Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr,

irtschaftliche Freimachung I

DIPL.-VOLKSWIRT FRANZ LEINER
Saarbrücken, z. Zt. Neustadt an der Weinstraße

Derficherungen im Freimachungsgebiet

Durdy Berordnung des Reichsjuftizminifters vom 15. 6.
1940 find nunmehr die NMechtsverhältniffe der Sad- unt
Haftpflichtverfiderungen im freigemadhten Gebiet grund
legend geordnet worden. Die Verordnung, die wir im An:
idluß an den Auffaß im Wortlaut bringen, Hüßt fi auf die
Ermächtigungsvorfhrift des $ 36 (1) der Werordnung über
die Vertragshilfe des NMichters vom 30. 11.39, derzufokge
der NMeichsminifter der Yuftiz durdy Rechtsverordnung die er-Forderlihen
 Eraänzungsvorfchriften erlaffen Fann.
Der bisherige Nechtezuftand.
Mit der Freimacdhung des weftlidhen Grenzgebiefes war
der Verfidherungsfchuß in diefen Gebieten praktifh weif:
gehend aufgehoben. Die fogenannte Kriegsflaufel, die Be.
Aandteil aller Sachverfiderungsverträge bildet, nimmt alle
Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsaus
mwirkungen zurücdgehen, vom BVerficherungsfhuß aus. Sm
jreigemachten Gebiet ift kaum ein Schadensfall denkbar, für
seffen Entitehung und Ausmaß die Abwefenheit des Ber:
fidherten, die Nichtwahrnehmung oder verfpätete Wahr:
nehmung des Schadens, das Fehlen der Schadensverhütung
der Bekämpfung nicht von Bedeutung gewefen wäre, Sn
folgedeffen war praftijh bereits feit der Freimadung in die:
ien Gebieten der Berfiherungsihuß weitgehend aufgehoben.
Die hier entftehenden Schäden fielen andererfeits in den
meiften Fällen Sachfehäden dar, die nad) der Sachfehäden:
feftftelungsverordnung feftzufßtellen find, und für die eine
Regelung der Entfchädigunasanivrüche durch das Meich erjolqgen
 wird.
Andererfeitg waren bisher die VBerfiherungsverträge
formal in Kraft geblieben. Der VBerfiherungsnehmer war
zur Leiftung der Prämien weiterhin verpflichtet und feßte fi
bei der Michtzahlung allen hiermit nad) den Vertrags
jedingungen eintretenden NMechtsnachteilen aus. Die Ber
icherungsnehmer befanden fid) daher in der fhwierigen Lage
Prämien zahlen zu müffen, für die fie Feinen Berfidherungs.
iduß erhielten. Ueberdies ftellte die Prämie eine Koftenbelaftung
 dar, der infolge der Betriebsftillegung ein wirf:
ihaftlihes Erträgnis nicht mehr gegenüberfiand.
Zwar hat die Vertragshilfeverordnung vom 30. 11
1939 in $ 6 (3) rücdgeführten Berfidherungsnehmern grund:
“äBlih aud) die Möglichkeit gegeben, dur Antrag an das
Amtsgericht eine ordnungsmäßige Stundung der VBerfiche:
sungsprämie zu ermirfen. Die Wahrnehmung diefer Mögfichfeit
 machte jedoch ein umftändlihes und in der VBiekzahl
der Fälle Faum durchführbares Verfahren erforderlich, deffen
praftifhes Ergebnis lediglidH auf die Stundung der Prämien
sefhränkt war und damit Feine Bereinigung diefer Krane he:
mirfen fonnte.
Sn Anfehung diefer Schwierigkeiten hat das RMeichsauf-Ächtgamt
 für Privatverfiherung durdy Erlaß vom 24. 2.
1940 — Tab.-Nr. AI 357 — die Sachverfiderungsunter:
nehmungen erfucht, von der Einziehung fälliger Prämien
der Feuer: und Einbruchsdiebftahlverfiherung, fowie der
verwandten Zweige der Haftpflidtverfiherung bis auf wei:
tereg YAbitand zunehmen. Da aber diefe Empfehlung die
reltenden SGefekeguorichriffen nicht ändern Fonnte, bedeutete

fie rechtlich Lediglich eine Stundung der während der Frei
madung enfftehenden Prämien.
Der Yubhalt der Sonderregelung vom 15, 6. 1940,
Die eingangs erwähnte VBerordnung hat nunmeh'
arundfäglih einen neuen Nechtszuftand gefhaffen. Die Ne
aelung erftrecft fi auf alle Sachverfiherungen und Haft
pflichtverficherungen, fomweit die verficherte Sache bezw. di
Sache, in Anfehung deren die Haftpflihtverfiherung erfolg
ift, fidh in den freigemachten Gebieten befindet. Es find dies
alles Gebiete, die entweder alg Teil des Neichsgebief$ au
nehördlihe. Anordnung geräumt oder freigemadht find oder
‘infolge anderer auf den Kriegsauswirkungen beruhender un
ıbmendbarer Sreigniffe geräumt oder freigemacht werdel
mußten.
Hu diefen Fällen ruhen die Rechte und Pflichten au
dem BVBerficherungssertrag vom Mittag des Näumungstage
an bis zum Mittag des Tages, an dem der BVBerfiherungs
nehmer mit behördlidher Genehmigung feinen Wohnfig in da
geräumte oder freigemachte Gebiet zurücverlegt. Die Iu
rücverlegung hat der Berficherungsnehmer der Berficherun
anzuzeigen,
Soweit Sachen aus dem Freimachungsgebiet ge bo1
gen wurden, Ichen mit der Nücführung in das nichtgeräumt
Gebiet Nechte und Pflichten aus dem BVerficherungsvertras
wicder auf, Der Berficherungsnehmer hat die Nücführuni
ebenfallg der Berficherung anzuzeigen.
Damit wird ein Harer Nechtszuftand gefdhaffen. Den
Berfiherungsnehmer bleibt die Verpflichtung, fowohl di
Rückführung einzelner verfiherter Sachgüter alg audy di
NWiedereinräumung anzuzeigen. Soweit alfo die Bergun
von verficherten Gegenftänden im Einzelfall der VBVerficht
rungsgefellfchaft nody nicht mitgeteilt wurde, muß fie umgt
hend nachgeholt werden. Daß dabei die genaue Bezeichnunm
des Bergungsgutes jeweils tehnifche Schwierigkeiten bereite
wird, tft unvermeidlich.
Einer Negelung bedarf noch der Fall, in dem der Ver
fÄcherungsnehmer feinen Wohnfig oder Sik gar nicht iM
Freimadungsgebiet hatte und infolgedeffen eine Zurücverle
zung des Wohnfikes für diefen einzelnen Verfiherten nicht I
Betracht Fommt. Man wird jedoch hierbei davon augsgehe
fönnen, daß anftelle der Zurücdverlegung die behördlih an
geordnete Wiederbefiedlung des Ortes Iritf, an dem fid die
verficherte Sache befindet.
Die Verordnung beftimmt weiter, daß die Dauer de
Berficherungsverfräge um die Zeit der Freimachung en!
jpredhend verlängert und die für die Zeit der Frei
machung bereits entrichteten Berfiherungsbeträge auf di
Zeit nach der Befiedlung angerechnet werden.
Abweichende Bereinbarungen zwifjden Berfiherungsgi
fjelichaft und BVBerficherungsnehmer bleiben nach den Bor
ichriften der Verordnung unberührt.
Entfhädigungsanjpruch ftatt Berficherungsjhuß.
| Prafktifh fritf danady anftelle des VBerficherungsfehuße
im freigemacdhten Gebiet die Entjhädigungsregelung durd de
Staat. Ybhre Grundlage bildet die bereits erwähnte Sa®
Ichädenfeftftelunassverordnung vom S. 9 1939 Sie fieh
            
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