Full text : 45.1940 (0045)

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andsrdnung vom 2. März 1939 (Meichsgefenbl. |
Seite 403) in der Fafflung der Nenderungsanordnung
 vom 27. Yuli 1939 (Neichsgefeßbl. I S. 1350)
werden Perfonen beftraft, die alg Dienftverpflidhtete zu dem
im Dienftpflidtbefheid vom Arbeitsamt angegebenen Zeitaunff
 ihre Arbeit nicht antreten oder ohne Entpflihtung des
Arbeitgamtes eigenmächtig ihre Arbeitsfielle verlaffen. Hier
handelt es fd im Gegenfaß zu den Berftößen oben unter 1.
und 2. um ein Offizialdelift. Bei Zuwiderhandlungen Fann
jedermann Anzeige erftatfen. Die Straförohung ift die
gleiche mie bei Berftößen gegen die Lohngeftaltungsverordaung.
 Zur Durchführung des Strafverfahrens find die
ordentlidhen Serichte zuftändig.

Schnelverfahren:
Sollen Strafen bei derartigen Delikfen wirkffam fein,
jo ift es unbedingt erforderlich, daß dem Vergehen die Strafe
auf dem Fuße folgt. Ein Berfahren, das Woden oder gar
Monate dauert und vielleicht feinen Abfjhluß erft zu einem
Zeitpunkt findet, zu dem das Sefolgfehaftgmitglied fon
länaft nicht mehr der betreffenden Betriebsgemeinfchaft angehört,
 ift zwedlos und vermag vor allen Dingen Feine ab:
idhredende Wirkung mehr zu äußern. Die unbedingte Aufsechterhaltung
 der Difziplin in den Betrieben gerade im
Kriege erfordert ein rafhes Handeln. Dem trägt eine Anardnung
 des Meichsminifters der Yırftiz NMechnung, nach der
ie in Frage ftehenden Vergehen im Schnellverfahren nad
Artifel HI $ 28 der Verordnung über die Zuftändigkeit der
Strafgerihte ufm. vom 21. Februar 1940 (MGi. I
Seite 405) abzuurteilen find. Hiernadh) ift nunmehr die Ge
vähr rafdheften Einfakes faafliher ZIZwangsmittel gegen
zinzelne afoziale Elemente gegeben.
Nm Schnellverfahren auf Antrag des Staatsanmalts,
dag Übrigens in Yugendfachen Feine Anwendung findet,
mird ohne Entfjcheidung über die Eröffnung des Haupt:
serfahrens die Haupfverhandlung fofort durdhgeführt oder
nit Fürzefter Frift anberaumt. Der Einreidhung einer
Anflagefchrift bedarf es nicht. Auch ift die Ladung des Be-Ihuldigten
 nur in gewiffen Ausnahmefällen nötig. Nach $ 5
der Verordnung zur Durchführung der Berordnung über die
Zuftändigfeit der Strafgerichte ufw. vom 13. März 1940
NMGBL. 1 Seite 489) hat der Amtsridhter auf Antrag des
Stantsanwalteg fogar die Möglichkeit, die Strafe — unbe:
ihadet etwaiger NRMechtsmitteleinlegung — fofort zu voll
treden.

m Intereffe einer befhleunigten Durchführung der.
artiger Berfahren muß aud) eine doppelte Bearbeitung ver;
mieden werden, die an fi Plag greifen Fönnte: der Arbeits:
vertragsbruch fällt fowohl unter den Tatbeftand der Lohn:
geftaltungsverordnung bezw. der von den MNMeichstreuhändern
auf Grund diefer Berordnung erlaffenen, inhaltlich ziemlich
gleichen Anordnungen (im Wirkfhaftsgebiet Saarpfalz die
ben bereits ermähnte „Allgemeine Anordnung‘ vom 13. April
1939) alg aud) unter den Zatbeftand der Arbeitsplaßwechfelverordnung
 vom 1. September 1939. Der Meichstreu:
händer Fönnte auf Grund der Lohngeftaltungsverordnung,
der Arbeitgamtsleiter auf Grund der Arbeitsplakwechfelver.
ordnung wegen der gleidhen Straftat Strafantrag ftellen.
Durch innerdienftliche Anweifung des Neichsarbeitsminifters
wird diefe Doppeklbearbeitung ausgefhaltet: Strafanträge
mweaen YArbeitgvertragsbruchs werden grundfäßglidy vom
NReichstreuhänder der Arbeit bei der Staatsanwaltfchaft auf
Srund der Lohngeftaltungsverordnung gefiellt. Für die Er.
iedigung durdy den NMeichstreuhänder der Arbeit fprecdhen fol
rende Grunde:

Saarpfälzifche Wirkfehafts-Zeitung Nr. “

a) Bei Arbeitgverfragsbrücen überwiegt das Moment
der Störung des Arbeitsfriedens, für deffen Aufrechterhal:
fung die Neichstreuhänder der Arbeit zuftändig find. Solden
Störungen wollten die Lohngeftaltungsverordnung bezw. die
auf Grund derfelben von den NReichstreuhändern der Arbeii
zrlaffenen Anordnungen entgegenwirken, während die Ar:
heitsplakwechfelverordnung den Zweden des Arbeitseinfaker
dient. Daher wird folgerichtigerweife bei Löfung des Ar
heitgverhältniffes nad ordnungsmäßiger Kündigung jedoch
iehlender Zuftimmung des Arbeitgamtes der Strafantrag
om Leiter des Arbeitsamts, nicht vom NReichstreuhänder der
Arbeit geftellt. Hier fehen SGefichtspunkte des Arbeitsein:
jaßes im Vordergrund. Auch binfichtlih der Berfolgung
von Vergehen gegen die Borfchriften für Dienftverpflichtete
die eine „Icx specialis“ im Verhältnig zur Lohngeftaltungsverordnung
 und Arbeitsplagwechfelverordnung darftellen,
liegt zum Zwede der Bermeidung von Doppelbearbeitung
zine interne Dienftanweifung des NReichsarbeitgminifterg an
die RMeichstreuhänder und Arbeitsämter vor.
b) Die Lohngeftaltungsverordnung enthält gegenüber
der Arbeitsplaßwechfelverordnung die härtere Strafan:
drohung. Bei gleichzeitiger Strafanfragftellung durd den
Neichstreuhänder und den Arbeitsamtsleiter wegen des
gleichen Tatbeftandes hätfe der NMichter, da es fid um einen
Fall fogenannter Strafen. oder SGefekesfonkurrenz handelt.
die Strafe aus dem Sefek mit der härtkeren Strafandrohung,
5.i. bier der Lohngeftaltungsverordnung, zu entnehmen.
c) Es muß vermieden merden, daß efwa wegen eine£
Arbeitgvertragsbruchs vom Arbeitsamtsleiter der Arbeits:
verfragsbrüchige verwarnt, vom NMeichstreuhänder der Arbeii
beim näcdften Berftoß in Unkenntnis des erften Vorganges
efwa nochmals verwarnt wird. Der MNMeichstreuhänder if
die zentrale Stelle, von der aus am beften überwacht werden
fann, daß derartige Fälle nicht vorkommen.
Der Zweck der Strafe bei Yrbeitsvertragsbrüchen be:
fReht neben der felbftverftändlid nofwendigen abfhredenden
Wirkung auch darin, das Gefolgfchaftgsmitglied zu einem voll
wertigen Glied der VBolfsgemeinfhaft zu erziehen. Dar
würde nicht erreicht, wenn der Strafvollzug in Form ein
facher Freiheitsentziehung erfolgen würde. Schwere Körper
'ihe Arbeit unter firenger Aufficht ift vielmehr geboten. Ein
Erlaß des Neichsminifters der Yultiz ordnete daher diefe Ar!
des Strafvollzugs für die in Frage fiehenden Bergehen an.
Die Behandlung von Arbeitsvertragshrücen durdy die Ge.
richte erfordert ferner eine befondere Kennfnis und ein feines
Einfühlungsvermögen in foziale Fragen feitens der Staats
ınwalt{dhaff und Strafrichter. VBielfady ftehen Yugendlichi
or den Schranken des Gerichts, die fi der Iragweite ihreı
Handlungsweife nicht voll bewußt find, ferner find afoziali
Elemente anders zu behandeln alg Sefolgfchaftgmitglieder,
die in Erregung oder augenblicliher Berärgerung gegen di
zinfchlägigen faatlihen Necdtsnormen verftoßen haben. Da:
her ift audy nicht jeder Fall eines Arbeitsverfragsbruchs 96
zignef, um vor den Strafrichter gebracht zu werden. In
oielen Fällen, insbefondere bei erfimaligen DBerftößen dürffi
der Zweck audy dur Belehrungen und Verwarnungen er
seicht werden. Die Erziehungsarbeit der Deutfhen Arbeits
‘ronf Teiftet dabei wertvolle Hilfe. ZIZwecmäßigerweife wer
jen Fälle von Arbeitsverfragsbrüchen dem zuftändigen Ar
beitsamt — bdeffen Leiter ift gleichzeitig Beauftragter des
Neichstreuhänders der Arbeit — gemeldet, das algdann nad
Bornahme der notwendigen polizeilihen Erhebungen prüft
ob eine firafredhtlide Ahndung geboten ift oder eine Ber
warnung ufw. ausreichend erfheint. Gewinnt der Leiter det
YArbeitgamtg dabei die Ueberzeugung, daß eine ftrafrechtlidt
DBerfolaung unumaänalich ift, {o atbt er den Voraana an der
            
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