Full text : 45.1940 (0045)

190

T

Steuern

Umsatzsteuer und Kriegszuschlag
im Verhältnis zu Lothringen (Seite 480).

„Devisenbestimmungen und Zahlungsverkehr

Verlängerung der Anbietungsfrist für ausländische
Zahlungsmittel und Goldmünzen in Lothringen.
Durch die 2. Anordnung über das im Lothringen anzuwendende
 Devisenrecht vom 26. November 1940 (Verordnungbl.
 f. Lothringen Nr. 18 vom 5. 12. 1940 S. 252)
hat der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen die Frist
zur Anbietung der gemäß $ 3 Absatz l! und 2 der Anordnung
 über das im Lothringen anzuwiendende Devisenrecht
 vom 19. Oktober 1940 (SWZ. Nr. 13 S. 341) den
Reichskreditkassen in Lothringen oder der Reichsbankstelle
Saarbrücken anzubietenden Vermögenswerte bis zum
24. Dezember 1940 verlängert. Wer sich am Tage
des Ablaufs der Anbietungsfrist im Ausland befindet, hat die
Anbietung spätestens 20 Tage nach der Rückkehr in das
Inland vorzunehmen. Bei den Vermögenswerten handelt
2 sich um: 1. USA-Dollar-Noten, Schweizer-Franken-Noten,
 Schwedische Kronen-Notfen (jedoch nur Abschnitie
über skr. 50 und darunter); 2. Goldmünzen sowie Feingold
ınd Jegiertes Gold (roh oder als Hallbmaterial).

Bewirtschaftungsfragen

Beteiligung an lothringischen Unternehmungen.
Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft
ın Lothringen hat der Chef der Zivilverwaltung die nachstehend
 wiedergegebenen beiden Verordnungen erlassn, die
ückwirkend ab 18. Juni 1940 in Kräft getreten sind.
Die Durchführungs- und Abänderungsverordnung vom
ı1. November 1940 nennt die Genehmigungsbehörden für
destimmte Wirtschaitszweige. Für Betriebe der Industrie,
des Großhandels, des Verkehrsgewerbes sowie für Kredit-.nstitute
 und Versicherungsunternehmen, Warenhäuser, Einneitspreis-,
 Serienpreis-, Kleinpreis- oder, andere durch die
besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte,
Filialunternehmen, Versandgeschäfte, Werkskonsumanstalten
 und Konsumvereine, Betriebe, die zur Reichskulturkammer
 gehören (z. B. Kinos, Theater, Buch-, Musikalien-Saarpfälzische

 Wirtschaftszeitung Nr. 16

ınd Zeitschriftenhandlungen, Zeitungsverlage) sowie schließlich
 für landwirtschaftliche Betriebe ist der Chef der Zivilverwaltung
 in Lothringen unmittelbar zuständig. Vor der
Entscheidung haben die Genehmigungsbehörden die zuständigen
 wirtschaftlichen Selbstverwaltungseinrichtungen,
wie Handelskammer Metz und Handwerkskammer Metz
zu hören,
Wir lassen den Wortlaut der beiden Verordnungen
Folgen:
Verordnung zur Sicherung des geordneten Aufbaues
der Wirtschaft in Lothringen.
Vom 10. Oktober 1940.
Verordnungsblatt für Lothringen Nr.6 v. 15. 10. 1940 S. 71.)
Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft
n Lothringen wird verordnet:
$ 1.
(1) Natürliche und juristische Personen dürfen nur mit
Genehmigung
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder zu gewerbichen
 Zwecken bestimmte Grundstücke in Lothringen
arwerben, >
Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen in
„othringen erwerben, pachten oder mieten, .
\nteilsrechte oder sonstige Beteiligungen an in Lothingen
 gelegenen Unternehmungen oder Betrieben erverben
 oder sich an ihnen beteiligen,
Jnternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe (Niederlassungen
 und Filialen), Betriebsabteilungen, Kommissions-,
 Auslieferungsmuster- und ähnliche Läger, Anı1ahme-
 und Auslieferungsstellen in Lothringen neuerrichten,
 übernehmen oder sie innerhalb. Lothringens,
in (nach) Lothringen oder aus Lothringen verlegen,
in Lothringen gelegenz Unternehmungen, Betriebe oder
Teile von solchen im Bereich der Industrie und des
Handels erweitern.
(2) Der Erwerb durch Schenkung, im Wege der Zwangs-'ollstreckung
 oder Pfandverwertung gilt als Erwerb im
Sinne des Abs. 1 Buchstabe a bis e.
(3) Die Wiedereröffnung von Unternehmungen, Berieben
 oder Teilen von solchen, welche am 1. September
1939 in lothringischem Eigentum standen, durch die gleichen
nhaber gilt nicht als Neuerrichtung im Sinne des Abs. 1d,
»s sei denn, daß es sich um Warenhäuser, Einheitspreis-,
Serienpreis-, Kleinpreis- oder andere durch die besondere
Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte, Filialinternehmungen,
 Versandgeschäfte, Werkskonsumanstalten,
Consumvereine handelt,
(4) Als Erweiterung im Sinne des Abs. le gilt im
3ereich der Industrie die Vergrößerung der industriellen
Anlagen, im Bereich des Handels. die Vergrößerung der
/erkaufs-, Versand-, Verpackungs- oder Lagerräume oder

=
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