Full text : 45.1940 (0045)

5. Dezember / 45. Jahrgang

3. Steuerfreiheit für Einfuhranschlußlieferungen
 ist tür Gegenstände der Freiliste 2, die aus
Lothringen eingeführt wurden, beim Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nur noch dann zu gewähren,
wenn die Gegenstände vor dem 1. Dezember 1940 eingeführt
 worden sind.
Ich bitte, bei der Ausfuhr von Bier, Tabakwaren und
Schaumweinen nach Lothringen mit Wirkung ab 1. Dezember
 1940 den Kriegszuschlag zu erheben. Der Durchschnittshektoliterpreis
 des Bieres beträgt beim Verbrauch
'n Lothringen 70 Reichsmark je Hektoliter, bei Einfachbier
 die Hälfte.
Ich bitte, auch in Luxemburg und im Elsaß im Vernältnis
 zu Lothringen entsprechend zu verfahren. IS

Anordnung über die Anwendung des deutschen
Umsatzsteuerrechis und des Kriegszuschlags auf Bier,
Tabakwaren und Schaumwein in Luxemburg.
Vom 2. November 1940.
‘Verordnungsblatt für Luxemburg S. 288.)
Nach meiner Verordnung vom 30. September 1940
‘Verordnungsblatt iür Luxemburg S. 17, Reichssteuerblatt
1940 S. 901) werden in Luxemburg mit Wirkung ab
1. Oktober 1940 das Deutsche Umsatzsteuerrecht und der
Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis auf Bier, Tabakwaren
 und Schaumwein angewandt. Zur Ausführung
dieser Verordnung ordne ich an:
Il. Umsatzsteuer.
A. Auswirkungen in Luxemburg.
Das Deutsche Umsatzsteuerrecht ist auf Lieferungen
ınd sonstige Leistungen anzuwenden, die nach den 30. Sep-;‚ember
 1940 ausgeführt werden. Es ist dabei ohne Belang,
5b der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten
Zntgelten (Ist) oder nach bewirkten Leistungen (Soll) versteuert.
 ; .
Lieferungen und sonstige Leistungen, die vor dem
ji. Oktober 1940 ausgeführt worden sind, sind nach dem
disherigen Recht zu behandeln.
B. Verhältnis zum Reichsgebiet.
in Luxemburg wird im Verhältnis zum Reichsgebiet
die Steuerfreiheit der Einfuhranschlußlieferungen ($8 19
und 20 UStDB.), die Steuerfreiheit der Ausfuhrlicferungen
($ 22 UStDB.), die Steuerfreiheit des Lohnveredlungsverkehrs
 für ausländische Rechnung ($ 26 UStDB.) und die
Ausfuhrhändler- und Ausfuhrvergütung ($8 66 und 73
UStDB.) nicht gewährt. Daraus folgt:
l. Die Lieferungen aus Luxemburg nach dem
Reichsgebiet unter Versendung durch Beförde-:ungsunternehmer
 gelten nicht als steuerfreie Ausfuhr-.jeferungen
 und sind nicht vergütungsfähig.
Das Verbringen von Gegenständen aus Luxemburg
 nach dem Reichsgebiet zwecks gewerblicher
 Verwendung im eigenen Unternehmen ist nicht
vergütungsfähig.
Steuerfreiheit für Einfuhranschlußlieferunyen
 ist für Gegenstände der Freiliste 2, die aus dem
Reichsgebiet eingeführt werden, beim Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn
die Gegenstände vor dem 1. Oktober 1940 eingeführt
worden sind.
C. Uebergangsvorschriften.
l., Erste Voranmeldung.
Die Unternehmer in Luxemburg haben die erste
Voranmeldung für die Umsätze in der Zeit vom 1. Oktober
 bis 31. Dezember 1940 spätestens am 10, Januar
1941 abzugeben. Die Unternehmer haben gleichzeitig
lie Vorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt kann
ainzelne Unternehmer, die erhebliche steuerpflichtige Umjätze
 haben, verpflichten, die Voranmeldungen monatlich
abzugeben und die Vorauszahlungen monatlich zu entrichten.

Erste Veranlagung. .
Die erste regelmäßige Veranlagung In Luxemburg
ändet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1941
statt, Das Finanzamt kann erforderlichenfalls auch für
Jie Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1940 eine
Veranlagung vornehmen.
3, Vorjahrsumsätze. ;
Es sind Schätzungen vorzunehmen, wenn die Vorschriften
 des Umsatzsteuerrechts in Betracht kommen,

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die aut den Umsatz im Vorjahr oder auf das Verhältnis
der Einzelhandelslieferungen zum Gesamtumsatz im Vorjahr
 abstellen, entsprechende Aufzeichnungen aber nicht
vorhanden sind.
Sollversteuerung.
Unternehmer, die die Steuer nach den vereinbarten
Entgelten für die bewirkten Umsätze entrichten wollen,
1aben beim Finanzamt 8 65 UStDB. gemäß zu bean-‘ragen,
 das zu genehmigen.
Umsätze, die den Verkehrssteuern unterliegen.

Soweit die in 8 4 Ziffer 9 UStG. bezeichneten Gesetze
 noch nicht eingeführt sind, treten die entsprechenden
 bisherigen Bestimmungen an ihre Stelle. Steucrfreiheit
 ist nicht gegeben, solange keine entsprechenden
Abgaben bestehen.
Straßenhandel.
Die Sonderbestimmungen über den Straßenhande!
sind erst ab 1. Januar 1941 anzuwenden.
Land- und Forstwirte.
Die nichtbuchtührenden Land- und Forstwirte haben
die Steuer für ihre land- und forstwirtschaftlichen Umsätze
 nach Richtsätzen zu entrichten, die später bekanntgegeben
 werden.
N. Kriegszuschlag.
1. Lieferungen in das Reichsgebiet.
Die Lieferungen von Bier, Tabakwaren und Schaumvein
 aus Luxemburg in das Reichsgebiet unterliegen dem
Sriegszuschlag.
2. Kriegszuschlag auf Bier.
Der Kriegszuschlag auf Bier, das in Luxemburg herzestellt
 wird, wird in der Zeit bis zum 1. April 1941 nicht
;rhoben, soweit das Bier in Luxemburg selbst verbraucht
wird. Es wird deshalb vorläufig nur für Bier erhoben, das
in das Reichsgebiet geliefert wird.
Der Kriegszuschlag auf Bier ist, soweit er danach er-1oben
 wird, nur von den Brauereien zu entrichten. Bierverteiler
 dürfen in Luxemburg auch nach dem 31. März
[941 nicht Steuerzahler sein. Dagegen sind Bierlieferungen
ın Bierverteiler im Reichsgebiet mit Ausnahme der einregliederten
 Ostgebiete, der Gebiete von Eupen, Malmedy
ınd Moresnet und des Protektorats Böhmen und Mähren
lannı steuerfrei, wenn der Bierverteiler der Brauerei in
‚weifacher Ausfertigung schriftlich bestätigt, daß er Steuer-«ahler
 ist.
Der Durchschnittshektoliterpreis für Bier beträgt bei
Verbrauch in Luxemburg, wenn der Kriegszuschlag erhoben
 wird, 70 RM, für Einfachbier 35 RM.
3. Kriegszuschlag auf Tabakwaren.
Der Kriegszuschlag auf Zigaretten zum Kleinverkaufsreis
 von 2 Rpf, die in Luxemburg hergestellt werden,
ınd auf Zigarren, die aus Belgien zollfrei eingeführt
werden, wird bis zum 1. April 1941 nicht erhoben, wenn
liese Gegenstände in Luxemburg verbraucht werden.
4. Offene Ueberwälzung des Kriegszuschlags.
Die Steuerzahler sind verpflichtet, ihren Abnehmern
:ür ihre Bier-, Tabakwaren- und Schaumweinlieferungen
ıb 1. Oktober 1940 den Kriegszuschlag gesondert in Rech-1ung
 zu stellen, soweit der Kriegszuschlag ab diesem Tag
zu erheben ist. Unternehmer, die nicht Steuerzahler, also
Jxicht Hersteller oder Einführer sind,. dürfen ihren Abıehmern
 bei der Lieferung von kriegszuschlagpflichtigen
Varen, die sie ohne Anrechnung eines Kriegszuschlags
jezogen haben, den Kriegszuschlag nicht berechnen. Bei
ler Weiterlieferung derartiger Waren, die sie mit dem
<riegszuschlag belastet bezogen haben, müssen sie den
<riegszuschlag ihren Abnehmern gesondert berechnen.
Bei Waren, für die der Kriegszuschlag erst ab 1. April
1941 erhoben wird, ist ab diesem Zeitpunkt entsprechend
zu verfahren.
5. Erste Anmeldung.
Die Steuerzahler haben die erste Anmeldung bis zum
%. November 1940 abzugeben und gleichzeitig den Kriegszuschlag
 zu entrichten.
6. Keine Besteuerung der Lagerbestände.
Von einer Besteuerung der bei Groß- und Kleinver-;eilern
 am 1. Oktober 1940 und im Fall der Ziffern 2
und 3 am 1. April 1941 vorhandenen Lagerbestände an
Bier, Tabakwaren und Schaumwein wird abgesehen.
            
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