Full text : 45.1940 (0045)

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Zollauskünfte für die Einfuhr
in das Generalgouvernement.
Für eine zweckmäßige Zollauskunftserteilung hat die
Abteilung Finanzen (Zoll) im Amte des Generalgouverneurs
einen Fragebogen ausgearbeitet, der von der Dienststelle
des Bevollmächtigten des Generalgouverneurs, Berlin W. 35,
Standartenstraße 14, zu beziehen ist. Die Zollauskünfte
werden von der Dienststelle des Bevollmächtigten des
Zeneralgouverneurs in Berlin erteilt.

Die Anschriften der Zentralauftragsstellen
in den besetzten westlichen Gebieten.
Die Anschriften der Zentralauftragsstellen in den be-‚setzten
 westlichen Gebieten sind: 1. Zentralauftragsstelle
Frankreich, Paris, rue Lord Byron, Hotel Lord Byron;
>. Zentralauftragsstelle Belgien, Brüssel, rue de la Loi 16,
Zentralauftragsstelle des Reichskommissars für die besetzten
 niederländischen Gebiete, Den Haag, Corel von
Byland 30. Der Schriftverkehr mit den Zentralauftragsstellen
 ist über die Rüstungsinspektion XI, Wiesbaden,
Lessingstraße 16, zu leiten.

LZollfreie Einfuhr holländischer Waren.
Nach einer im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 291 vom
i1. 12. 1940 veröffentlichten Verordnung des Reichsninisters
 der Finanzen werden zur Erleichterung des
Warenverkehrs mit den Niederlanden ab 16. 12. 1940
Waren, die ihren Ursprung in den besetzten niederländischen
 Gebieten haben, tarifmäßig zollfrei belassen. Die
Regelung gilt nicht für Waren, die sich _am Tage des
inkratttretens der Verordnung bereits im Zollverkehr des
J4eutschen Zollgebiets befinden. la

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 16

Postverkehr mit dem Ausland,
Nach einer Mitteilung der portugiesischen Postverwalung
 besteht zur Zeit von Lissabon aus auf dem Schiffsvege
 keine Ableitungsmöglichkeit für Briefposten nach
Jord-, Mittel- und Südamerika, Die Sendungen nach
liesen Ländern werden daher jetzt ausnahmslos über
3ibirien—Japan weitergeleitet. Die Postbeförderung durch
lie Clipper-Flugzeuge wird durch diese Regelung nicht
berührt.
Postverkehr
zwischen Holland, Belgien und Luxemburg.
Jetzt sind im Postverkehr zwischen Belgien, Holland
ınd Luxemburg in jeder Richtung auch eingeschriebene
3riefe und Postkarten und gewöhnliche und eingeschriejene
 Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und
Aisehsendungen zugelassen. Die Sendungen können in
Ulen Sprachen abgefaßt sein.

Aufnahme des Postscheck-(Zahlungsanweisungs-)
Dienstes nach dem Protekiorat Böhmen und Mähren.
Neben deın Postanweisungs- und Postüberweisungslienst
 wird vom 1. Dezember 1940 an in Richtung nach
iem Protektorat Böhmen und Mähren auch der Zahlungsınweisungsdienst
 nach den innerdeutschen Vorschriften
ınd Gebührensätzen aufgenommen. Im Verkehr vom Proektorat
 nach dem Reich sind Zahlungsanweisungen VOrarst
 noch nicht zugelassen.

Postnachnahmedienst
mit dem Protekiorat Böhmen und Mähren.
Die Deutsche Reichspost macht nochmals darauf aufmerksam,
 daß im Postnachnahme- und Postauftragsdienst
nit dem Protektorat Böhmen und Mähren bis auf weiteres
lie eingezogenen Geldbeträge nur mit Postanweisungen
ibermittelt werden können. Zahlkarten nach oder aus dem
Drotektorat sind vorläufig nicht zugelassen,
Verkehrsnachrichten über Lothringen (Seite 492)

U’ebernahme der Prinz-Heinrich-Bahn in Luxemburg
jurch die Deutsche Reichsbahn.

Die Deutsche Reichsbahn hat den Betrieb und die Verwaltung
 der Prinz-Heinrich-Bahn mit allen Nebenbetrieben,
ınter die auch Grubeunbetriebe fallen, übernommen. Der
Präsident der Reichsbahndirektion Saarbrücken übernimmt
als Kommissar für das Eisenbahnwesen in Luxemburg die
beung der Prinz-Heinrich-Bahn und Wilhelm-Luxemburg-Bahn.


Neufassung der Durchführungsverordnung
zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr.
Der Reichsverkehrsminister hat zur Durchführungsverardnung
 vom 23. November 1939 zu der Verordnung zur
3Zekämpfung von Notständen im Verkehr unter dem 3. Dezember
 1910 Aenderungen erlassen (DRA. Nr. 288 vom
7. 12. 1940) und gleichzeitig eine Neufassung der Durchführungsverordnung
 vom 23. November 1939 herausgezebem.
 Die Verordnung betrifft das Beladen und Löschen
sowie den Umlauf von Binnenschiffen, die beide so zu
betreiben sind, daß der hierdurch entstehende Zeitaufwand
auf das nach den Umständen mögliche Mindestmaß beschränkt
 wird. Das gilt auch dann, wenn für das Bejaden
 und Löschen Höchstfristen oder Mindestleistungen
testgesetzt sind. Wer die Ausführung des Beladens oder
_öschens von Binnenschiffen übernommen hat sowie der
Frachttührer wird, wenn er die von den Mittelbehörden
der Reichswasserstraßenverwaltung erlassenen Be- und Entladungsvorschritten
 vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet,
 nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum
Vierjahresplan vom 5. November 1936 mit Gefängnis und
Geldstrafen oder einer dieser Strafen bestraft.

Weripaketdienst mit den Niederlanden.

Vom 5. Dezember an können Wertpakete bis zum Gewicht
 von 20 kg nach den Niederlanden versandt werden.
Der Höchstbetrag der Wertangabe ist auf 1600 RM (== 2000
Zjoldiranken) festgesetzt.

Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke 1949
/Seite 464

Umsatzsteuer und Kriegszuschlag
im Verhältnis zu Lothringen.
RdErl. aes RdF. vom 27. November 1940 (S 4015 —
‚008 HI.)
RStBl. Nr. 99 vom 2. 12. 1940 $. 991.)
In Lothringen sollen. demnächst das deutsche Umsatzteuerrecht
 und der Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis
ıuf Bier, Tabakwaren und Schaumwein angewandt werden,
Lothringen gehört nicht zum Inland im Sinn des
+ 1 UStDB. Ich bitte jedoch, nach dem 30. November 1940
m Verhältnis zu Lothringen die Steuerfreiheit der
infuhranschlußlieferungen (88 19 und 20 UStDB.), die
;teuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen ($ 22 UStDB.), die
;teuerfreiheit des Lohnveredelungsverkehrs für auslän:
lische Rechnung ($ 26 UStDB.) und die Ausfuhrhändlerınd
 Ausfuhrvergütungen (88 66 und 73 UStDB.)
ı icht mehr zu gewähren. Daraus folgt:
Die Lieferungen aus dem übrigen Reichsgebiet
 nach Lothringen unter Versendung durch
Beförderungsunternehmer sind ab 1. Dezember 1940 nicht
mehr als Äusfuhrlieferungen steuerfrei und nicht mehr
vergütungstähig. Lieferungen, die vor dem 1. Dezember
1940 ausgeführt worden sind, sind jedoch bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen als steuerfreie und verzütungsfähige
 Ausfuhrlieferungen anzusehen, gleichgülig,
 ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinı1ahmten.
 Entgelten (Ist) oder nach bewirkten Leistungen
Solı) versteuert,
jas Verbringen von Gegenständen nach
.othringen zwecks gewerblicher Verwendung im
genen Unternehmen ist ab 1. Dezember 1940 nicht
nehr vergütungsfähig.
            
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