Full text : 45.1940 (0045)

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zewährt hat, die bei der Festsetzung des Grundlohnes
berücksichtigt worden ist.
Kurzarbeiterunterstützung darf erst gewährt werden,
wenn dem Arbeitsamt von. dem Führer des Betriebes anzezeigt
 worden ist, daß in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung
 von der Mehrheit der Gefolgschaft wegen Arbeitsmangels
 weniger als 96 Arbeitsstunden in der Doppelwoche
 gearbeitet wird, und dieser Arbeitsausfall tatsäch-‚ich
 in der Doppelwoche eintritt, für die erangezeigt ist.
Die Anzeige wirkt, solange Mitgliedern der Gefolgschaft
des Betriebes Kurzarbeiterunterstützung zu gewähren ist.
Die Unterstützung beginnt frühestens mit der Doppeiwoche,
ın der die Anzeige dem Arbeitsamt erstattet ist.
Der Betrieb hat die Kurzarbeiterunterstützung auf
Verlangen des Arbeitsamtes kostenlos zu verrechnen und
auszuzahlen. Er hat die Voraussetzungen für die Gewährung
 der Kurzarbeiterunterstützung nachzuweisen; Angaben
des Kurzarbeiters hat er nachzuprüfen,
Der Leiter des Arbeitsamtes kann anordnen, daß sich
der Kurzarbeiter an arbeitsfreien Tagen beim Arbeitsamt
zu melden hat,
Die Kurzarbeiterunterstützung wird jeweils für eine
\Doppelwache gezahlt. Der Führer des Betriebes bezeichıet
 in. der Anzeige den Tag, mit dem die Doppelwoche
zu laufen beginnt.

$ 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung
 im Lothringen vom 21. 8. 1940 und über
die Barleistungen der Krankenversicherung bei Kurzarbeitern
n Lothringen vom 9. 11. 1940 außer Kraft.
In Fällen, in denen Kurzarbeiterunterstützung nach
der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung in Lothringen
 vom 21. 8. 1940 zu zahlen ist, ist die Kurzarbei-;erunterstützung
 nach der Verordnung vom 21. 8. 1940
noch für den Zahlungszeitraum weiterzuzahlen, in die
der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung fählt,
Saarbrücken, den 23. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
T A.: gez. Nietmann.

Anordnung über die Barleistungen
jer Krankenversicherung bei Kurzarbeit in Lothringen.
Vom 23. November 1940.
Zum 8 7 der Verordnung über die Kurzarbeiterinterstützung
 in Lothringen vom 23. November 1940 ordne
1e ich an:
1. Ein Kurzarbeiter, der auf Grund des $ 7 der Verordnung
 über die Kurzarbeiterunterstützung in Lothringen
 vom 23. November 1940 für sich oder einen
seiner Angehörigen von einer Krankenkasse eine erhöhte
 Barleistung ‚erhalten hat, soll die zuständige
Krankenkasse nach Eintritt des Versicherungsfalles
hiervon unterrichten, Er soll dabei angeben, bei welchem
 Betrieb er in der maßgebenden Doppellwoche
Kurzarbeit verrichtet hat. Soweit möglich, hat er anzugeben,
 was er in dieser Zeit an. Kurzarbeiterunterstützung
 bezogen hat.
Die Kasse setzt sich zur Festsetzung der erhöhten
3arleistungen mit dem für den Betrieb zuständigen
Arbeitsamt in Verbindung. Das Arbeitsamt prüft die
Angaben über die Kurzarbeit und teilt der Kasse den
auf den Kalendertag entfallenden Teil der Kurzarbeiterınterstützung
 schriftlich mit.
Als Mehrkosten sind der Kasse nach $ 7 der Verordnung
 über die Kurzarbeiterunterstützung vom Arbeitsamt
 zır erstatten:
a) der Unterschied zwischen den Barleistungen, die
die Kasse unter Berücksichtigung des 8 7 der Verordnung
 über Kurzarbeiterunterstützung zulässigerweise
 gewährt hat, und denen, die sie sonst gewährt
 hätte;
eine Vergütung von 5 v. H; dieses Unterschiedes
zur Abgeltung, der Verwaltungskosten, die der
Kasse durch die Feststellung und Auszahlung
der erhöhten Barleistungen entstanden sind.
Die Mehrkosten sind vierteljährlich zu erstatten:
Die Kasse legt den Erstattungsantrag für jedes Kalen-Jdervierteljahr
 bis zum 15. des folgenden Monats dem
Arbeitsamt vor, Das Arbeitsamt überweist der Kasse
den Betrag, den es zu erstatten hat, binnen zwei
Wochen nach Eingang des Eintrages. Auf‘ Antrag ist

3)

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16
einer Krankenkasse die monatliche Abrechnung zu
gestatten; ebenso können ihr Abschlagszahlungen gewährt
 werden.
Die Arbeitsämter sind ‘berechtigt, die Feststellung
und Auszahlung der erhöhten Barleistungen, deren
Erstattnug von ihnen verlangt wird, machzuprüfen,
Streit über die Verpflichtung für die Erstattung
der Mehrkosten entscheidet das für die Kasse zuständige
 Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde
 das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer).
Diese. Anordnung tritt am 1. Januar 1941 im Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über Barleistungen
bei Kurzarbeit in Lothringen vom 9. November 1940
außer Kraft. .
Saarbrücken, den 23. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
{. A.: gez. Nıetmann.

Anordnung über die Untersiützung
{ür Dienstverpflichtete und ihnen Gleichgestellie
in Lothringen.
Vom 23. .November 1940.
Auf Grund des 84 der Verordnung des Chef der
Zivilverwaltung in Lothringen zur Sicherstellung des Kräfteyjedarfs
 für Aufgaben von besonderer Bedeutung für den
Wiederaufbau im Gebiet Lothringen vom 20. Novembeı
1940 ordne ich an:

8 1.
Muß ein Dienstverpflichteter oder ihm ‚Gleichgestellter
nfolge seiner Dienstleistung von seinen Angehörigen, denen
ar auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterıalt
 zu gewähren hat, getrennt leben, so kann ihm das
Arbeitsamt zur Deckung des Mehrbedarfs einem Tren-1ungszuschlag
 bis zu 19,— RM. wöchentlich gewähren. Auf
len Trennungszuschlag ist ein während der Dienstleistung
An sonst gewährtes Trennungsgeld (Auslösung) anzu-‚echnen.


8 2.
Wenn es zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Lage
ler Dienstverpflichteten oder des ihm Gleichgestellten erorderlich
 ist, insbesondere, um ihm die Erfüllung gesetzicher
 oder vertraglicher Verpilichtungen aus der Zeit vor
jer Dienstleistung zu ermöglichen, kann das Arbeitsamt
ine Sonderunterstützung gewähren. Verpflichtungen der
‚enannten Art werden nur berücksichtigt, soweit sie nach
Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Lage des
Dienstverpflichteten angemessen waren, und soweit sie von
hm infolge der Dienstleistung nicht mehr erfüllt werden
zönnen.

8 3.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Unterstützung
ür Dienstverpflichtete und ihnen Gileichgestellte vom
3. August 1940 außer Kraft.
In den Fällen, in denen Trennungszuschlag auf Grund
ijer Anordnung vom 23, August 1940 gewährt wird, ist
liese Unterstützung noch für den Zahlungszeitraum weiter
u gewähren, in dem der Tag des Inkrafttretens dieser
Anordnung fällt.
Saarbrücken, den 23. November 19490.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
I. A.: gez. Nietmann.

Anordnung über die Einführung des Arbeitsbuches
in Lothringen. .
Vom 20. Oktober 1940.
Verordnungsblatt für Lothringen Nr. 13 v. 12.11.1940 S. 177.)
$ 1.
Um eine zweckentsprechende Verteilung der Arbeits-<räfte
 zu gewährleisten, wird in Lothringen das Arbeitsauch
 eingeführt.

8 2.
Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausyestellt.


8 3.
Die Wirtschaftsgruppen und Personenkreise, für die
das Arbeitsbuch bei der Einführung jeweis auszustellen
st, und der Zeitpunkt, bis zu dem die Ausstellung abgechlossen
 sein muß, werden besonders bekanntgegeben.
            
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