190
T
Steuern
Umsatzsteuer und Kriegszuschlag
im Verhältnis zu Lothringen (Seite 480).
„Devisenbestimmungen und Zahlungsverkehr
Verlängerung der Anbietungsfrist für ausländische
Zahlungsmittel und Goldmünzen in Lothringen.
Durch die 2. Anordnung über das im Lothringen anzuwendende
Devisenrecht vom 26. November 1940 (Verordnungbl.
f. Lothringen Nr. 18 vom 5. 12. 1940 S. 252)
hat der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen die Frist
zur Anbietung der gemäß $ 3 Absatz l! und 2 der Anordnung
über das im Lothringen anzuwiendende Devisenrecht
vom 19. Oktober 1940 (SWZ. Nr. 13 S. 341) den
Reichskreditkassen in Lothringen oder der Reichsbankstelle
Saarbrücken anzubietenden Vermögenswerte bis zum
24. Dezember 1940 verlängert. Wer sich am Tage
des Ablaufs der Anbietungsfrist im Ausland befindet, hat die
Anbietung spätestens 20 Tage nach der Rückkehr in das
Inland vorzunehmen. Bei den Vermögenswerten handelt
2 sich um: 1. USA-Dollar-Noten, Schweizer-Franken-Noten,
Schwedische Kronen-Notfen (jedoch nur Abschnitie
über skr. 50 und darunter); 2. Goldmünzen sowie Feingold
ınd Jegiertes Gold (roh oder als Hallbmaterial).
Bewirtschaftungsfragen
Beteiligung an lothringischen Unternehmungen.
Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft
ın Lothringen hat der Chef der Zivilverwaltung die nachstehend
wiedergegebenen beiden Verordnungen erlassn, die
ückwirkend ab 18. Juni 1940 in Kräft getreten sind.
Die Durchführungs- und Abänderungsverordnung vom
ı1. November 1940 nennt die Genehmigungsbehörden für
destimmte Wirtschaitszweige. Für Betriebe der Industrie,
des Großhandels, des Verkehrsgewerbes sowie für Kredit-.nstitute
und Versicherungsunternehmen, Warenhäuser, Einneitspreis-,
Serienpreis-, Kleinpreis- oder, andere durch die
besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte,
Filialunternehmen, Versandgeschäfte, Werkskonsumanstalten
und Konsumvereine, Betriebe, die zur Reichskulturkammer
gehören (z. B. Kinos, Theater, Buch-, Musikalien-Saarpfälzische
Wirtschaftszeitung Nr. 16
ınd Zeitschriftenhandlungen, Zeitungsverlage) sowie schließlich
für landwirtschaftliche Betriebe ist der Chef der Zivilverwaltung
in Lothringen unmittelbar zuständig. Vor der
Entscheidung haben die Genehmigungsbehörden die zuständigen
wirtschaftlichen Selbstverwaltungseinrichtungen,
wie Handelskammer Metz und Handwerkskammer Metz
zu hören,
Wir lassen den Wortlaut der beiden Verordnungen
Folgen:
Verordnung zur Sicherung des geordneten Aufbaues
der Wirtschaft in Lothringen.
Vom 10. Oktober 1940.
Verordnungsblatt für Lothringen Nr.6 v. 15. 10. 1940 S. 71.)
Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft
n Lothringen wird verordnet:
$ 1.
(1) Natürliche und juristische Personen dürfen nur mit
Genehmigung
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder zu gewerbichen
Zwecken bestimmte Grundstücke in Lothringen
arwerben, >
Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen in
„othringen erwerben, pachten oder mieten, .
\nteilsrechte oder sonstige Beteiligungen an in Lothingen
gelegenen Unternehmungen oder Betrieben erverben
oder sich an ihnen beteiligen,
Jnternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe (Niederlassungen
und Filialen), Betriebsabteilungen, Kommissions-,
Auslieferungsmuster- und ähnliche Läger, Anı1ahme-
und Auslieferungsstellen in Lothringen neuerrichten,
übernehmen oder sie innerhalb. Lothringens,
in (nach) Lothringen oder aus Lothringen verlegen,
in Lothringen gelegenz Unternehmungen, Betriebe oder
Teile von solchen im Bereich der Industrie und des
Handels erweitern.
(2) Der Erwerb durch Schenkung, im Wege der Zwangs-'ollstreckung
oder Pfandverwertung gilt als Erwerb im
Sinne des Abs. 1 Buchstabe a bis e.
(3) Die Wiedereröffnung von Unternehmungen, Berieben
oder Teilen von solchen, welche am 1. September
1939 in lothringischem Eigentum standen, durch die gleichen
nhaber gilt nicht als Neuerrichtung im Sinne des Abs. 1d,
»s sei denn, daß es sich um Warenhäuser, Einheitspreis-,
Serienpreis-, Kleinpreis- oder andere durch die besondere
Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte, Filialinternehmungen,
Versandgeschäfte, Werkskonsumanstalten,
Consumvereine handelt,
(4) Als Erweiterung im Sinne des Abs. le gilt im
3ereich der Industrie die Vergrößerung der industriellen
Anlagen, im Bereich des Handels. die Vergrößerung der
/erkaufs-, Versand-, Verpackungs- oder Lagerräume oder
=
Bayerische Transportgeseilschaft
vorm. Theod. Fügen G. m. b. H, Ludwigshafen/Rh.
Fernsprecher 6 20 26 (4 Leitungen) / Drahtanschrift: Bavaria
Gräßtes S-7-<'''na--u-*‘--=ehmen der Pfalz / Gearündet 1838
Umschlag und Lagerung
‚on Gütern aller Art. 8 eigene Werfthallen mit Wasserfront und Gleisanschluß, 15 elektrische Krane mit Tragcraft
bis zu 10 Tonnen.
Getreidespeicher mit 20 000 Tonnen Fassungsvermögen.
15000 qm Lagerplatz für Massengüter mit vorzüglichem Siebwerk {ür Brennstoffe
Rheinverfrachtung
nach und von allen Häfen der Strecke Basel-Rotterdam, Amsterdam, Antwerpen mit Eilgüterbooten und
Schleppkähnen der größten deutschen Reedereigruppe und mit täglich fahrenden Personenbooten.
Spezialdienst im Verkehr mit allen Häfen der westdeutschen Kanäle, des kanalisierten Main und Neckar,
Dberseerransporte
Durchgangsverkehr nach und von deutschen Nord- und Ostseehäfen, Nord- und Südamerika. England, Levante, Spanien
*ortugal, Ostasien usw.
1Aastanr*- verkehr
—_ mn BEL
Ausführung von Speditionsaufträgen Jeder Art / Verzollung / Versicherung / Inkasso
Vertretung in Saarbrücken: Rhenus Transport-Gesellschaft m. b. KH. / Fernruf 27579 und 27589