L. Suli / 45, Jahrgang
YMujruf 1 der Sauleitung Saarpfalz vom 29, Juni 1940
PR
„GEinrägymung in Etappen“
Sämtliden Sauleitungen, in deren Bereich fi Nük- gonnen. Die Wiedereinräumung muß jedod
jeführte des Saues Saarpfalzg aufbalten, find in diefen in Etappen vorgenommen werden. Zunächtl
Tagen Poftfartenvordrude zugegangen, die an die NMüd- müffen die nofwendigen Aufräumungsarbeiten durchgeführ!
geführten zur Yusfüllung ausgegeben werden. werden, die ausgelegten Minenfelder befeitigt, Heiner
Die rükgeführten Volksgenoffen des SGaues Saarpfalz Schäden an Häufern, Wohnungen, Wafferleitungen behoben
werden dringend gebeten, diefe Poftfarten ihrem VBordrnt und die Sebensmittelverforgung fidergeftellt fein.
inffprechend fehnellftens auszufüllen und fie fofort in den Zu diefem Zweck find nad) der Verfügung des Führers
gächften Brieffaften zu werfen. Die Ausfüllung diefer Poft- ie für den erften Einfaß benötigten Handwerker und Händfarfenvordruce
bilder die unerläßlide Boraus- (er dur Einzelabruf bereits zurücbeordert worden. Die
jeßung zur Nückehr in ‚die Heimat, Erft IBiederbefiedlung der Gemeinde ift erft nad Durchführung
nad Eingang diefer Poftfarten bei der SGauleitung Saar: iefer vorbereitenden Maßnahmen möglid. Daher wirt
pfalz ift mit dem Aufruf zur Rückkehr zu rednen. Es liegt erneutund dringend davor gewarnt, ohne
Saher im eigenften Yntereffle der Heimkfehrer die Karten be Yoberufung in die freigemadte Zone zu.
ichleunigt zurüdzufenden. rüdzukehren. Die für die Wiederbefiedlung zuftän:
Semäß der Berfügung des Führers ift mit der Wieder. digen Stellen find bemübt, die erwähnten Borarbeiten be
zinräumung der bisher freigemachten Sebiete bhereitg be: Ichleuniat zum Ab{hluß zu bringen.
Mufruf 2 der Sauleitung SGaarpjalz vom 29. Juni 1940
„Detriebe im f(reigemachten Schiltt“
Die Wiederersffnung indußftriekler Betriebe in
den bisher freigemacdhten Sebieten bedarf der Genehmigung
der Dienfkftelle des Neichsfommiffars für die Saarpfalz,
Neuftadt a, d. Weinftraße, Straße des 13. Yanıar Nr. 25.
Die Nücführung der Sefolgichaftsmitglieder diefer
Betriebe Fann dur den zuftändigen Landrat bzw. Oberbürgermeifter
erft erfolgen, wenn die Genehmigung für die
Wiederersffnung vorliegt.
Mit der Nücführung aller übrigen SGewerbetreibenden,
wie Einzelhändlern, Handwerkern,
Saftwirten, BVerfehrsgewerbetreibenden, ambulanten Händ-‘ern
ulm. find die Landräte bım. Dberbürgermeifter beauf:
tragt. Die Nücführung erfolgt entfpredjend dem Bedarf,
der Unterbringungs- und Verforgungsmöglich keiten auf
DVBorfchlag der zufändigen Oraantfation der gewerblichen
NMirtichaft.
Mit der Rückführung der Yuhaber von landwirt:
IhHaftlidgen Betrieben, die auf Borfehlag des
Neichsnährftandes vorgenommen wird, find ebenfallg die
Candräfe bzw. Dberbürgermeifter beauftragt.
Sämtlige Maßnahmen werden alfo von den Land
räten und Qberbürgermeiftern im Einvernehmen mit den zu
ftändiaen Kreisleitern durchaeführf.
Aufruf 3 der anleitung Saarpfalz vom 2. Zuli 1940
„Spreditions: und KIAftAgENUNFEINEHMUNGEN AUS DEM
freigemachten Scbigt“
Alle Speditions- und Kraftwagenunternehmungen aus Sie haben fi zu diefem Zwec umgehend unter genauer An
den freigemadten Gebieten des Saues Saarpfalz müffen den gabe ihrer jekigen Anfchrift bei dem Landrat oder Yberbürger
Betrieb in ihren Heimatorten (oforf wieder aufnehmen. meifter ihreg Heimatortes zu melden.
Anordnung
Jür das Derfahren bei der Wiederbefiedlung des ferigemadıten Gebietes des Gaues Sanrpfalz vom 26. Juni 1940
A,
Die Wiederbefiedlung des freigemacdhten Gebietes erfolgt zeifich
in zwei Etappen:
„Rückehr auf Einzelabhruf (rote Ausnahmeerkaubnigfarte
zum Betreten des freigemacdhten Gebietes).
2. Nücbherufung der gefamten Bevölkerung
"hbefonderer Heimkehrerausweis).
Tür den Einzelabruf gilt das unter II bis VII Gefagte, für
die Rückberufung der reftlidghen Bevölkerung erfolgt
1oh befondere Ynordnung.
{l.
, Der Einzelabruf erfolgt dur die Aufforderung zur Rücdkehr
Beilage 1)*) unter Aushändigung der roten Ausnahmeerlaubnis-Sayfo
um Defrefen des fFreigaemachten Sehietes®
Die Ausnahmeerkaubnig wird von den Kreispolizseibehörden,
in Sonderfällen von dem Chef der Zivilverwaltung und dem
Neihskommiffar für die Saarpfals ausgeftellt (vergl. die Dolizei
yerordnung des C€a3).
IIT.
|.
Die Yufforderung zur RNüdkehr erlaffen:
die unteren BVerwaltungbehörden (Landräte,
Dberbürgermeifter des Freimachungsgebietes) für alle Rück
geführten mit Ausnahme der unter 2) und 3) Genannten.
die Arbeitsgämter des Freimadungsgebietes für die Se,
folgihaftginitglieder von Yndufiricuntkternehmungen
nad Genehmigung der Betriebseröffnung
durd den Neihskommifjffar für die Saar
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