeftände, Einrichtungsgegenftände, Mafdhinen
jondern eine vorläufige Schadensregelung dar, die je nad) ufw. aus gewerbliden Betrieben durdh an der Näumung
den Umftänden den Schaden teilweife oder in vollem Um- beteiligte Dienfiftellen geräumt worden find und jebt nid)
fange deden Fann. mebr feftgeftellt werden fann, ob und welde Dienfiftell
die Beftände übernommen hat oder wohin fie verbrad
worden find, oder zwar feftfteht, wohin die geräumter
Süter verbracht worden find, die Güter aber aus irgend
melden Gründen dem Eigentümer nicht mehr zur Ber
Fügung geftellt werden fönnen,
wenn Cagerbeflände, Einrihtungsgegenftände, Mafjdinet
ufw., die durch an der Räumung beteiligte Dienfifteller
oder im Einvernehmen mit diefen Stellen von den
Eigentümer felbft geräumt worden find, auf dem Iran
port oder in Bergungslagern befhädigt worden oder il
VBerluft geraten find,
wenn Lagerbeftände und Warenvorräte im freigemadte
Gebiet in anderer Weife befchädiat worden oder in Vo
Jul aeraten find.

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