15. Dezember / 45. Jahrgang
2. vom Arbeitsbuchpflichtigen die Einhaltung der Vorschriften
des $ 6 Abs. 1 bis 2, de® 8 7 Abs. 2 Satz 1,
der 88 8, 10, 11, 19, 20, 21 Abs. 2 und $ 23 sowie
der auf Grund des $ 6 Abs. 3 erlassenen Verfügungen
lurch Zwangsgeld bis zu 150 Reichsmark erzwingen.
V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
$ 26.
Die Strafvorschriften des 8 24 Abs. 5 und 6 finden
arst dann Anwendung, wenn die Berufsgruppe, welcher der
Arbeitsbuchpflichtige angehört, für den Arbeitsamtsbezirk,
n dem er polizeilich gemeldet ist, zur Ausstellung von
Arbeitsbüchern aufgerufen ist,
8 27.
Pie Vorschriften der 88 10 bis 23 dieser Anordnung
finden Anwendung, sobald das Arbeitsbuch dem Antragsteller
ausgehändigt ist.
$ 28.
Diese Anordnung tritt mit der in $ 26 vorgesehenen
Sinschränkung mit sofortiger Wirkung in Kraft,
Saarbrücken, den 20. Oktober 1940,
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
Bürckel,
Gauleiter und Reichsstatthalter.
_ Preisvorschriften
Preisbildung für Schuhwaren
im lJothringischen Einzelhandel.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen hat durch
Anordnung vom 20. November 1940 (Verordnungsblatt für
Lothringen Nr. 18 vom 5. 12. 1940 S. 243) die Preis-»ildung
für Schuhwaren im Jothringischen Einzelhandel
zeregelt, Mie Anordnung ist mit ihrer Verkündung in Kraft
yetreten. Die vorgeschriebene Preisauszeichnung ist bis
zum 1. Februar 1941 durchzuführen.
Preise für Schuhausbesserungen in Lothringen.
Durch eine im Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 18
vom 5. Dezember 1940 S. 249 veröffentlichte Anordnung
des Chefs der Zivilverwaltung vom 20. November 1940,
die einen Tag nach der Verkündung im Kraft getreten ist,
sind für Lothringen die Preise für Schuhausbesserungern
'estgyelegt worden.
Preise für Obst und Gemüse in Lothringen.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen hat durch
3ekanntmachung vom 9. Dezember 1940 (NSZ-Westmark
‚om 10. 12. 1940) die Preise für Obst und Gemüse in.
Lothringen neu festgesetzt. Die Bekanntmachung ist an
die Stelle der Bekanntmachung vom 22. November 1940
vetreten.
Recht
nr
Anordnung über die Festsetzung der Verkaufszeiten
jer Einzelhandelsgeschäfte in Lothringen.
Vom 22. November 1940
(Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 18 v. 5. 12.1940 S. 250.)
Zur Herbeiführung einer einheitlichen Regelung über
die Verkaufszeiten in Lothringen ordne ich an:
A. Lebensmittel- und Tabakwarengeschäfte.
$ 1.
Für die Lebensmittelgeschäfte (Metzgereien, Bäckereien,
<onditoreien, Käse-, Feinkost-, Süßwaren-, Tee-, Kaffee-,
Zisch-, Geflügel-, Obst-, Gemüse-, Milch- und Gemischtwarenhandlungen),
Drogerien sowie Tabakwarengeschäfte
n Lothringen wird die Verkaufszeit für alle Wochentage
von 7 Uhr bis 19 Uhr festgesetzt. Die Ladenöffnung muß
spätestens um 8.30 Uhr erfolgt sein.
489
8 2.
Bäcker-, Metzger-, Käse-, Feinkost-, Milch-, Fisch-,
jemüse- und Gemischtwarengeschäfte mit überwiegendem
„ebensmittelhandel können abweichend von $ 1 ohne be-'oondere
Genehmigung schon um 6.30 Uhr geöffnet werden.
S 3.
Ueber die Mittagszeit sind die Läden während zwei
tunden in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr gechlossen
zu halten.
B. Sonstige Geschäfte
(einschl. der Lebensmittelabteilungen der Warenhäuser).
S 4
Für die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte in Lothringen
vird die Verkaufszeit für alle Wochentage von 8 Uhr bis
'9g Uhr festgesetzt. Diese Geschäfte dürfen nicht vor 8 Uhr,
nüssen jedoch ab 8.30 Uhr offen gehalten werden.
Unter die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte fallen auch
lie mit Handwerksbetrieben verbundenen Verkaufsstellen
und Ähnlich eingerichtete Annahmestellen (mit Friseurwerkstätten
verbundene Verkaufsgeschäfte, die Annahmestellen
der Schuhmaacherhandwerksbetriebe usw.).
Ueber die Mittagszeit haben die sonstigen Geschäfte in
der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr geschlossen zu halten.
85.
Waren- und Kaufhäuser haben während der Zeit von
12 Uhr bis 14 Uhr geschlossen zu halten.
C. Apotheken.
S 6.
Den Apotheken ist es freigestellt, ihre Betriebe bereits
ım 7 Uhr zu Öffnen. Im übrigen gilt für sie die gleiche
verkaufszeit wie für die offenen Verkaufsstellen mit folzender
Maßgabe:
{. In Orten mit 3 und mehr Apotheken müssen auch während
der Mittagszeit diejenigen durchgehend . geöffnet
sein, die jeweils den Nachtdienst versehen. ;
In Örten mit 2 ‚Apotheken muß nach Vereinbarung unter
ihnen eine Apotheke während der Mittagszeit für dringende
Fälle dienstbereit sein.
°n Orten mit nur 1 Apotheke muß diese während der
Mittagszeit für dringende Fälle dienstbereit sein.
Daneben bleiben die Vorschriften der Apotheker-Be-;riebsordnung
über den Sonntags- und Nachtdienst und
isher hierzu erteilte Ausnahmegenehmigungen bestehen.
An den Eingangstüren der Apotheken ist ein Aushang
iber die Geschäftszeit und ein Hinweis auf die nächstzelegene,
während der Mittagszeit geöffnete oder dienstjereite
Apotheke anzubringen.
D. Bestimmungen für alle Geschäfte.
87.
Sämtliche Geschäfte haben dafür Sorge zu tragen, daß
die für sie bestimmten Güter auch während der Mittagsyause
angeliefert werden können.
2
3
$ 8.
Die Inhaber der Einzelhandelsgeschäfte sind verpflichet,
während der festgesetzten Verkaufszeit ihre Cjeschäfte
;ffen zu halten. Ausnahmen von dieser Regelung können
n den Landkreisen die Landkommissare, im Stadtkreis
Metz der Polizeipräsident in Metz auf besonderen Antrag
n begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Industrieınd
Handelskammer bzw. der Handwerkskammer hevilligen.
$9
5 .
Die Verkaufszeiten an Sonntagen vor Weihnachten
werden alljährlich besonders angeordnet.
$ 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
mit Ordnungs- oder Geldstrafen bis zu 150,— RM bestraft,
an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Haftstrafe bis
zu 2 Wochen tritt.
$ 11.
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im
erordnungsblatt Lothringen in Kraft.
Saarbrücken, den 22. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,
L V.: Barth.