15. Dezember / 45. Jahrgang
487
I. Personenkreis.
S 4.
<anrı das Arbeitsamt eine Gebühr bis zu 5 Reichsmark
;rheben, wenn das alte Buch verlorengegangen oder unrauchbar
geworden ist. Ist die Neuausstellung eines Arjeitsbuches
für einen Arbeiter, Angestellten oder mithelenden.
Familienangehörigen auf Umstände zurückzuführen,
lie der Unternehmer (Führer des Betriebes, der Verwaltung,
der Anstalt oder des Haushalts) verschuldet hat,
50 ist die Gebühr von ihm zu erheben.
IN. Führung des Arbeitsbuches,
ll. Arbeitsbuch für Arbeiter, Angestellte und mithelfende
Familienangehörige.
a) Pflichten des Berufstätigen.
$ 10.
(1) Arbeiter, Angestellte und mithelfende Familienıngehörige
haben ihr Arbeitsbuch bei der Aufnahme der
3eschäftigung unverzüglich dem Unternehmer zu übergeben.
Jehmen sie neben ihrer bisherigen eine weitere Beschäftizung
auf, so haben sie ihr Arbeitsbuch unverzüglich dem
ı1euen Unternehmer zur Einsicht vorzulegen; sie haben es
hm auch dann vorzulegen, wenn dieser Eintragungen
rorzunehmen hat,
(2) Sie haben das Arbeitsbuch sorgfältig aufzubewah-‘en,
Solange sie es selbst in Gewahrsam haben.
$ 11.
(1) Arbeiter, Angestellte und mithelfende Familienıngehörige
haben Wohnungsänderungen unverzüglich
lem Unternehmer anzuzeigen, Sind sie arbeitslos, so
ıaben sie die Anzeige unverzüglich dem Arbeitsamt zu
arstatten, in dessen Bezirk sie polizeilich gemeldet sind,
ınd ihm gleichzeitig das Arbeitsbuch zur Eintragung der
Aenderung vorzulegen.
(2) Ferner haben sie Aenderungen ihres Familienı1amens
unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzügich
dem nach & 6 Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen
und ihm gleichzeitig das Arbeitsbuch zur Einragung
der Aenderung vorzulegen,
b) Pflichten des Unternehmers.
& 12.
(1) Der Unternehmer hat sich von Arbeitern, Anzestellten
und mithelfenden Familienangehörigen bei der
Aufnahme ihrer Beschäftigung unverzüglich das Arbeitsuch
übergeben zu lassen und es sorgfältig aufzubewahren.
3Zehalten Arbeiter, Angestellte oder mithelfende Familienıngehörige
neben der neuen Beschäftigung ihre bisherige
Tätigkeiit bei, so hat der neue Unternehmer sich ihr Arreitsbuch
unverzüglich zur Einsicht vorlegen zu lassen.
(2) In Betrieben und Verwaltungen mit mehreren
Niederlassungen oder Dienststellen soll das Arbeitsbuch
ei der örtlichen Niederlassung oder Dienststelle aufbevahrt
und geführt werden, bei welcher der Arbeitsbuchpflichtige
beschäftigt ist.
$ 13.
(1) Der Unternehmer hat dem Beschäftigten das Arbeitsbuch
vorübergehend zu überlassen, wenn dieser es bei
der Anzeige einer Aenderung seines Familiennamens (& 11
Abs. 2) oder, wenn er gleichzeitig bei einem anderen Unıehmer
beschäftigt ist, diesem Unternehmer ($ 10 Abs. I
Satz 2) vorlegen muß.
Das Arbeitsbuch müssen haben
Arbeiter und Angestellte (einschließlich der Lehrlinge,
Praktikanten und Volontäre) mit Ausnahme der Personen,
die sonst berufsmäßig Lohnarbeit nicht verrichten,
wenn sie nur gelegentlich und kurzfristig beschäftigt
werden,
selbständige Berufstätige mit Ausnahme der im Gesundheitswesen
Tätigen und der Rechtsanwälte sowie
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenneister,
imithelfende Familienangehörige der nach Nr. 1 und 2
arbeitsbuchpflichtigen Berufstätigen.
$ 5.
Ob für eine bestimmte Tätigkeit das Arbeitsbuch erjorderlich
ist, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsamt,
n dessen Bezirk das Unternehmen (Betrieb), selbständige
3Zetriebsabteilung, Verwaltung, Anstalt, Haushalt, selbstänständige
Berufstätigkeit oder Heimarbeit) seinen Sitz hat.
II. Ausstellung des Arbeitsbuches,
8 6.
(1) Wer das Arbeitsbuch haben muß, hat die Ausstellung
bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessem Bezirk
er polizeilich gemeldet ist. Für den Antrag ist das
vorgeschriebene Formblatt zu verwenden. Mit dem Antrag
ist die auf dem Formblatt vorgesehene Bescheinigung der
Irtspolizeibehörde darüber beizubringen, daß der Antragsteller
polizeilich gemeldet ist.
(2) Der Antragsteller hat die von ihm verlangten. Anv
zaben über seine Person und sein Berufsleben richtig und
vollständig zu machen, Auf Verlangen des Arbeitsamtes
lat er seine Angaben zu belegen. .
(3) Das Arbeitsamt kann das persönliche Erscheinen
des Antragsfellers anordnen.
8 7.
(1) Hat ein Arbeiter, Angestellter oder mithelfender
Familienangehöriger die Ausstellung eines Arbeitsbuches
Jeantragt oder kann er bei der Aufnahme einer Beschäftizung
sein Arbeitsbuch nicht vorlegen, so kann ihm das
Arbeitsamt für eine begrenzte Zeit eine Ersatzkarte atusstellen.
(2) Die Ersatzkarte ist spätestens zu dem in ihr festgesetzten
Zeitpunkt an das Arbeitsamt zurückzugeben.
Eintragungen der Unternehmer werden vom Arbeitsamt
;n das Arbeitsbuch übertragen. .
(3) Die Ersatzkarte gilt für,die darin vorgesehene Zeit
als Arbeitsbuch.
$ 8.
ist ein Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt, unbrauchbar
zeworden oder verloren gegangen, so hat der Arbeitsbuchoflichtige
die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches zu
jeantragen. Das vollständig ausgefüllte oder unbrauchbare
Arbeitsbuch ‚ist dem ‚Arbeitsamt vorzulegen. Es wird vom
Arbeitsamt, durch einen Vermerk geschlossen und dem Any
ragsteller zurückgegeben.. Der Verlust des Arbeitsbirches
st glaubhaft zu machen.
8 9.
Das Arbeitsbuch und die Ersatzkarte werden kostenfrei
ausgestellt. Für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches
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