Full text : 45.1940 (0045)

476

also 150 v.H. Gemeinkosten. Es bestehen somit zwischen
den einzelnen Fertigungsstellen recht erhebliche Unter
schiede, die zur Folge haben, daß die Kalkulationsergeb
nisse nach der Umstellung im einzelnen anders sein werder
als nach der alten Methode. Ist beispielsweise an der Her:
stellung eines Erzeugnissses vorwiegend die Fertigungs:
stelle Ä beteiligt, so werden die Fertigungskosten in der
Kalkulation höher sein als nach dem früheren Verfahren
während umgekehrt bei vorwiegender Beteiligung der Fer
tigungsstelle B die Kosten niedriger sein werden. Im ge
samten müssen jedoch die Kalkulationen etwa zu dem
gleichen Ergebnis führen, wie wenn nach der alten Methode
weiter kalkuliert worden wäre, Eine gewisse Abweichung
kann dadurch entstehen, daß der Anteil der einzelnen Erzeugnisse
 am Erzeugungsprogramm des Betriebes für die
Zukunft nicht genau bestimmt werden kann. Wenn das
Verhältnis nach der Umstellung sich rachhaltig ändert
und sich hierdurch der Durchschnittssatz erhöhen würde,
so muß eine Korrektur der einzelnen Gemeinkostenhundert:
sätze vorgenommen werden.
(19) Auf folgende Schwierigkeiten bei der Errechnung
der neuen Gemeinkostensätze für die einzelnen Fertigungsstellen
 muß besonders hingewiesen werden: Der seitherige
Einheitssatz (im Beispiel 150 v.H.) stimmt mit den wirk
lichen Kosten in der Regel nicht überein. In vielen Be
trieben ist schon lange vor dem Inkrafttreten der Preis
stopverordnung mit einem stets gleichbleibenden Satz ge
rechnet worden, unabhängig von den wirklichen Kosten
Dieser Satz ist meistens auch nach dem Stichtag der Stop
verordnung beibehalten worden. Ist die Kostenentwicklung
in einem Betrieb günstig gewesen, so sind die tatsächlicher
Gemeinkosten wahrscheinlich niedriger als der einheitliche
Hundertsatz; bei ungünstiger Entwicklung können sie da
gegen höher sein. Wenn nun die Gemeinkostenhundert
sätze für die einzelnen Fertigungsstellen auf Grund de
Betriebsabrechnung ermittelt werden, können sie entwede:
niedriger oder höher sein, als sie nach dem seither ver
wendeten Satz sein dürften. In diesen Fällen ist ein Aus
gleich vorzunehmen. Sind die errechneten Sätze niedriger
so darf der Betrieb bei den einzelnen Fertigungssteller
einen Zuschlag machen, so daß im Durchschnitt der seit
herige Einheitssatz erreicht wird. Sind die errechneter
Sätze dagegen höher, so muß eine entsprechende Berich
tigung nach unten gemacht werden.

IL

(20) Wenn der Preis für ein Erzeugnis oder eine Leistung
 nur auf Grund einer Kalkulation ermittelt werden
kann, eine vergleichbare Kalkulation aus dem Jahre 1936
jedoch im Betrieb selbst nicht vorhanden ist und die Beschaffung
 einer solchen Kalkulation von anderen Betrieber
des gleichen Wirtschaftszweiges völlig unzumutbar odeı
eine vergleichbare Kalkulation überhaupt noch nicht vor
handen ist, so muß der Preis unter Wahrung der Grund:
sätze einer kriegsverpflichteten Volkswirtschaft nach den
nachstehenden Richtlinien gebildet werden (8 22 KWVO)
Dabei darf der Unternehmer dem Preis nur die in sparsamer
 Wirtschaftsführung aufzuwendenden Kosten und nui
solche Gewinne zugrunde legen, die er unter verantwort;
licher Abwägung der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse
und seiner Pflichten gegenüber der Allgemeinheit einerseits
und der Belange seines Betriebes andererseits vertreter
kann. An die Einhaltung dieses Grundsatzes ist ein strenge:
Maßstab zu legen; mit Rücksicht darauf, daß im Kriege
jeder zu seinem Teil Opfer zu bringen hat, besteht regel
mäßig kein Anspruch auf den Gewinn, den man sonst als
normal oder angemessen bezeichnen kann. Es ist insbesondere
 auch darauf zu achten, daß sich dabei keine unerwünschte
 und nicht zu billigende Entwicklung zum Selbstkostenpreis
 herausbildet. Neben den Selbstkosten können
die besonderen Einflüsse des Marktes, die Besonderheiten
des Erzeugnisses und besondere technische und organisatorische
 Leistungen des Unternehmens berücksichtigt werden.
 Eine Mangellage darf nicht ausgenützt werden. Arbeitet
 ein Betrieb andererseits mit überdurchschnittlich
hohen Kosten und ist er schlecht organisiert oder schlecht
geführt, so kann ihm nur ein entsprechend geringerer Gewinn
 zugebilligt und es muß ihm im gegebenen Fall auch
ein Verlust zugemutet werden. Der Gewinnzuschlag dar!
in der Regel nicht höher sein, als er bei Lieferungen des
gleichen oder eines vergleichbaren Betriebes erzielt worden
 ist, die am Stichtag der Preisstopverordnung zu er;
füllen waren, es sei denn, daß besondere Gründe für einer
näheren Zuschlae wie etwa sin heemndere hahes Waconie

Saarpfälzische Wirtschaftszeitung Nr. 1€
vorliegen. Auf den RdErl. Nr. 135/40 zum Abschnitt IV
der KWVO. wird verwiesen.
(21) Unter diesen Voraussetzungen können bei deı
Preiserrechnung nach Abschnitt II des vorstehenden Er
Jasses die Kostenbestandteile mit folgender Maßgabe be
rücksichtigt werden:
(22) a) Die Werkstoffe mit den tatsächlichen Einstandspreisen,
 die nach den einschlägigen Preisvorschriften zu:
lässig sind.
(23) b) Die am 16. Oktober 1939 gezahlten und der
Zweiten Durchführungsbestimmungen des Reichsarbeitsninisters
 zum Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverord:
nung vom 12. Oktober 1939 entsprechenden Löhne. Ist für
ainen Wirtschaftszweig seit dem 12. Oktober 1939 eine
Neuregelung getroffen worden, so gilt diese. Wenn die am
16. Oktober 1939 geltenden Löhne über den neuen Tarif
'öhnen liegen, so können die betroffenen Unternehmer ihre
Stoplöhne, solange sie diese fortzahlen dürfen und tat
sächlich fortzahlen, auch weiter der Preisverrechnung zu:
grunde legen. Leistungszulagen dürfen nach der Neuord
nung der Tariflöhne bei der Preiserrechnung grundsätz
lich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre
Zahlung in der neuen Tarifordnung selbst vorgesehen. ist
(24) c) Die Gemeinkosten (Fertigungsgemeinkosten unc
Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten). Werden diese
Kosten durch Zuschläge abgegolten, so können diese ent
weder auf Grund der tatsächlichen Gemeinkosten des vor
angegangenen Wirtschaftsjahres oder eines kürzeren Zeit
raumes (Quartal, Monat) errechnet werden.
(25) d) Die nachgewiesenen und wirtschaftlich begrün
deten Sonderkosten.
(26) e) Ein angemessener Gewinnaufschlag. Soweit sie
noch nicht in der Kostenrechnung berücksichtigt worder
sind, werden in dem Gewinnaufschlag abgegolten: Die Ver:
zinsung des Kapitals, das allgemeine Unternehmerwagnis,
die Körperschaftsteuer, die öffentlichen Spenden und die
Ausfuhrförderungsabgabe.
Beispiele zur Anwendung des Erlasses:
1. Eine Werkzeugmaschinenfabrik hat bisher u. a. zwe
Typen von Fräsmaschinen hergestellt. Für die Maschiner
gelten feste Listenpreise, die vor dem 18. Oktober 1936 aui
Grund von Kalkulationen ermittelt worden sind. Die
Fabrik konstruiert nun eine dritte Type. Die neue Maschine
 hat eine höhere Leistungsfähigkeit als die bisheı
hergestellten. Der Wert des Leistungsunterschiedes 1äßt sick
jedoch nicht genau beziffern. Die Maschine erfordert auch
andere Werkstoffmengen und andere Fertigungszeiten als
die bisher erzeugten Maschinen. Es ist daher nicht mög:
ich, den Stoppreis durch Vergleich mit den Preisen deı
beiden bisher hergestellten Maschinen zuverlässig zu ermitteln,
 Da eine vergleichbare Maschine auch von einer
anderen Fabrik noch nicht hergestellt worden ist, kanr
für die Preisermittlung auch kein -Vergleichspreis heran
gezogen werden.
_ Diese neue Maschine darf von Grund auf neu kalkuliert
 werden. Maßgebend sind die Vergleichskalkulationer
der bisher hergestellten Maschinen (Teil I des Erlasses)
2. Eine Gießerei stellt im Auftrag und nach Zeichnungen
 ihrer Abnehmer Gußstücke her. Die neuen Stücke
unterscheiden sich in der Regel von den bereits herge
stellten Erzeugnissen. Die Preise für bereits hergestellte
Erzeugnisse können nicht für die neuen Erzeugnisse übernommen
 werden‘ die Preise für neue Stücke sind deshalt
zu kalkulieren. Teil I des Erlasses findet Anwendung.
Das Recht, die Preise für neue Gußstücke auf Grund
der Vergleichskalkulationen zu ermitteln, entfällt, wenr
z. B. mit einem Abnehmer ein einheitlicher Gewichtspreis
vereinbart worden ist. In einem solchen Falle muß der
Stückpreis für alle von diesen Abnehmern neu in Auftrag
gegebenen Erzeugnisse durch Multiplikation des Einheitspreises
 mit dem Stückgewicht ermittelt werden; denn hier
handelt es sich um einen echten Stoppreis, der nur auf
Grund einer Ausnahmebewilligung nach $ 3 der Stopver
ordnung geändert werden darf, es sei denn, daß das nev
in Auftrag gegebene Stück eine zusätzliche Bearbeitung
erforderlich macht, die wesentlich über die bei der Fest:
setzung des Durchschnittspreises berücksichtigten Arbeiter
hinausgeht. In diesem Falle dürfen die zusätzlichem Arbeiten
 besonders berechnet und dem Durchschnittsprei*
zugeschlagen werden.
3. Eine Möbelfabrik erhält die Auflage, bestimmte Mo
delle von Möbeln, die sie bisher hergestellt hat, zu ändern
‚Ha geänderten Marlelle weichen uvonn den hichericen

A
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.