1. Sult / 45, Yahrgang
war noch Feine MNMegelung der Entfhädigung felbfit vor,
bietet jedoch die Grundlage, auf der durch eine fpätere Ge.
jeßesvorfchrift dem Sefhädigten audy ein ausdrücklicher
NRechtsanfprucdh eingeräumt werden wird.
Nn der Megel wird darin der Berfiherungsnehmer
zinen volwertigen Erfaß für den Berfidherungsfihuß erblicfen
fönnen, den er aufgrund der Kriegsklaufel mit der Freima.
Hung praftifdh weitgehend bereits verloren hatte und der nach
den Borfchriften der neuen Verordnung nunmehr in vollem
Amfange ruht. Bei der Handhabung der Sachfhädenfeft
teflungsverordnung wird darauf zu adıten fein, daß zwifchen
dem BVerfiherungsfchuß einerfeits, dem in YAusficht ftehenden
Entfhädigungsanfprucd) andererfeitg fowohl dem Srunde als
zud der Höhe nad Feine Lücken eintreten. Syweit Berüicherungsgefellfihaften
für einzelne Verfidherungsfälle wäh:
send der Freimadhung bereits feiftungengewährt
jaben, Fönnen diefe Leiftungen von der VBerficherung nicht
‚urüd verlangt werden. Yedody ift dag MNMeichsauf:
üchtsamft für Privatverficherungen ermächtigt morden, in die:
Sadıverficherungsverträge
Auf Grund des $ 36 YAYbf. 1 der Vertragshilfeverordnung
vom 30, November 1939 haf der NMeichsjuftizminifter
m Einvernehmen mit dem NReichswirfkfchaffsminifter in einer
Berordnung vom 15. Yuni 1940 (NRGBL I Nr. 108 vom
20. 6. 40 S. 881) folaendes beftimmt:
(1) NMecdhte und Pflihten aus Sachverfiherungsver:
trägen ruben, wenn fich die verficherte Sache in Gebietsteilen
Jefindet, die
von einer behördlih angeordneten Räumung oder Frei
madhung von gefährdeten ZJeilen des deutfhen NRMeichs.
gebietes befroffen werden cder
infolge anderer auf ten Auswirkungen des Krieges
beruhender, unabwendbarer Creigniffe geräumt oder
Freigemacht werden mülfen.
(2) Das Ruben beginnt am Mittag des Tages, an dem
die Räumung oder Freimacdhung zu erfolgen hat, Yın Falle
von Abf. 1 Nr. 2 beginnt das Nubhen am Mıttag des Tages.
an dem die Räumung oder Freimachung fatfächlich erfolgt.
(3) Das Rubhen endet am Mittag des Tages, an dem
der VBerfiherungsnehmer mit behördliher Genehmigung
jeinen Wohnfik in das geräumte oder freigemachte Gebiet
‚urückverlegt. Die Zurücverlegung it dem Verlüicherer aneigen.
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Die Dauer der BVerfiherungsverträge verlängert fih um
yie Zeit, während der die NMechte und Pflichten ruhen. Soweit
Entgelte für einen Zeitraum gezahlt find, während
yeffen die Nechte und Pflichten ruhen, find fie dem DBerfichejen
Fällen einen billigen Ausaleidy zwifden den Verfiche
yungsunternebmunacn herbeizuführen.
Mit den hier gefhilderten Bestimmungen hat erfreut
licherweife eines der Gebiete, auf dem die Freimadung zahl:
reiche Zweifelsfragen und Sawierigkfeiten hervorgerufen
hatte, eine FHare Rechtsgrundlage erhalten. Dies wird von
allen BVBerfiderungsnehmern des Freimadhungsgebietes, mo:
jen e8 Betriebs: oder Sefchäftsinhaber, Landwirte oder
Hauseigentümer fein, umfomehr begrüßt werden, als die be:
vorfiehende Wiederbefiedlung der Heimat Feine Belaftuna
nit den Unklarheiten verfränf, die fd) in der leßten Ber
aangenbeit vielfad) unvermeidlid) ergeben haben. Denn die
Wiederaufbauarbeit und die fchmierigen YAufaaben, die fir
dem Betriebsführer Rellt, fann nur dann mit Erfolg bewät
figt werden, wenn fie nidht durd unfruchtbare Auseinander:
jesungen über die ftrittigen Fragen und durch wirtfchaftliche
Unzuträalichfeiten achbemmt werden.
in feeigemadıten Gebieten
mungsnelmcr ungefürzt in Anrechnung zu bringen, fobald die
Rechte und Pflichten wiederaufleben.
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Sreweit Sachen aus geräumten oder freigemacdhten Ge:
biefen in das übrige Meichsgebiet verbracht werden, leben
dom Zeitpnff des Einbringens in das Übrige MNMeichsgebiel
an die Rechte und Pflichten wieder auf. Der Verficherungs
nehmer bat dem BVBeräicerer die Einbringung anıuzeiagen.
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Leiftungen deg BVBeracherers für Berfücherungsfälle, die
während des MNRubens eingetreten find, Eönnen nicht unter
Berufung auf die Borfchrift des $ 1 zurückgefordert werden
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AÄbiwveidhende VBereinbarungen der Parteien bleiben un
berührt.
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Die vorichenden Bekimmungen finden entfprecdhende
Hasen nung auf Haftpflichtverfidherungen, die in Anfebhung
“ner Sade gefchloffen And, auf die die Vorausieungen des
$ 1 Abi. 1 zutreffen.
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Das NRMeichsaufiächtsamt für Privatverfiherung Fann,
joweit e$ durd) die Befonderheiten des Einzelfalles bedingt
it, von diefer Berordnung abweidhende Anordnungen treffen.
Es fann ferner, foweit Zahlungen nad) $ 4 nicht zurüc,
jzefordert werden Fönnen, Maßnahmen zur Herbeiführung
eines billigen Ausgleichs zwijdhen den im Deutfhen Reid
zum Sefchäftsbetrieb befunten Verficherungsunternehmungen
freffen.
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DIPL.-VOLKSWIRT EDUARD MORGENSTERN
‚aarbrücken. z. Zt. Neustadt an der Weinstraße
Bevorfchulnung von Sacılhäden
Bei der Freimachung des weftlidhen SGrenzgebietes wurden
nicht nur die Menfchen, fondern audy außerordentliche
Mengen von Sachgütern zurücgeführt. Bei der gebotenen
Eile war es nicht immer möglich, eine Trennung zwifdhen den
Hütern einzelner Befißer durchzuführen. Andererfeits mußten
die Güter, ingbefondere foweit es fidy um verderbliche
Waren handelte, dem Berbrauc zugeführt werden. Diele
„geborgenen‘‘ Waren wurden deshalb zu Sunften des
Neicheg verkauft. Darüber hinaus find an den aus denm
jreigemachten Gebiet geborgenen und dort verbliebenen
Sütern aus den verfehieden!ten Urfachen Schäden entftanden,
Sür diefe Sacfhäden Mebht dem Eigentumer bzw. Befiner
der Guter ein Anfprudy auf Entfchädigung gemäß den Be
timmungen der Sachjhädenfeftttelungsverordnung vom 8S. 9
1939 (NGBL.I S. 1754) zu. Ein Zeitpunkt für die Zah
ung der Enffhädigung ift aber in diefer Verordnung nich
feitgefent. Andererfeitg it in vielen Fällen die Zahlungs:
seraßaerunag eine Harte acaenuber dem CEiaentumer de‘