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7. Einfuhr.
Bei der Einfuhr von kriegszuschlagpflichtigen Waren
ist der Kriegszuschlag, soweit er nach den vorstehenden Bestinmungen
zu erheben ist, vom Zollschuldner zugleich
mit dem Zoll und der Umsatzausgleichsteuer an das Zollamt
zu entrichten. Bei der Einfuhr aus dem Reichsgebiet
st kein Kriegszuschlag zu entrichten, weil in diesem Fall
der Kriegszuschlag schon im Reichsgebiet erhoben wird.
Luxemburg, den 2. November 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg.
In Vertretung: Dr. Münzel.
IHS
Vehreinkemmensteuer und Luftlschutzaufwendungen.
Wenn auch eine entsprechende Bestimmung über die
nanspruchnahme von Vergünstigungen für Luftschutzaufvendungen
bei der Mehreinkommensteuer nicht getroffen
st, so hat doch der Reichsfinanzhof in einem jüngst veröffentlichten
Urteil vom 5. 6. 1940 (VI 159,40) folgendes
entschieden:
„Es entspricht dem Gebot der Gleichmäßigkeit und
der Gerechtigkeit der Besteuerung ($ 1 StAnpO.), bei der
Feststellung des Mehreinkommens dem Einkommen des
Erstjahres die Beträge wieder hinzuzunechnen, die der
Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung des
Erstjahres als Aufwendungen für den zivilen Luftschutz abzesetzt
hat “ u Ss
Aufwendungen für Gillerersatz.
Auf Veranlassung des Herrn Reichskommissars für die
Altmaterialverwertung ist Sorge getragen, daß Aufweniungen
für Ersatzzäune, die Hausbesitzer an Stelle der unentgeltlich
abgelieferten Eisengitterzäune beschaffen, regelmäßig
als Erhaltungsaufwand steuerlich behandelt werden.
Diese Aufwendungen für den Gitterersatz können also im
Jahr der Ausgabe voll abgesetzt werden, Sowleit zur Ermittlung
des Ueberschusses der Einnahmen über die Bergungskosten
bei Vermietung und Verpachtung Pauschsätze
aufgestellt sind, können die Aufwendungen für Citlerersatz
„eben dem Pauschsatz abgezogen werdien. LS
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die Umsätze im Monat November 1940.
l. Die in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel
(DRA. Nr. 283 vom 2. 12. 1940.)
7 Staat‘ Einheit
Aegypten 1 Pfund
Afghanistan 100 Afghani
Argentinien 100 Papierpesos
\ustralien 1 Pfund
Zelgien 00 Belga
3rasilien (O0 Milreis
3rit.-Indien WC Rupien
3Zulgarien N "ewa
Dänemark 00 ZIronen
Estland 00 Kronen
Finnland U Mark ')
Frankreich 00 "rancs
Sriechenland 00 DIrachmen
3roßbritannienı 1 Pfund Sterlg.
Adolland |100 Gulden
ran !100 Rials
sland 100 Kronen
'talien 100 Lire
[apan 100 Yen
[ugoslawien 100 Dinar
1 Dollar | 2.10
100 Lat 48,80
L00 nitas ‚ 41.98
100 T*ranes 10,.—
1 Pfund 7.92
‘0C Kronen 56.82
1 “fund 9.90
100 ’‘skudos 10,05
10C ei 1.92
‘Cr Ironen 59.58
"0 "ranken 57.95
I0C ÄIronen 8,62
100 eseten 23.50
1 Pfund | 3.90
1 Pfund |! .1.98
100 Pengö | 59.72
(b. Ausfuhr!
n, Ungarn)
1 Peso 0.97
1 Dollar 2.50
2. Die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel.
(DRA,. Nr. 287 vom 6. 12. 1940.)
tat
Finhe‘
nı
3ritisch- Hongkong
Britisch-Straits-Settlements
Chile
China
<olumbien
Mexiko
Peru |
Tnion der Sozialistischen
Sowietrenubliken
100 Dollar
100 Dollar
[00 Pesos
100 Yuan
100 Pesos
‘00 Pesos
00 Soles
61,88
116.24
8.06
15.28
142,50
51.60
38.46
47.17
00 Sowietrubel
Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16
\bsetzungen für Abnulzung in der Kriegszeit.
Wie Ministerialrat Gebhardt in der von Staatssekretär
'ritz Reinhardt herausgegebenen „Deutschen Steuer-Zeiung“
(S. 510) ausführt, können die Kriegsverhältnisse in
ler Bemessung der Nutzungsdauer von Anlagegegenstäuden
\enderungen notwendig machen. Zum Beispiel ist eine für
lie Fertigung ausgesprochenen Kriegsgeätes
bestimmte Maschine in der Regel einer schnelleren
virtschaftlichen Abnutzung unterworfen als eine für den
zewöhnlichen Friedensbedarf arbeitende Maschine. Auch
lie in vielen Betrieben unter dem Zwang verstärkter Ert
‚eugung eingeführte, früher nicht bestehende Mehr -
;chichtenarbeitszeit zieht einen schnelleren Ver-;chleiß
der Betriebsanlagen nach sich. Freilich ist es nicht
;o, daß die neu eingeführte zweite Schicht die doppelte
ınd die neu eingeführte dritte Schicht die dreifache Abıutzung
der Anlage zur Folge haben. Nach dem tech,»
ıischen Erfahrungen reicht es im der Regel aus, den Rahtnensatz
für die Abschreibungen wegen der
Mehrschichtenarbeit bis zum Eineinhalbachen
des üblichen Satzes zu erhöhen. Waen
beispielsweise die Abschreibungen bei der bisherigen
Zinschichtenarbeit 10 v. H., so kann die Abschreibung
ı1ach Einführung der Mehrschichtenarbeit bis 15 v. H. benessen
werden. Bei Industrien, im denen die Melırschichenarbeit
schon. von jeher üblich war, wie zum; Beispiel
jei bestimmten Teilen des Bergbaues, kommt die Mehr-‚chichtenarbeit
schon in den bisher üblichen. Sätzen zum
Ausdruck. + In solchen Fällen besteht also mit Rücksicht
ıut die Mehrschichtenarbeit kein Anlaß zu einer Erhöhung
ler Abschreibungssätze während der Kriegszeit. Eine Er-1öhung
der Abschreibungssätze kann dagegen in Betracht
<ommen, wenn ein besonderer Raubbau an den
Betriebsanlagen überzeugend dargetan wird.
” Allgemeines Recht
Anordnung über die Festsetzung des Ladenschlusses
jer Einzelhandelsgeschäfte.
'Verordnungs- und Amtsblatt des Reichskommissars für
lie Saarpfalz Nr. 16 vom 7. 12. 1940 S. 98.)
Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom
21. 12. 1939 — RGBI I S. 2471 — und der hierzu erzangenen
ministeriellen Ausführungserlasse wird nach Be-‘atung
mit den einschlägigen Fachkreisen mit sofortige
Wirkung angeordnet:
A. Lebensmittel- und Tabakwarengeschäfte.
Für die Lebensmittelgeschäfte (Metzgereien, Bäckereien,
Konditoreien, Süßwaren-, Tee-, Kaffee-, Feinkost-, Fisch-,
Geflügel-, Wildbret-, Obst-, Milchhandlungen, Drogerien)
sowie iabakwarengeschäfte wird der Ladenschluß an den
Wochentagen mittags von 12.30 Uhr bis 14 Uhr und abends
auf. 19 Uhr festgesetzt. Diesen Geschäften wird es jedoch
freigestellt, den Mittagsladenschluß bis 14.30 Uhr auszudehnen.
Die Metzgereien können in der heißen Jahreszeit,
d. i.in den Monaten Juni bis August, den Mittagsladenschluß
bis 15.30 Uhr ausdehnen.
Die Ladenöffnung der Bäckereien hat um 6.30 Uhr und
die der übrigen Lebensmittelgeschäfte und der Tabakwarengeschäfte
nicht vor 7 Uhr, jedoch auch nicht nach 8.30 Uhr
zu erfolgen.
B. Sonstige Geschäfte
(einschl. der Lebensmittelabteilungen der Warenhäuser).
Für die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte wird der
Ladenschluß an sämtlichen Wochentagen mittags von 12
pis 14Uhr und abends in den Monaten Februar bis Oktober
auf 19 Uhr und in den Monaten November bis Februar
auf 18 Uhr festgesetzt.
Diese Geschäfte dürfen nicht vor 7.30 Uhr, müssen
jedoch spätestens ab 8.30 Uhr offen gehalten werden.
Unter die sonstigen Einzelhandelsgeschäfte fallen auch
die mit Handwerksbetrieben verbundenen Verkaufsstellen
ınd ähnlich eingerichteten Annahmestellen (mit Frisörwerkstättten
verbundene Verkaufsgeschäfte, die Annahmestellen
für Schuhmacherhandwerksbetriebe usw.).
Den Apotheken wird es freigestellt, ihre Geschäfte bereits
um 7 Uhr morgens zu öffnen, Im übrigen gilt für sie
ie vorstehende Ladenschlußregelung mit folgender Maßrabe: