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Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16
LOTHRINGEN
Sozialwirischaft — Arbeitseinsatz
Berufsausbildung
Verordnung über die unterstützende Arbeitslosenhilfe
in Lothringen.
Vom 23. November 1940.
Auf Grund der dem Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
erteilten Ermächtigung wird für diesen Bereich,
ingeoranet:
Ä& I
Arbeitslosenunterstützung erhält, wer dem Arbeitsansatz
zur Verfügung steht, aber unfreiwillig arbeitsos
ist
SS 2
Die Arbeitslosenunterstützung wird in der Regel vom
ersten Tag der Arbeitslosigkeit an gewährt.
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Die Arbeitslosenunterstützung besteht aus der Hauptunterstützung
und den Familienzuschlägen für Angehörige.
Familienzuschläge sind für die Angehörigen des Arbeitslosen
zu zahlen, denen er auf Grund einer rechtlichen
oder sittlıchen Pflicht Unterhalt zu gewähren hat und zu
Jeren Unterhalt er tatsächlich nicht nur vorübergehend und
nicht nur geringfügig beiträgt (zuschlagsberechtigte Anyehörige).
Als Angehörige gelten auch Pflegekinder. Die
Zahlung des Familienzuschlages ist zu versagen, soweit
ler Angehörige in der Lage ist, seinen angemessenen
Lebensbedarf. aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
durch Einsatz der eigenen Arbeitskrait zu beschaffen.
$ 4.
Hauptunterstützung und Familienzuschläge bemessen
sich nach Ortsklassen und Lohnklassen.
Maßgebend für die Einreihung der Orte in die Orts-<lassen
ist der gemeinsame Erlaß des Reichsministers der
Finanzen und des Reichsministers des Innern vom 14. September
1940 -—- A 4022 Els. 13056 IV und II SB 4610/40 —
5310 West, in dem das Ortsklassenverzeichnis für die Besoldung
im öffentlichen Dienst von Elsaß und Lothringen
aufgestellt ist.
Die Lohnklasse bestimmt sich nach dem Arbeitsentgelt,
das der Arbeitslose beziehen würde, wenn er seine bisnerige
Beschäftigung hätte beibehalten können. Stand
der Arbeitslose nicht in abhängiger Beschäftigung oder
kommt er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigseiten
oder nach seinem beruflichen Werdegang für die
'rühere Beschöftigung nicht mehr in Betracht; so ist das
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrundezulegen,
‘ür die er künftig hauptsächlich in Frage kommt.
Im übrigen richtet sich die Höhe der Arbeitslosenunterstützung
nach den in der Anlage angegebenen Sätzen.
8 5.
Die Arbeitslosenunterstützung ist von der Bedürftigkeit
des Arbeitslosen abhängig.
Auf die wöchentliche Arbeitslosenunterstützung wird
angerechnet:
ı) das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es den Belrag
von 6,— RM. in der Woche übersteigt. Als Einkommen
gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert,
Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein
Jritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt,
öhne dazu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,
oleibt außer Ansatz;
das Einkommen der Angehörigen des Arbeitslosen, die
hm auf Grund einer rechtlichen Pflicht Unterhalt zu
zewähren haben, soweit das Einkommen nach Abzug
von Steuern, sozialen Beiträgen und Werbungskosten
24.— RM. in der Woche übersteigt. Der Betrao von
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24,— RM. erhöht sich um 9,— RM. wöchentlich für
jede Person, die der Angehörige des Arbeitslosen auf
Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht ganz
oder überwiegend unterhält; hierbei wird der Arbeitslose
selost nicht mitgerechnet.
Bei Arbeitsunwilligkeit wird die Arbeitslosenunterınterstützung
auf das zur Fristung ‘des Lebensunterhalts
Jnerläßliche herabgesetzt.
S 6.
Die Arbeitslosenunterstützung kann davon abhängig
yemacht werden, daß sich der Arbeitslose einer berufichen
Umschulung oder Fortbildung unterzieht oder geneinnützige
zusätzliche Arbeiten verrichtet (Pflichtarbeit)
$ 7.
In Fällen besonderen Notstandes kann dem Arbeitsosen
neben der Arbeitsiosenunterstützung eine Sonderbeiılfe
gewährt werden, soweit, die sonstigen Leistungen
ler Arbeitslosenhilfe, das sonstige Einkommen des Arbeitsosen
und seiner Angehörigen und die Leistungen der
sozialversicherung nicht ausreichen, den Notstand zu beıeben.
Ein solcher Notstand kann insbesondere angeı1ommen
werden, wenn und insoweit der Arbeitslose die
Aiete für eine seinen wirtschaftlichen und sozialen Ver-1ältnissen
angemessene Wohnung nicht bezahlen kann.
S 8.
Cegen Entscheidungen des Arbeitsamtes in Untertützungsverlahren
ist Einspruch zulässig. Die Einspruchsrist
beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Bekanntabe
der Entscheidung. Der Einspruch ist beim Arbeitsuımt
einzulegen. Er bewirkt keinen Aufschub. Ueber den
Zinspruch entscheidet, soweit ihm der Leiter des Arbeitsımtes
nicht stattgibt, der Leiter der Zweigstelle Saarpfalz
jes Landesarbeitsamtes Rheinland in Saarbrücken.
& 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die
Arbeitslosenhilfe in Lothringen vom 20. 8. 1940 außer
Craft.
In den laufenden Unterstützungsfällen ist die Arbeitsosenunterstützung
auf Grund der Verordnung vom 20. 8.
‚940 noch für den Zahlungszeitraum weiterzugewähren, in
len der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung fällt.
Saarbrücken, den 23. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen
[. A.: gez. Nietmann.
Anlage zur Verordnung
über die unterstützende Arbeitslosenhilfe in Lothringen.
f. Für die Bemessung der Arbeitslosenunterstützung
bestehen folgende Lohnklassen:
Klasse I bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt bis
zu RM. 12,—,
Klasse II bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt
von mehr als RM. 12,— bis zu RM. 24,—,
Klasse IM bis zu einem wöchentlichen Arbeitsentgelt
von mehr als RM. 24,— bis zu RM. 36,—,
Klasse IV bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt
von mehr als RM. 36,— bis zu RM. 48,—,
Klasse V bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt
von mehr als RM. 48,—.
IL Im Einzelfalle darf die Unterstützung einschl. der
Familienzuschläge und einer etwaigen Sonderbeihilfe 80 v.
1. des Arbeitsentgelts- nicht übersteigen, das nach 8 4,
Abs, 3 der Verordnung über unterstützende Arbeitslosenr
ulfe für die Zugehörigkeit zur Lohnklasse maßgebend
st. Die Grenze erhöht sich bei Arbeitslosen der Lohn-«lasse
I und II auf das Arbeitsentgelt, wenn sie miniestens
einen zuschlagsberechtigten Angehörigen haben