Full text : 45.1940 (0045)

15. Dezember / 45. Jahrgang

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zunehmen, das im Laden an leicht sichtbarer Stelle gut 1) Ziffer 3 der Anordnung über Senkung der Bierpreise
jesbar anzubringen ist. vom 22. März 1932 unter Berücksichtigung der Anordnung
 vom 9. November 1034,*
m) die Anordnung über den Ausschank von Spirituosen vom
26. Mai 1932 und 12. April 1933,
n) die Dritte Anoranung über die Preisangabe für Spiri
tuosenausschank vom 12, Februar 1935 (Deutscher Reichs
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 38),
o) $ 2 der Dritten Verordnung über den Handel mit Papier
tapeten vom 13. November 1934 (RGBIl. I S. 1190) in
der Fassung der Siebenten Verordnung über den Hande|
Sie Ti ertapeten vom 19, August 1939 (Reichsgesetzbl. |
S. 1441),
p) die Verordnung über Preisverzeichnisse und Preisschil
der im Kleinhandel mit Wild, Wildgeflügel und Ge:
flügel vom 25. November 1936 (RGBl. I S. 1007),
q) die Polizeiverordnung über Preisaushang in Räumen
die der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen, vom
1. Juni 1939 (RGBI. I S. 990),
r) die Verordnung über den Kleinverkauf von Bienenhonig
vom 8. Juni 1933 (RGBl. I S. 363).
Berlin, den 16. November 1940.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner.

8 10.
(1) Preisauszeichnungen müssen deutlich lesbar sein
(2) Preisschilder dürfen nur einseitig oder auf beiden
Seiten gleich beschriftet sein.
(3) Preisverzeichnisse, die nach Mustern ausgefüllt
werden, die von den zuständigen Wirtschaftsorganisationen
mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung
 oder der Preisüberwachungsstellen vorgeschrieber
oder empfohlen werden, entsprechen insoweit den Vorschriften
 dieser Verordnung über Preisverzeichnisse.
(4) Die Preisüberwachungsstellen können mit Zustim
mung des Reichskommissars für die Preisbildung anordnen
daß die Preisverzeichnisse den nachgeordneten Preisbehör:
den zur Abstempelung vorzulegen sind. Gebühren dürfen
hierfür nicht erhoben werden.

8 11.
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die
zur Durchführung oder Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen
 Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kanr
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung be:
willigen oder anordnen sowie die Preisbildungs- und Preis
überwachungsstellen ermächtigen, Ausnahmen zu bewil
ligen und Vorschriften über die Durchführung der Preisauszeichnung
 zu erlassen.
8 12.
Preisverzeichnisse, die der Polizeiverordnung über den
Preisaushang in Räumen, die der gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung
 dienen, vom 1. Juli 1939 (RGBI. I S. 990)
entsprechen, genügen der Vorschrift des $ 6.
8 13.
(1) Die Vorschriften des 8 2 Nr. 2 gelten für die
Waren, die nach $ 8 der Verordnung über die Preisbildung
von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren vom 17. September
‚1939 (RGBI. IS, 1877) und 8 10 der Verordnung über die
Festsetzung von Höchstaufschlägen für den Handel mit
Möbeln vom 11. Juni 1940 (RGBL I S. 903) mit Preisverzeichnissen
 zu versehen sind, erst mit der Aufhebung
der in diesen Verordnungen erlassenen Sondervorschriften.
(2) Die Vorschriften des $ 2 Nr. 2 gelten ferner nicht
für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren, soweit hierfür in den
eingegliederten Ostgebieten weitergehende Vorschriften erlassen
 sind.

Preisvorschriften über Lothringen (Seite 489)

Besetzte Gebiete

Einreise in das Elsaß.
Der „Badischen Wirtschaftszeitung‘, dem amtlicher
Organ der Wirtschaftskammer Baden und der badischen
Industrie- und Handelskammern, Nr. 21 1. November-Hefi
entnehmen wir nachstehende Ausführungen:
„Zuständig für die Erteilung von Einreisebewilligungen
zum Besuch des Elsaß aus wirtschaftlichen Gründen
 ist der Herr Reichsstatthalter in Baden, Karlsruhe,
Erbprinzenstraße 15. Zu den Anträgen werden jeweils die
zuständigen badischen Industrie- und Handelskammern um
Aeußerung ersucht, soweit es sich um Anträge badischer
Firmen handelt. Für außerbadische Firmen obliegt die
Vorprüfung der Einreisegesuche der Wirtschaftskammer
Baden,
Zur Vereinfachung des Verfahrens ist es zweckmäßig
laß die badischen Firmen ihre Gesuche über ihre zu:
ständige Industrie- und Handelskammer einreichen, die
außerbadischen dagegen üher die Wirtschaftskamme:
Baden.
Anträge von Banken, Sparkassen, Versicherungen,
Brauereien, Schiffahrtsunternehmungen und der Mühlen:
industrie werden vom Badischen Finanz- und Wirtschafts
ministerium vorgeprüft und sind daher dort einzureichen
Anträge von Handwerkern sind an die Handwerks
kammer Karlsruhe zu richten.
Einreiseanträge aus privaten Gründen sind unmittelbar
 beim Herrn Reichsstatthalter in Baden einzureichen.
Es wird vor allem darauf aufmerksam gemacht, daß Ein:
reisebewilligungen gegebenenfalls nur auf Grund schriftlicher
 Anträge erteilt werden. Aussicht auf Genehmigung
haben nur solche Anträge, die eingehend begründet sind,
Grundsatz bei der Entscheidung ist nach
wie vor, daß eine Einreise in das Elsaß nuı
in Betracht kommt, wenn sie im dringender
Interesse der elsässischen Wirtschaft liegt
Anträge von Firmen, die lediglich zum Erwerb eines
Betriebes oder zur Errichtung einer Niederlassung einreiser
wollen, werden grundsätzlich abgelehnt. Interessenten haber
erst einen schriftlichen Antrag an den Chef der Zivilver:
waltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — in Straß:
burg zu richten. Wenn sie von dort eine Zusage oder eint
Einbestellung erhalten. können sie mit einer Einreisehewil
igung rechnen.“
La Le

Ss 14

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft
Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete mit der
Maßgabe, daß die in den 8$ 1 umd 2 vorgeschriebene Preisauszeichnung
 sich auf Waren jeder Art erstreckt.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Preisauszeichnung
erlassenen Vorschriften treten mit Ausnahme der im $ 13
bezeichneten Preisauszeichnungsvorschriften zugleich außer
Kraft, insbesondere
a) die Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse
 vom 17. Dezember 1931 (RGBl. I S. 788).
b) die Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse
 vom 8. Januar 1932 (RGBI. I S. 18),
c) die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung übeı
Preisschilder und Preisverzeichnisse vom 20. Juli 1936
{RGBlI. I S. 620),
d} die Verordnung über den Aushang von Preisverzeichnissen
 im Kleinhandel mit künstlichen Düngemitteln vor
20. Januar 1932 (RGBIl. I S. 33),
8 4 der Verordnung über die Preisbildung im Kleinhandel
 mit frischen, geräucherten und marinierten Seefischen
 vom 22. Februar 1932 (RGOBI. I S. 91) in der
Fassung vom 30. Juni 1938 (RGBI I S. 786),
8 9 der Verordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom
22. Oktober 1936 in der Fassung der Verordnung vom
23. Dezember 1936 (RGBI. I S. 897 und 1141),
g) 8 4 der Zweiten Verordnung über Fleisch- und Wurstpreise
 vom 2. Juli 1937 (RGBL I S. 728),
h) die Zweite Verordnung über Preisverzeichnisse für
Schuhausbesserungen und Ausschnittleder vom 25. Februar
 1933 (RGBI. I S. 99), .
die Verordnung über die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf
 von Kaffee in vorbereiteten Packungen vom
3. Mai 1933 (RGBI. I S. 259), .
$ 3 der Verordnung über die Preisbildung für den
Mineralwasserverkau! im Kleinhandel vom % Fehrnar
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