Full text : 45.1940 (0045)

1. Suli / 45. Yahrgang

NReichstreuhänder der Arbeit zur weiteren Veranlaffung ab,
jofern er augnahmgweife zur Weiterbehandlung nicht felbit
juftändig ift. Die Borbehandlkung durdy das Arbeitgamt ift
um deswillen fehr zweckdienlidh, weil feine Beamten den Be-IOhuldigten
 in vielen Fällen perfönlidh kennen. Oben wurde
bereits ausgeführt, daß Staatsanwälte und Strafrichter,
Me Arbeitsvertragsbrüche zu behandeln haben, über eine ge:
wiffe Erfahrung in fozialpolitiidhen Angelegenheiten ver:
fügen müffen, wenn fie ihren Aufgaben gerecht werden wol:
;en. Um die Erfahrungsfjammlung in diefer Nichtung zu
teigern und insbefondere aud) die Einheitlihkeit der Necht:
fpredhung zu fördern, haf der Neichsminifter der Yultiz für
die Behandlung von Arbeitsvertragsbrüchen beftimmte Nic:
ter augerfeben, nämlih die Amtsridhter am Sige der
früheren Schöffengerichte, , Yn der NMegel ift die HNauptverhandlung
 durdy den Sachbearbeiter der Staatganwaltichaft
'elbit wahrzunehmen.
Bon den Betrieben muß verlangt werden, daß fie, ehe
ie Fälle von YArbeitsvertragsbrüchen an ftaatliche Behörden
Jeranfiragen, von den ihnen zufiehenden Strafbefugniffen
Sebrauc machen und ftaatlidHe Hilfe erft dann in Anfprud
nehmen, wenn ihre eigenen Hilfsmittel verfagen. Der Be
iriebsführer haft zu prüfen, inwieweit die Ahndung eines
DVBerftoßes gegen die einfdhlägigen Beftimmungen durd Ber.
hängung einer Buße ausreichend erfheint. Dabei kommen
lg Bußarten in Frage: DBerwarnung, Verweis, Aus:
iOluß von Betriebswohlfahrfgeinridhtungen und Bußen in
Seld. VBorausfeßung ift hierbei, daß die Beflimmungen der
$$ 27, Ziffer 4, 28 des Gefebes zur Ordnung der nationalen
Arbeit beadıtet werden. In Kleinbefrieben (mit in der
NRegel weniger alg 20 SGefolgfchaftsmitgliedern) if die Beryängung
 von Bußen möglid unter der Borausfegung, daß
die Bußabrede ausdrüclihH im Arbeitsvertrag vereinbart if.
Der Leiter des YArbeitgamts alg Beauftragter des MNMeichs:
freubänders der Arbeit bezw. der NMeichstreuhänder der Aryeit
 felbft unterfucht in allen Fällen, in denen Betriebe zweck
Arafrechtlidher VBerfolgung bezw. ftaatlidher Maßnahmen,
vie amtlicher Berwarnung ufw., an ihn herantrefen, ob die
Betriebe ihrer Pfliht, Arbeitgvertragsbrücde durdy eigene
Hilfsmittel zu bekämpfen, nachgekommen find, andernfalls
icht er fi gezwungen, die Angelegenheit zur zufländigen Beyandluna
 an den Betrieb zurückuachen.

II. Drdnungsfirafverfahren
Durd $ 21 der Kriegswirffhaftgverordnung (KWVBO.)
vom 4. September 1939 (NMeichsgefeßbl. I Seite 1609) ift
dag Drdnungsftrafrecht, das andere Verwaltungen (3. B. die
Preisbildungsftellen) fhon feit längerer Zeit befißen, auch
1uf das Gebiet des Sozialrechtg ausgedehnt worden. Die
Strafbeftimmungen des $ 21 Abjaß I] KWVBO. find durd
$ 1 der Dritten Durdhführungsbeftimmungen zum YAb.
idnitt HIT (Kriegslöhne) der KWVO. vom 2. Dezember
1939 (Meichsgefegbl. I Seite 2370), foweit es fihH um die
drivate Wirtfhaft handelt, ausgedehnt worden, und zwar
u. a. auf Zuwiderbandlungen gegen fchriftlidhe Anordnungen
der NMeichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit, die
diefe auf Grund des SGefekes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. NYanuar 1934, der Lohngeftaltungsderordnung
 vom 25. Yuni 1938 oder fonftiger
Sefehe oder Verordnungen erlaffen. Unter „erlaffen‘‘ im
‚eßferen Sinne find auch diejenigen {Ahriftliden Anordnungen
‚u verftehen, die die NMeichs- und Sonderfreuhänder der Arbeit
 auf Grund der fraglichen gefeßlihen Beftimmungen be:
reitg vor Ynkrafttretfen der einfdlägigen Borfchriften der
RKAMWBVBO. erlaffen hatten, demnady alfo audy Zumwiderhand.
‚ungen gegen die auf Grund der Lohnaeftaltunasverordnung

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bereits früher erlaffenen Anordnungen, Auch hier umfakt ein
‚Zuwiderhandeln‘“ neben dem Vorfabß aud) die Sahrläffig:
feif. Das Ordnungsstrafverfahren fieht Geldftrafen in un:
begrenzter Höhe vor, es ift gegenüber dem Kriminalttrafver:
jahren die mildere Strafart, die Strafe wird im Gegenfaß
jur Friminellen Strafe aud) nicht in das Strafregilter ein:
gefragen. Die Umwandlung einer nicht beitreibbaren Ort:
hungsfirafe in eine Freibeitsfirafe it unzuläffig. Der firaf
rechtliche SGrundfag „nc bis in idem“ gilt aud) für das Ord:
nungsfirafverfahren, d. bh. wegen der gleichen Straftat kann
nicht gleichzeitig eine Drdnungsitrafe und eine Friminelle
Strafe verhängt werden. Die Verjährungsfrift beträgt
3 Yahre. Der NMeichstreuhänder der Arbeit wird das Ord:
aungsftrafverfahren wählen, wenn eine ftrafbare Handlung
1ad) feinem Ermeffen au ohne den entehrenden Charakter
ziner Ahndung durdy die ordentliden Strafgerichte zweck:
nffprechend gefühnt werden kann oder wenn ohne Rücklicht
auf die Schwere der Tat ein einzelner Fall eine befonders
“afhe Beitrafung erfordert, die das immerhin umftändlichere
Kriminalftrafverfahren nicht in fo Furzer Zeit ermöglichen
würde. Bei befonders fchmweren VBerftößen gegen die ein
Olägigen Borfchriften der Kriegswirtfhaftsverordnung Kön:
1en auf Antrag des Meichstreuhänderg der Arbeit audı
riminelle Strafen (Sefängnis und Zuchthaus) nad $ 21
Xbfaß 2 der Kriegswirtfchaftgverordnung verhängt werden.
Dies fer nebenbei erwähnt.

Hinfihtlidg der Berfahrensgvorfchriften
gelten weitgehend die Beftimmungen der NMeichsftrafprozeß
ordnung. Der NReichstreuhänder der Arbeit kann die polizei:
ide BVBorführung jeder Perfon, alfo nicht nur des Be:
'huldigken, insbefondere audy der Zeugen und Sacwer:
tändigen, die feiner Vorladung Feine Folge leiften, anordnen.
 Gegen den etwa ergehenden Ordnungsfirafbejcheid, der
"dhriftlid erfolgen muß, fteht dem Betroffenen ein formelles
Befhwerdereht zum MNReichsarbeitsminifter zu. Die Be
‚werde, die form. und Friftgerecht fein muß — Einreichung
innen einer Woche nad Zuftelung des Sitrafbefcheids hei
dem NReichs- oder Sondertreuhänder der Arbeit, der den
Strafbefdeid erlaffen hat, fhriftlih oder zu Protokoll — , hat
zrundfäßlich Feine auffchiebende Wirkung. Ferner gilt der
ÜArafrechflihe Grundfaß der „reformatio in peius“, d, h, der
Neichsarbeitsminifter fann den Strafbefcheid au zu Un:
gunften des Betroffenen abändern. Neben diefer Sach
befhwerde ift aud) die allgemeine Dienftauffidhtsbefdwerde
zum NReichsarbeitsminifter möglich, die an Feine Form. und
Sriftvorfchriften gebunden if, Die Strafvollliredung ver:
jährt ebenfalls in 3 NYabhren, für Gnadenerlaffe im Einzel
Falle ift der Neichsarbeitsminifter zußfändia.

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