52
‘“ dieübrigen Behörden (Behörden in der Stufe des
Pandrats oder übergeordnete Dienftftellen), ingbefondere Reichs
bahn, NReichspoft, NReichsarbeitsverwaltung, MNReichsfinanzver.
waltıng, Sorftverwaltung für ihre Behördenanıehsrigen,
Die unter 2) und 3) für eine Aufforderung zur Nüdkehr zur
tändigen Behörden fihern fi (megen der Verforgung und Unter»
ringung) vorgängig dag Einvernehmen des Landrats (Dberbürger.
neifters) und erhalten fodann die erforderliden Erlaubniskarten
om den Kreisgvolizeibehörden.
IV
Die Nücberufung erfolgt namens des MNRMeidhskommiffarg für
die A dur Einzelaufforderung nach dem Mufter der Anlage
1.7
Sn Einzelfällen Fann felegrafifd mit Fürzerem Wortlaut zuückgerufen
werden,
Die Erlaubnig zur Mitnahme von Familkienangebhörigen
darf nur erfeilt werden, wenn deren
DBerfiorgung und Unterbringung geregelt ifl
Sie foll erlaubt werden, wenn die Mitnahme der Familienangehö-:igen
zur Aufnahme des. Betriebeg notwendig ift. Die in IM
Ziffer 2) und 3) genannten Behörden feken fidy wegen der Zulaffung
der Nückehr von Famtlienmitaliedern mit den Landräten
(Qberbürgermeiftern) in Verbindung. Die Zulafung der RNückehr
von Familienmitgliedern ift auf der Aufforderung zur Nüdckehr
und der roten Xusnahbmeerklaubnigkarfe ıu vermerken.
V
Die unteren Verwaltungsbehörden Ipredhen den Einzelabruf
nad) dem Bedarf ihrer eigenen Aufgaben von Amtswegen oder auf
Borighlag der zufßfändigen Berufsorgantifa-(ion
aus (Landesbauernichaft, Kreishandwerkerihaftf ulm.)
Vl.
Der Abruf erfolgt odne Mitwirkung des Arbeitsamtes hei
folgenden Sruppen:
a) Beamten fowie foldjen Behördenangehörigen, die im Bergungs
gebief bei einer Behörde befehäftigt werden oder unbefchäftigt find
b) Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe, dir
weder in einem Dienftverhältnis ftehen nody bei der NMückehr
durdy das Arbeitsamt dienftverpflichtet zu werden brauchen,
Landwirten und Bauern, die überwiegend Landwirtihaft freiber
und nicht in einem Arbeitgverhältnig ftehen.
F
VIL
SGSewerblidge Unternehmungen Haben um
die Nücdberufung von Gefolgfhaftsmitglie.
dern das Arbeitsamt des Freimadhungs:
gebietes um den Einzelabruf anzugehen unt
dabei Ddie-nady der Polizeiverordnung des ChZ. erforderliche
Genehmigung des Neidhskommiffars für dir
Saarpfalz vorzulegen.
Erfuchen an die Arbeitsämter des freigemachten Gebietes zur
VBornahme von NRückberufungen erfolgen nad Mufter der An
lage 2*) gegebenenfallg unter Beifligung von Namensliften,
Die Arbeitsämter des Freimadhungsgebietes wenden fi mi:
Schreiben nady Mufter der Anlage 3*) an die Arbeitgämter der
Mufenthaltgortes und legen diefem Schreiben die von ihnen unter
jhriebene Aufforderung zur Nückehr (Mufter 1) und die rot
XusnahmeerlaubnigFarte bei,
Der Neidhskommiffar für die Saarpfal:
iD. gez. Barth
MNRegierungspräfident
*) Da die Beilagen nur für die ausfertigenden Stellen vor
Bedeutung find, werden fie hier nicht wiedergegeben.
Derordnung
über den Verkehr in den Grenzkreifen (Gronskreisverordnung) vom 26. Juni 1940
Für die Kreife Merzig, Saarlautern, Saarbrücen-Stadt,
Saarbrücen-Land, St. Yngbert, Homburg-Saar, ZIJweibrücden:
Stadt, Zweibrücen-Land, Pirmafens-Stadt, Pirmafens-Land,
Bergzabern und Sermersheim alg Srenzkreife verordne ich in
MXusübung vollziehender Sewalt:
$ 1.
Das Betreten der freigemachten Teile der Kreife Merzig,
Saarlautern, Saarbrüden-Stadt, Saarbrüden-Land, St. Yngjert,
Homburg-Saar, Zweibrücden-Stadt, Zweibrücen-Land, Pir-Najens-Stadt,
Pirmajens-Land, Bergzabern und Sermersheim ift
aur mit einer Yusnahmeerlaubnig oder mit einem Heimkehrerfchein
;u[äffig.
Xbjaß 1 findet Feine Anwendung auf
1) Angehörige der Wehrmacht, der Polizei und der Zollverwaltung
in Uniform,
ferner auf die Ynhaber von Ausweijen ;
b) der Dberbauftäbe und Feftungspionierftäbe,
>) ferner des Generalinfjpektorg für das deutihe Straßen
mefen — Abt. Wiesbaden —, die für den Ausbau der
Fandesbefeftigung ausgeftellt findz diefe Ausweifje haben
jedody nur Gültigkeit für die Bereiche und Zwede, für die
fie ausgeftellt find,
der Polizei, der Deutfden Reichsbahn und der Deutfchen
Neichspoft, foweit diefe Ausweife zum dienftliden Aufenthalt
in den. Grenzkreijen berechtigen.
Die Beftimmungen über den Verkehr über die NMeichsgrenze
bleiben unberührt.
1}
$ 2.
Die Ausnahmeerlaubnig wird durdy folgende Stellen erteilt:
a) dur den Chef der Zivilverwaltung beim ADK.
Oo) dur den Neichskommiffar für die Sanrpfal:ı,
durdy die Kreispolizeibehörden im Bereich des: NMeichs
Eommiffar® für die Saarpfalz, fowie durdy die Kreis
polizeibehörden in Trier und Saarburg (RNeg.-Bez. Trier.
Ueber die Erteilung des Heimkehrerfeheines erfolat näher
Anordnung.
$ 3.
Die Kreispolizeibehörden find berechtigt, zur einftweiliger
Unterbringung von NRücgeführten Wohnraum vorübergehend ir
Xnjprudy zu nehmen. Die Vorfchriften des NMeichsleiftungsgefeber
finden hinfichtlih der Veraltung entivrechende Anwendung.
+
Die Wiederersffnung gewerblicher, lands und fForftwirtichaft
lidjer Betriebe in den freigemacdhten Teilen der Saarpfalz bedar
der Genehmigung des NMeihskommiffars für die Saarpfalz. E
fann diefe Befuaniffe auf ibm nachaeordnete Dienftftellen über
fragen.
Die Erweiterung von Betrieben der in Abf. 1 bezeichneten
Art, die bereits vom ADK zuaelaffen wurden, bedarf ebenfalls der
Senechmigung.
Die nad) diefer Verordnung ausgeftellten Befcheinigungen
find gebührenfrei zu erteilen.
$ 6.
Wer den Vorfchriften diefer Verordnung zuwiderhandelt
wird — fofern die Tat nicht nad) anderen Vorfdhriften mit fdwve
rerer Strafe bedroht ift —, unbefchadet zwangsweifer Abfchiebund
oder Schließung des Betriebes mit Seldftrafe bis zu RM. 150. —
im NMichtbeitreibungsfalle mit Haft bis zu 6 Wochen beftraft. Di
Kreispolizeibehörde enticheidet endgültig.
6 7.
Diefe Verordnung fritt am 1. Yuli 1940 in Kraft. Sleidh
jeitig fritf die Verordnung über Ausweispflidht im SGrenzftreifer
(Srenzfereifenverordnung) vom 5. März 1940 außer Kraft.
Den 26. uni 1940
Sm Auftrag des Oberbefehlshaber
Der Chef der Zivilvermaltuna.