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Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. ‘
Wiedereröffnung jreigemachter Betriebe
in der Heimat.
Semäß diefem Führer-Erlaß hat der Neichskommiffar
ınd Sauleiter Bürckel fofort alle Maßnahmen veran-‚aßt,
um die Rückkehr der zurüdgeführtfen faarpfälzifhen Be:
yölferung und Wirtfchaft fo fhnell wie irgend möglidh durchatfübhren.
Die Heimführung der Bewslkerung allgemein
ift wie die feinerzeitige Nücführung Sache der Partei. Sie
myurde bereits dur Berfendung der bekannten Poftkarten an
alle Freigemadten in Sana gefeßt (f. nachfolgenden Aufcuf
1).
Für die Nücführung der Wirtktfehaft hat der
Bauleiter eine Neihe von Sonderbeauftragten eingefeßt, die
die Vorarbeiten und NMegelungen getroffen haben, auf Srunt
deren die für die NMücführung der Wirtfehaft allein zu
tändigen und verantwortlichen Dienfiftellen, nämlidy der
NReichsEommiffar für die Saarpfalz bzw. die unteren Berwaltungsbehörden
(DOberbürgermeifter 1und CLandräte) die
Heimführung der Betriebe veranlaffen.
Die Rückführung der Wirkfchaft fteht wie die der Be.
oölferung zunächft unter der Notwendigkeit abzuwarten,
bis von den unteren Verwaltungsbehörden wenigftens die
primifivfien Vorausfekungen für die Heim-Fehr
gefdhaffen [ind wie 3. B.:
Wiederherftellung der VBerforgungsleitungen (Waller
und Strom, fpäter au Gas), der fanitären Einrichtungen
Meinigung und Desinfektion von Gebäuden, Wiederherftellung
der Clofett- und Abwalferanlagen ufw.), Cinridhtung
der erflen VBerpflegungsmöglichfeiten (Sammelfücden, Saft-;Aäffen,
dünner Schleier von CLebensmittelgefhäften und
Nabhrungsmittelhandwerkern — Bädern, Mekßgern ufw.),
Bereitftellung von Wohngelegenheiten uf.
Aus diefem Grunde wurden zunächft Tediglidh die Behörden
der Städte und Gemeinden fowie eine Anzahl von
Handwerkern, die für Ddiefe Borbereitungsarbeiten ein:
Jefeßt werden, neben einigen Bädern, Meßgern, Nahrungsmiftelge[häften
und Saftftätten durdy Einzelabruf von den
unferen VBerwaltungsbehörden (Landrat bzw. DYberbürger:
meifter) zurücgerufen. Es ift zu erwarten, daß dadurch
die Möglichkeit zur Rückführung weiterer Kreife gefchaffen
jein wird. Der Zeitpunkt für weitere Heimberufungen wird
je nad) dem Grade der notwendigen Arbeit und der Nückfichtnahme
auf die militärifhen Erforderniffe (Entminung ufw.)
für die einzelnen Drte und Gemeinden verfchieden feftgeleat
verden müflen.
Niemand darf ohne ausdrüdlidhe
Heimberufung zurüdkfehren. Sonft würden
unabwmendbar fhwere Folgen hinfidhHtlig
der Berforgung mit Lebens:
mitteln ufw. einfreten. Yeder muß unhedinat
Difzivlin wahren!
Sn der Zwifdhenzeit wenden fi alle GSemerbe
fireibenden, foweit fie bisher nod) Feine Fragebogeı
bzw. ‚Farten wegen der Wiedereinräumung ihres Betriebes
erbalten haben, am beften an ihre zufändige Drga
nifation (Ynduftrieabteilung oder Unterabteilungen dei
Handels ufwm. der Wirtfchaftsfammer Saarpfalz oder Yndu
Arie. und Handelgkammern), die fi wegen Feftlegung des
Nuückführungszeitpunktes ufmw. algdann mit den unteren Ber
waltungsbehörden bzw. mit dem MNMeichskommiffar in Ber
bindung feßen wird. Die Heimberufung erfolg
jodann durdg die untere VBermaltungs
behörde unmittelbar (f. hierzu nachfolgend aba
dructe Anordnung für das Berfahren hei der Wiederbefiet
lung des freigemachten Sebieteg des Saues Saarpfalz).
Für die Ynduftrie gilt infofern eine Sonder
regelung, alg jeder induftrielle Betrieb zunächft einer be
fonderen Genehmigung des Meichskommiffar
für die Saarpfalz, Abtlg. Wirtfehaftsförderung, Neuftad
a. d. Weinftraße, Straße des 13. Yanuar 25, Fernruf 35%
(Dr. Zorn und Morgenftern) zur Wiederaufnahme der Ar
beit im freigemacdten Gebiet bedarf. Zu diefem Zwecke fini
allen induftriellen Betrieben, foweit fie ordnungsgemäß ihr.
derzeitige Anfchrift an ihre Organifation gemeldet haben
von biefer oder dem Meichsfommiffar bereits Fragebogen um
NRundfdhHreiben zugeleitet worden. Nady Eingang der Ant
worfen wird auf Vorfdhlag der Organifation die Se
nehmigung zur Heimkehr durg den MNMeichs
Eommiffar für die Saarpfalz, Abtlg. Wirkfhaftsförderung
unter Berückfightigung Friegswirtfhaftlicher und fonftiget
Erforderniffe dur einen befonderen Befcheid et
teilt, der dem induftriellen Betrieb fowie der zuftändiger
unferen VBerwaltungsbehörde zugeleitet wird. Daraufbhi
erfolgt die Heimberufung dur die untere Verwal
fungsbehörde unmittelbar. Ueber alle weiteren Einzelheiter
unterrichtet ein Merkblatt, das allen Ynduftriebetrieben mi
dem Senehmigungsbefcheid zugeftellt wird.
Eine Sonderregelung hat audy die Nückführung de
Banken und Verfigerungen gefunden. Sonder
beauffragter für Ddiefe Zweige ift DOberregierungsta
Dr. Nu ft beim Chef der Zivilverwaltung, Saarbrücken
Hohenzollernftraße, Srädtifhe Werke, Fernruf 27504. €
seranlaßt die Rückführung unmittelbar.
In allen Zweifelsfragen wenden fidy die Gewerdı
treibenden zunächft zwedmäßigerweife an ihre Organifation
damit diefe die jeweils beauftragte und zufländige Dienli
fielle für die Nücführung benennt bzw. unmittelbar eit
cbaltet.