188
(2) Der Unternehimer hat dem Beschäftigten auf Verlangen
Einsicht in das Arbeitsbuch zu gewähren.
8 14.
ı)er Unternehmer hat
den Namen und den Sitz des Unternehmens,
die Art des Unternehmens oder der betreffenden Abteilung,
den Tag des Beginns und die genaue Art der Beschäftigung,
4. Wohnungsänderungen des Beschäftigten,
3. Aenderungen in der Art der Beschättigung, wenn die
neue Arbeitsverrichtung eine wiesentlich andere als die
bisherige ist,
o. den Tag der Beendigung der Beschäftigung
unverzüglich an der dafür Sestimmten Stelle ım Arbeitsbuch
einzutragen. Aendert der Unternehmer eine von ihm
gemachte Eintragung, so hat er dies im Arbeitsbuch zu
bescheinigen.
8 15.
Hat innerhalb eines Unternehmens die Ueberweisung
oder Versetzung eines Beschäftigten von einer Niederlassung
oder Dienststelle zu einer anderen die Folge, daß der
Beschäftigte in einem anderen Arbeitsamtsbezirk polizeilich
zemeldet wird, so ist die Ueberweisung oder Versetzung
als Beendigung der bisherigen und Beginn einer neuen
Beschäftigung im Arbeitsbuch einzutragen.
$ 16.
Nicht in das Arbeitsbuch einzutragen sind gelegentliche
Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges
Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterjegen.
S 17.
Der Unternehmer hat jede Eintragung im Arbeitsbuch
aut dem vorgeschriebenen Formblatt unverzüglich dem für
den Sitz des Unternehmens zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.
$ 18.
Bei der Beendigung der Beschäftigung hat der Unternehmer
das Arbeitsbuch unverzüglich dem Arbeiter, Angestellten
oder Familienangehörigem zurückzugeben.
2. Arbeitsbuch für selbständige Berufstätige
sowie für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende
und Zwischenmeister.
8 19.
(1) Selbständige Berufstätige sowie Heimarbeiter, Hausgyewerbetreibende
und Zwischenmeister haben auf dem vorgeschriebenen
Formblatt unverzüglich dem Arbeitsamt, in
Jessen Bezirk sie polizeilich gemeldet sind, anzuzeigen
i. Wohnungsaänderungen,
2. Aenderungen ihres Familiennamens,
}. Aenderungen in der Art der Berufstätigkeit, wenn die
neue Tätigkeit eine wesentlich andere als die bisherige
ist,
4. die Aufgabe ihrer bisherigen Berufstätigkeit,
3. die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit, für die nach
8 4 Nr. 2 das Arbeitsbuch erfordenlich ist.
Mit der Anzeige haben sie dem Arbeitsamt das Arbeitsbuch
zur Eintragung der Aenderung und im Falle
der Nr. 2 entsprechende Nachweise vorzulegen.
„@) Sie haben das Arbeitsbuch songfältig aufzubewahren
3. Gemeinsame Vorschriften,
$ 20. ;
Bei Meldung und bei der Auszahlung von Unterstützungen
ist das Arbeitsbuch dem Arbeitsamt vorzulegen.
$ 21.
(1) Der zur Aufbewahrung Verpflichtete hat den Verıust
des Arbeitsbuches unverzüglich dem nach 8 6 Abs. 1
zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen,
(2) Auf Verlangen eines Arbeitsamtes ist diesem das
Arbeitsbuch jederzeit vorzulegen oder zu übersenden. Anderen
amtlichen Stellen ist auf Verlangen Einsicht in das
Arbeitsbuch zu gewähren.
& 22.
(1) Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen düren
im Arbeitsbuch nicht gemacht werden, Das Arbeitsbuch
darf nicht mit Merkmalen versehen werden, die den
Inhaber günstig oder nachteilig kennzeichnen.
(2) Stellt ein Arbeitsamt fest, daß unzulässige Einragungen
im Arbeitsbuch gemacht oder Merkmale darin
angebracht worden sind, so hat es für die Berichtigung
der den Ersatz des Arbeitsbuches Sorge zu traven.
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16
8 23.
(1) Scheiden Arbeitsbuchpflichtige aus dem Kreise der
dersonen aus, d.ie das Arbeitsbuch haben müssen, so haben
je ihr Arbeitsbuch dem nach $ 6 Abs. 1 zuständigen
Arbeitsamt unter Mitteilung des Sachverhalts vorzulegen,
Das Arbeitsbuch wird vom Arbeitsamt durch einen Vernerk
geschlossen und dem bisherigen Inhaber zurückgegeben.
Will dieser wieder eine Berufstätigkeit aufnehnen,
für die er das Arbeitsbuch haben muß, so hat er
;ein Arbeitsbuch unter Mitteilung seimer Absicht dem nach
3 6 Abs. 1] zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Das Ar-Jeitsbuch
wird vom Arbeitsamt wieder eröffnet und dem
ınhaber zurückgegeben,
(2) Das Arbeitsbuch ist dem nach 8 6 Abs. 1 zustänligen
Arbeitsamt zurückzugeben, wenm der Inhaber
I. Lothringen und das Reichsgebiet auf die Dauer verlassen
will,
2. verstorben ist.
(3) Auf Antrag werden die Arbeitsbücher Verstorbener
{en Familien der Verstorbenen nach Schließung durch das
Arbeitsamt überlassen. Der Antrag muß vor Ablauf des
auf den Todestag folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
IV. Strafbestimmungen.
$ 24.
Mit einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe vom 150 Reichsnark
kann durch den Leiter des Arbeitsamtes belegt
werden, wer
1. die für die Ausstellung oder Ergänzung des Arbeitsbuches
von ihm verlangten Angaben über seine Perzon
oder sein Berufsleben 'unrichtig oder unvollständig
macht,
die vorgeschriebenen Eintragungen im Arbeitsbuch
88 14 bis 16) nicht unverzüglich macht, unrichtige,
Anvollständige‘ oder unzulässige Eintragungen im AÄArjeitsbuch
macht oder das Arbeitsbuch mit unzulässigen
Merkmalen versieht,
die vorgeschriebenen Anzeigen ($$ 11, 17, 19) nicht
inverzüglich erstattet,
än Arbeitsbuch unbefugt zurückbehält,
inen Arbeiter oder - Angestellten beschäftigt, bevor
lieser ihm das Arbeitsbuch vorgelegt hat, oder sich
ıls Arbeiter oder Angestellter beschäftigen läßt, bevar
»r dem Unternehmer das Arbeitsbuch vorgelegt hat,
ıls selbständiger Berufstätiger, als Heimarbeiter, Hauszewerbetreibender
oder Zwischenmeister oder als mitı1elfender
Familienangehöriger sich nicht unverzüglich
xn Arbeitsbuch ausstellen läßt,
wissentlich von einem für einen anderen ausgestellten
Arbeitsbuch Gebrauch macht, als ob es für ihn ausyestellt
wäre,
an für ihn ausgestelltes Arbeitsbuch einem anderer
‘um Gebrauch überläßt, .
ınbefugt mehrere Arbeitsbücher sich ausstellen läßt
ıder mehrere Arbeitsbücher führt,
in für ihn bestimmtes Arbeitsbuch beseitigt oder unbrauchbar
macht.
$ 25.
Das Arbeitsamt kann
von Unternehmern die Einhaltung der Vorschriften
des $ 12 Abs. 1, der 88 13 bis 153, 17, 18, 21 Abs. 2
und des 8 23 Abs. 3 und
Pe
Waggonwaagen
Autowaagen
Viehwaagen
Zeigerwaagen
Leuchtbildwaagen
Schlachthauswaagen
Lagerhauswaagen
Laufgewichts= und
Dezimalwaagen
Modernste Bauart!
.
Bulz & Leitz
INHABER Gg. HAUK
Maschinen:
und Waagenfabrik
Ludwigshafen a. Rh.
Fernruf 62786
Vertreter:
Roland Höller, Ingenieur,
Saarbrücken, Fernruf 22972