Full text : 45.1940 (0045)

15. Dezember / 45. Jahrgang

485

III. Es betragen wöchentlich:

{In Orten der Ortsklasse B mit nicht
mehr als 50 000 Einwohnern und den
Orten der Ortsklasse C bis E mit
mehr als 10000, aber nicht mehr als
50 000 Einwohnern

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In den Orten der Sonderklasse
der Ortsklasse A und in allen Orten
mit mehr als 50000 Einwohnern

In Orten der Ortsklasse C bis E
mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern

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Hauptunter:

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die Familienzuschläge
für den
1. 2. u. weiteren
Angehörigen je
RM RM

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die Familienzuschläge
für den
1. 2. u. weiteren
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RM RM

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Hauptunter:

stützung
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die Familienzuschläge
für den
I 2. u. weiteren
Angehörigen je
RM RM

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3 —
8,40
9,60
10,80
12 —

210

OÖ,
7,20
3,40
9,60
0,80

3,30

41,80
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7,20
3,40
9.60

”

3,60

3,50

2.10

Verordnung über die Arbeilslosenhilfe in Lolhringen.
Vom 23. November 1940.
Auf Grund der dem Chef der Zivilverwaltung in Lothhringen
 erteilten Ermächtigung wird für diesen Bereich
angeordnet:

b) der Arbeitsunfall auf Arbeitsmangel beruht und
c) das Arbeitsentgelt infolge des Arbeitsaustalls verrin;
gert ist.

S 4.

$S 1.
in Lothringen gelten die Bestimmungen der SS 60
»is 275 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arveitslosenversicherung
 (AVAVG.,) vom 16. 7. 1927 (RGBL I
5. 187) und die zu ihrer Ergänzung, Aenderung und Durch-‘ührung
 erlassenen Vorschriften,
82.
Die Voraussetzungen für den Umfang der Beitragspflicht
 zum Reichsstock für Arbeitseinsatz nach $ 69 des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-"ung
 vom 16. 7. 1927 bestimmen sich nach der Reichsversicherungsverordnung
 vom 19. 7. 1911, dem _ Reichsknappschaftsgesetz
 vom 1. 7. 1926 und dem Angestelltenversicherungsgesetz
 vom 28. 5. 1924 in der Fassung der
Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen,
über die Durchführung der Sozialversicherung in. Lothrin-Yen
 vom 19. 10. 1940.

Kurzarbeiterunterstützung wird den Kurzarbeitern gewährt,
 die in der Doppelwoche wegen Arbeitsmangels
veniger als 96 Arbeitsstunden in dem Betriebe beschäftigt
verden, jedoch ist die Voraussetzung für die Unterstützung,
laß mindestens ein Sechstel der betriebsüb!ichen Arbeitszeit
 für den Kurzarbeiter wegen Arbeitsmangels ausfällt,
Arbeitsstunden, die am einem Wochenfeiertag ausfallen,
zeiten in dieser Doppelwoche als wegen Arbeitsmangels
ıusgefallen, wenn der Kurzarbeiter in der ihr unmittelbar
‚orausgegangenen Doppelwoche infolge Arbeitsmangels
weniger als 06 Arbeitsstunden in dem Betriebe beschättigt
war.

S 5.

Die Kurzarbeiterunterstützung beträgt für die Doppelwoche
 50 v. H. des Unterschiedes zwischen dem tatsächich
 erzielten Arbeitsentgelt und fünf Sechstel des Entzelts,
 das der Kurzarbeiter in der betriebsüblichen Arbeits:
zeit erzielt hätte.
Für jeden Angehörigen des Kurzarbeiters, der von ihm
ınterhalten wird, erhöht sich die Kurzarbeiterunterstützung
ım 10 v. H. dieses Unterschiedes, bis fünf Sechstel des
vollen Arbeitsentgelts für die betriebsübliche Arbeitszeit
in der Doppelwoche erreicht sind.
Als betriebsüblich gilt die Arbeitszeit, die in den
eizten 4 Wochen vor der Kurzarbeit bestand.
Als unterhalten gilt ein Angehöriger, wenn der Kurzırbeiter
 zır seinem Unterhalt nicht nur vorübergehend und
nicht nur geringfügig beiträgt.
8 6.
Kurzarbeiterunterstützung ist insoweit nicht zu gewäh-:;en
 als der Kurzarbeiter in den ausfallenden Arbeitsstuflen
 andere enfgelfliche Arbeit verrichtet. Sie ist zu ver-;agen
 oder zu entziehen, wenn dem Kurzarbeiter vom Arzeitsamt
 eine andere zumutbare Arbeit zugewiesen wird

$ 3.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen erläßt die
zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsund
 Verwaltungsvorschriften.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft,
Mit diesem Tage tritt die Anordnung über die Krankenversicherung
 Arbeitsloser in Lothringen vom 1. Oktober
1940 außer Krait.
Saarbrücken, den 23. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
gez. Bürck el.

Verordnung über die Kurzarhbeiterunterstützung
in Lothringen.
Vom 23. November 1940.
Auf Grund der dem Chef der Zivilverwaltung in
Lothringen erteilten Ermächtigung wird für diesen Be-“eich
 ang eordniet-8

 7.
In der Krankenversicherung bemessen sich bei Personen,
 die vor Eintritt des Versicherungsfalles Kurzarbeiterıntersfützung
 bezogen haben, die baren Leistungen der
Krankenkassen nach einem Grundlohn, der außer dem
Arbeitsentgelt den auf den Kalendertag entfallenden Teil
ter Kurzarbeiterunterstützung umfaßt. Dabei ist die letzte
<urzarbeiterunterstützung maßgebend, die neben dem Arreitsentgelt
 gewährt wurde, von dem nach & 180 der
zeichsversicherungsordung für die Bemessung des Grundohnes
 auszugeben ist. S& 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsrersicherungsordnung
 bleibt hierbei unberührt.
Die Mehrkosten, die den Kassen durch die erhöhten
„eistungen nach Abs. I entstehen, werden ihnen von den
Arbeitsämtern aus Mitteln des Reichsstocks für Arbeitsänsatz
 erstattet.

8 1.
Kurzarbeiterunterstützung wird bis auf weiteres in allen
Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens 1 Arjeiter
 oder Angestellter beschäftigt ist.
Ausgenommen sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
 der Binnenfischerei einschl. der Teichwirtschaft
ınd die Seefahrzeuge.

$ 2.
Kurzarbeiterunterstützung erhalten die Arbeiter und
Angestellten des Betriebes, die dort nicht nur vorüberzehend
 und nicht geringfügig beschäftigt sind.
83.
Kurzarbeiterunterstützung wird gewährt, wenn
der Kurzarbeiter in der Doppelwoche mindestens 8 Arbeitsstunden
 ‚oder mindestens eine Arbeitsschicht im
Betriebe beschäftigt wird;

$ 8.
Zuständig für die Gewährung der Kurzarbeiteruntertützung
 ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb
ijegt; für die Erstattung der Mehrkosten, die den Kran
<enkassen durch die erhöhten Leistungen nach & 7 enttehen.
 das Arbeitsamt. das die Kurzarbeiterunterstützung
            
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