L. Suli / 45. Yahrgang
OBERREGIERUNGSRAT DR. STÄHLER
Stelluertreter des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz, Neustadt an der Weinstraße
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Der Arbeitsvertragsbruch und feine ftraftechtlichen Folgen
Man unterfheidet Arbeitsvertragsbrücdhe In engerem
und weiterem Sinne. Arbeitsverfragsbrüce in enngerem
Sinne liegen vor,
|. wenn ein YArbeitgverhältnig unberechtigt vorzeitig gelöft
wird, fei es, daß die vorgefhriebene Kündigungsfrift nicht
zingehalten wird, fei es, daß ein zur friftlofen Löfung des
YArbeitgverhältniffes berechtigender Grund nicht gegeben ift,
2. wenn die Zufiimmung des Arbeitsamts nad) der VBerordaung
über die Befhränkung des Arbeitsplahwechfels vom
1. September 1939 (NGBLI Seite 1685) nicht ein:
4ebolt wird.
Unter Arbeitgvertragsbrüchen im weiteren Sinne ver:
teht man
', pflidhtwidrige Arbeitsverweigerung, worunfer aud) Nichtaufnahme
von Arbeit fowie Fernbleiben von der Yrbeit
one berechtigte Gründe fallen,
2. bögwilliges Zurüchalten mit der Arbeit,
3. fonftige Difziplinlofigkeifen, die darauf abzielen, eine vorzeitige
Löfung des YArbeitsverhältniffes herbeizuführen,
+. Streif und YAusfperrung.
Alle obenaufgeführten Fälle von Arbeitsvertragsbrücen
fönnen ihrer Natur nad) in normalen Zeiten grundfäßlid
nur zivilrechtliche Folgen zeitigen. Eine Ausnahme machen
fediglidy die oben unter Ziffer 4.) aufgeführten FMNaffen-Fimpferifhen
Maßnahmen, wie Streit und Yusfperrung.
Sie fpielen im nationalfoztaliftifden Staat dank der Er:
‚iehungsarbeit der Partei und der ftaaflihen Maßnahmen
auf fozialem Gebiet praktifh Feine Rolle mehr. Nachdem der
Staat durdy feine eigenen Organe, die NMeichstreuhänder der
Arbeit, felbft für die Aufrechterbaltung des fozialen Friedens
jorgt, wären Streit und YAusfperrung gegen ihn felbft ge
sichtefe Maßnahmen. Dementfpredhend werden fie daher
zu im Fommenden Strafrecht eingebaut werden.
Oben wurde ausgeführt, daß, abgefehen von Streit und
Ausfperrung, Arbeitsvertragsbrüche vor die Zivilgerichte ge
Hören. Kn befonderen Notzeiten müffen jedodh Ausnahmen
von diefem SGrundfaß gemacht werden. Yufrüftung, VBierjahresplan
und insbefondere der Krieg fordern den Einfaß
zu der leßten Arbeitskraft. Die innere Front muß die
Borausfegungen für die Schlagfraft und Stärke der Webhrmacht,
der äußeren Front, fhaffen. Wie Pflidhkverlegungen
bes Soldaten im Kriege härter beurteilt werden müflen als
in normalen Zeiten, {fo muß audy an die Menfhen in der
Heimat hinfichtlidh ihrer Pflihterfülung und des Einfakes
ihrer leßten Kraft für die VBolkggemeinfhaft ein ftrengerer
Mafßftab angelegt werden. Der deuktfehe Arbeiter zeigt ge
sade jebt, daß er in treuer Pflidhterfüllung nicht im gering
ten hinter dem Fämpfenden Soldaten an der Front zurüd.
iteben will. Die Notwendigkeit des Einfakßes der lehfen
Kraft aud) in der Heimat brachte es jedody naturgemäß mif
ich, daß au auf mande Arbeitsfraff zurückgegriffen wer:
ben mußte, bei der nur fiaatliher Zwang eine reibungslofe
Eingliederung in die innere Front fiherzuftellen vermag.
Aus diefen Gründen wurden Arbeitgverfragsbrüce unter
Strafe geftellt. Es ift zu unterfheiden einmal das Kriminal
Rrafverfahren und fodann dag Ordnungsftrafverfahren der
NReichstreubänder der Arbeit.
I. Kriminalftrafverfahren
1. Nach $ 1 der Verordnung über die Lohn:
geftaltung vom 25. Juni 1938 (NReichagefepbl. 1
Seite 691) haben die NMeichstreuhänder der Arbeit alle
Maßnahmen zu treffen, die nofwendia find, um die Meichsverteidigung
und die Durchführung des Bierjahresplanes
zuf fozialpolitifdem Gebiet ficherzujtellen. Gemäß $ 2 0.0.0
änd die von den Meichstreuhändern auf Grund der Berordzung
vom 25. Yuni 1938 erlaffenen Anordnungen traf.
bewehrt. Zuwiderhandlungen — ein Zuwiderhandeln im
Sinne diefer Verordnung umfaßt neben dem DBorfaß auch
die Fahrläffigkeit — oder Umgehungen werden mit Sefängnis
und SGeldfirafe, legtere in unbegrenzter Höhe, oder mil
ziner diefer Strafen geahndet. Dabei handelt es fih um
Xntragsdelitte. Eine Verfolgung kritt nur auf Antrag des
Xeichstreuhänders der Arbeit ein. Zuftändig für das Ber.
tahren find die ordentlichen Strafgerichte,
Auf Grund der Ermächtigung in der Verordnung über
die Lohngeftaltung hat der Meichstreuhänder der Arbeit für
dag Wirtfchaftsacbiet Saarpfalz mehrere Anordnungen er
laffen, von denen in diefem Zufammenhang hauptfächlich von
Nntereffe ift die
„Allgemeine Anordnung zur Ueberwachung der betrieb:
lien Arbeitsbedingungen, zur Berhinderung des
YWrbeitsvertragsbruchs und der Abwerbung”
vom 13. April 1939
Nach Ziffer II diefer Anordnung darf ein Arbeitgver:
hältnig nicht unberechtigt vorzeitig gelöft werden. Sin un:
herechtigtes vorzeitiges Löfen des Arbeitsverhältniffes im
Sinne diefer Beftimmung liegt audy bei fehlender Zu.
timmung des Arbeitsamtes vor. Das SGefolgihaftsmiftgliet
ft verpflichtet, die von ihm ordnungsgemäß unter Beachtung
ber gefeßlihen Borfchriften übernommene Arbeit anzufrefen,
es darf nicht pflihtwidrig der Arbeit fernbleiben, die YArbeif
verweigern oder böswillig mit der Arbeit zurüchalten. Es
darf fih fchließliH aud) eine fonitige Difziplinkofigkeit nicht
zufhulden Fommen Taffen, die darauf abzielf, eine vorzeitige
Löfung des YArbeitsverhälfniffes herbeizuführen.
2. Nady der Verordnung über die Be:
iOränkung des Arbeitsplagmehfels vom
1. September 1939 ift firafbar der YArbeitsplaß:
yechfel ohne Zufimmung des YArbeitsamts fowie jegliche
YXufgabe einer Befchäftigung ohne Zuftimmung des Arbeits:
ımts, 5. 5b. froß vorliegender Zuftimmung {ft ein SGefolg:
“baftsmitglied nad) diefer Verordnung Rrafbar, wenn etwa
die Kündigungsfrift nicht eingehalten mird. Audy hier handelt
;8 fi um ein Antragsdelikt, Zur Antragftelung ermächtigt
ift der Leiter des Arbeitgamts ($ 11 der Verordnung). Ber:
Röße werden mit Gefängnis und SGeldftrafe oder mit einet
diefer Strafen geahndet. YAudy hier find für das Strafver
fahren die ordentliden Gerichte zuftändig.
3, Nach Abfehnitt II der Zweiten Berorbd:
nung zur Dur führung des Wierjahres:
ylanes vom 5. November 1936 (Meichsgefeß:
blatt I Seite 936) in Verbindung mit $ 2 Abfanß 5 der
Berordnung zur Siherfielkung des Kräfte:
bedarfs Für Aufgaben von befonderer
Aaatspolitifder Bedeufung vom 13. Fe:
bruar 1939 (Neichsgefeßblatt I Seite 206) und $$ 11
20 YAbfag 2 der Dienkpflidht-DurdHfübhrunas